Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 12. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juli 2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung 23.07.2025, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 23.07.2025 pfändete die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer (Bf) zustehende Pensionsansprüche zur Abdeckung des auf dem Abgabenkonto aushaftenden vollstreckbaren Rückstandes an Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2025 samt Gebühren und Barauslagen iHv insgesamt € ***Betrag_Pfändung***. Mit selbem Datum erging der Bescheid - Verfügungsverbot gem. § 65 Abs. 1 AbgEO an den Bf.
Am 12.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid unter Einem mit dem Vorlageantrag betr. Einkommensteuer 2019 bis 2023 eingebracht. In der Begründung wurde betr. Pfändung Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, weshalb überhaupt eine Vorauszahlung für das laufende Jahr 2025 zu entrichten sein solle, da dieses noch nicht veranlagt worden sei, die Einkommensteuer demnach überhaupt nicht feststehe. Es könne zudem nicht sein, dass der Einkommensteuerbescheid 2024 eine Gutschrift von € 88,00 ausweise, der Bf aber dennoch gepfändet werde. Abschließend äußerte der Bf allgemeinen Unmut über die Vorgangsweise der Abgabenbehörde. Konkret vermutete der Bf aufgrund näher dargestellter zeitlicher Abläufe, die Abgabenbehörde verkürze durch vorverlegte Datierung absichtlich Fristen, und verändere zur Herbeiführung dieses Umstandes Zuständigkeiten innerhalb des Amtes. Fragen des Bf blieben seit Jahren unbeantwortet, und werde so gewährleistet, dass die Rückverfolgung des Falles des Bf nur im Sinne der Abgabenbehörde erfolgen könne.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 verwies die Abgabenbehörde darauf, dass im Einbringungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu überprüfen sei. Die Pfändung sei aufgrund des Rückstandsausweises vom 09.07.2025 zu Recht durchgeführt worden.
Im Vorlageantrag vom 26.09.2025 wurde kein neues Vorbringen erstattet; es wurde im Wesentlichen lediglich zum Progressionsvorbehalt betreffend ausländische Pensionseinkünfte des Bf ausgeführt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde betreffend den Bf die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 iHv € ***Betrag_EVZ*** festgesetzt. Im Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Vorauszahlung bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werde. Die Fälligkeit der Vorauszahlung für das erste Quartal 2025 war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits eingetreten.
Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 wurde vom Bf angefochten; eine Aussetzung gem. § 212a BAO wurde nicht beantragt. Eine Hemmung der Einbringung gem. § 230 Abs. 6 BAO lag damit nicht vor.
Am 15.05.2025 war die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2025 iHv € ***Betrag_Rüa*** unter Berücksichtigung des Ausgleichsviertels (für das erste Quartal) iSd § 45 Abs. 3 EStG fällig; eine Entrichtung zum Fälligkeitstag 15.05.2025 ist nicht erfolgt, weshalb die Abgabenforderung mit diesem Tag gem. § 226 BAO vollstreckbar wurde.
Mit Mahnung vom 10.06.2025 wurde der Bf aufgefordert, den offenen Betrag von € ***Betrag_Rüa*** bis 27.06.2025 zu entrichten. Dem ist der Bf nicht nachgekommen, sondern hat lediglich mit Schreiben vom 25.06.2025 beantragt, den Vorauszahlungsteilbetrag "auf Null zu stellen", da keine Einkommensteuer anfallen werde.
Auf Grundlage des Rückstandsausweises vom 09.07.2025 wurden mit Bescheid vom 23.07.2025 dem Bf gegen die Pensionsversicherungsanstalt zustehende Pensionsansprüche gem. § 65 AbgEO zur Einbringung der nach wie vor aushaftenden Abgabenforderung zuzüglich Gebühren und Barauslagen iHv insgesamt € ***Betrag_Pfändung*** gepfändet.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat am 01.09.2025 € ***Betrag_Pfändung*** entrichtet.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akteninhalt, sowie dem elektronischen Abgabenakt des Bf.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten, die nach Abs. 2 leg. cit. zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind. Die genannten Daten sind die Fälligkeitstage der quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen (Ritz/Koran, BAO8, § 210 Tz 1), zu denen die Entrichtung zu erfolgen hat.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gem. § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Sie sind gem. § 227 Abs. 1 BAO einzumahnen. Die Mahnung wird gem. § 227 Abs. 2 BAO durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen.
Gemäß § 65 Abs.1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.
Das Vorbringen des Bf richtet sich, wie bereits von der Abgabenbehörde festgestellt wurde, im Wesentlichen nur gegen den Abgabenanspruch Einkommensteuervorauszahlung 2025, sowie gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes in Einkommensteuerbescheiden bereits veranlagter Jahre. Die Einkommensteuerbescheide, ebenso den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025, hat der Bf ebenfalls angefochten und wird über diese Einwendungen in jenen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sein. Im gegenständlichen Verfahren kommt diesen Einwendungen hingegen keine Relevanz zu.
Ein mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und damit zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren. Grundsätzlich ist im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Einbringungsmaßnahme nur die Frage des Vorliegens eines solchen Exekutionstitels zu prüfen. (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 § 65 AbgEO Rz 28u. 33 mwN)
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, lag dem angefochtenen Pfändungsbescheid der rechtsgültige Rückstandsausweis vom 09.07.2025 zugrunde. Eine Einbringungshemmung gem. § 230 Abs. 6 BAO lag, wie ebenfalls von der Abgabenbehörde dargelegt, nicht vor.
Die vom Bf vermuteten Unregelmäßigkeiten/Ungereimtheiten in der Vorgehensweise der Abgabenbehörde liegen nicht vor. Die mit dem gegenständlichen Einbrungungsverfahren befasste Abteilung Abgabensicherung der Abgabenbehörde ist bei der Einbringung der vom Bf zum Fälligkeitstag nicht entrichteten Abgabe schlicht den gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Eine Auseinandersetzung mit den vom Bf behaupteten Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung hatte im Einbringungsverfahren nicht zu erfolgen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, die Beschwerde war abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 4. Dezember 2025
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