Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. März 2023 betreffend den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2022 bis Jänner 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Bescheid vom 29. März 2023 forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2022 bis Jänner 2023 für ihre Tochter ***1*** zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, während einer Berufsausbildung stehe die Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind ein eigenes Kind geboren habe oder am 24. Geburtstag schwanger sei. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin treffe keine dieser Voraussetzungen zu.
2. In der Beschwerde von 13. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe, als ihre Tochter im Mai 2021 die Lehre begonnen habe, beim Finanzamt um Familienbeihilfe angesucht. Daraufhin habe sie die Mitteilung erhalten, dass sie bis Juli 2022 Familienbeihilfe auf das Konto ihrer Tochter ausbezahlt bekomme. In einer weiteren Mitteilung sei sie darüber informiert worden, dass sie die Beihilfe bis Jänner 2023 erhalten werde. In der Folge habe sie die Beihilfe bis Jänner 2023 erhalten. Die im Rückforderungsbescheid angeführte Begründung sei nicht relevant. Eine Verlängerung des Bezuges über die Altersgrenze für Personen, die sich in Berufsausbildung oder im Studium befänden, sei laut Transparenzportal ohne Antrag und ohne Nachweis durchzuführen. Ihre Tochter habe sich noch in Berufsausbildung befunden, was durch Vorlage des Lehrvertrages mehrfach belegt worden sei. Auch alle anderen Voraussetzungen für den Weiterbezug bis einschließlich Jänner 2023 seien gegeben gewesen, weshalb kein Grund bestehe die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von August 2022 bis Jänner 2023 zurückzufordern.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Normen führte das Finanzamt aus, der Anspruch auf Familienbeihilfe könne sich bei einer Berufsausbildung, wozu eine Lehre zähle, infolge der COVID-19-Krise um max. 6 Monate verlängern, wenn die COVID-19-Krise eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung gehabt habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihre Lehre am 3. Mai 2021 begonnen. Da im Zuge der Familienbeihilfenüberprüfung keine Auswirkung der COVID-19-Krise im Frühjahr 2020 auf die Ausbildung der Tochter eingewandt worden sei, erlösche der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Die Rückforderung sei daher zu Recht erfolgt.
4. Im Vorlageantrag vom 19. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, in der FLAG-Novelle BGBl I Nr. 28/2020 sei nicht ersichtlich, dass ein Nachweis über die Verlängerung der Berufsausbildung aufgrund von COVID-19 zu führen sei. In ihrem Fall seien Verzögerungen z.B. beim Berufsschulbesuch bereits bei der Erstellung des Lehrvertrages berücksichtigt worden. Ohne die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise wäre eine kürzere Lehrzeit möglich gewesen, da ihre Tochter bereits die Matura absolviert hätte. Wegen der COVID-19-Krise habe sie ihren Beruf beim ***2*** aufgeben müssen, COVID-bedingte Kurzarbeit habe es dort nicht gegeben. Durch den Beginn der Lehre habe ihre Tochter und sie selbst sehr wohl empfindliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen. Die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2022 bis Jänner 2023 habe sie vom Finanzamt amtswegig ausbezahlt bekommen, einen Antrag hätte sie nicht gestellt.
5. Im Vorlagebericht vom 23. August 2024 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise im Sinne des § 2 Abs. 9 FLAG für die Dauer der Berufsausbildung vorliege. Die Tochter habe ihre Lehre erst im Mai 2021 begonnen und nicht bereits im Jahr 2020, in welchem jedenfalls von Beeinträchtigungen durch COVID-19 auf die Dauer der Berufsausbildung auszugehen war. Eine Beeinträchtigung wäre im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen. Die Aufgabe des Berufes der Tochter aufgrund von COVID beweise für sich nicht, dass eine Auswirkung der COVID-19-Krise auf die Dauer der Lehre gegeben sei, da dies zeitlich vor Beginn der Berufsausbildung gelegen sei. Die Dauer der Lehre als Karosseriebautechnikerin betrage laut Lehrvertrag 3,5 Jahre, was die normale Dauer einer Lehre zur Karosseriebautechnikerin sei. Eine bereits eingerechnete Verzögerung lasse sich nicht ableiten. Die Tochter habe erst fast eineinhalb Jahre nach Beginn der COVID-19-Krise ihre Lehre begonnen; es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass ein früherer Beginn der Lehre aufgrund der COVID-19-Krise nicht möglich gewesen sei.
1. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Juli 1998 geboren und hat das 24. Lebensjahr im Juli 2022 vollendet.
2. Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum August 2022 bis Jänner 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen, die Beträge wurden auf das Konto der Tochter ausbezahlt (siehe Auszug aus der Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).
3. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am 3. Mai 2021 die Lehre zur Karosseriebautechnikerin begonnen. Aufgrund ihrer schulischen Vorbildung (Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus) verkürzte sich die Lehrzeit der Tochter auf 2,5 Jahre und endete am 2. November 2023 (siehe Lehrvertrag vom 03.05.2021).
Nach ihrer Reifeprüfung und vor ihrer Lehre zur Karosseriebautechnikerin war die Tochter beim ***2*** Vollzeit angestellt (siehe Lohnzettel der Jahre 2017 bis 2021).
4. Die normale Lehrzeit für den Lehrberuf KarosseriebautechnikerIn beträgt grundsätzlich 3,5 Jahre (siehe https://www.berufslexikon.at/berufe/104-KarosseriebautechnikerIn/#ausbildung, abgefragt am 28.04.2025).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen, diese sind nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung betreffend die Lehrzeit für den Lehrberuf Karosseriebautechnikerin wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt; sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
1. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gleichfalls § 26 FLAG anzuwenden ( § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
2. Gemäß § 14 Abs. 3 FLAG 1967 kann (auch) die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
3. § 2 FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021, lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, [...]b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. [...](9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, [...]c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, [...]."
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt. Dem diesbezüglichen parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A XXVII. GP, 4 f) ist dazu folgende Begründung zu entnehmen: "Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) Mit diesem Gesetzentwurf sollen - durch die COVID-19-Krise verursachte - Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der - für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann. […]Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 9, 6 Abs. 7 und 55 Abs. 44 FLAG 1967): Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
4. Fest steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Juli 2022 das 24. Lebensjahr vollendet und sich im hier strittigen Zeitraum von August 2022 bis Jänner 2023 in Berufsausbildung befunden hat. Sie hat somit vor Erreichung der Altersgrenze eine Berufsausbildung begonnen und sich zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befunden.
Abs. 9 wurde deshalb in § 2 FLAG 1967 aufgenommen, um durch die COVID-19-Krise verursachte Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe zu kompensieren, wenn eine Berufsausbildung beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung nicht innerhalb der - für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann.
Dass durch die COVID-19-Krise Nachteile bzw. Beeinträchtigungen in der Absolvierung einer Berufsausbildung vorliegen müssen, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzestext ("…unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise…") und aus den Materialien zum Gesetzesentwurf ("…Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate… erfolgen").
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbringt, Verzögerungen seien bereits bei der Erstellung des Lehrvertrages berücksichtigt worden und ohne die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise wäre eine kürzere Lehrzeit möglich gewesen, da ihre Tochter bereits die Matura absolviert gehabt habe, so ist dies nicht richtig. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Mai 2021 ihre Lehre zur Karosseriebautechnikerin begonnen. Ihre tatsächliche Lehrzeit hat sich aufgrund ihrer Vorbildung von dreieinhalb Jahren auf zweieinhalb Jahre verkürzt. Die normale Lehrzeit zur Karosseriebautechnikerin dauert dreieinhalb Jahre. Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass Verzögerungen bei der Erstellung des Lehrvertrages bereits berücksichtigt worden seien, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Zudem hat sich die Lehrzeit ihrer Tochter tatsächlich um ein Jahr reduziert. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile bzw. Beeinträchtigungen liegen demnach nicht vor.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, auf dem Transparenzportal sei angeführt, dass für die Verlängerung der Familienbeihilfe in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise um maximal 6 Monate kein Nachweis erforderlich sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Transparenzportal und die dort auffindbaren Informationen sind keine für das Bundesfinanzgericht maßgebliche Rechtsquelle. Vielmehr setzt die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über die Altersgrenze des § 2 lit b FLAG 1967 hinaus eine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise voraus; diese Beeinträchtigung ist somit im Einzelfall durch die Anspruchsberechtigte nachzuweisen.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe ihren davor ausgeübten Beruf COVID-bedingt aufgeben müssen und deshalb eine Lehre begonnen, zeigt auch keine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise in der Berufsausbildung der Tochter auf. Die COVID-19-Krise hat sich unstrittig auf die Ausübung des ursprünglichen Berufes der Tochter im Tourismus ausgewirkt; zu dieser Zeit bestand aber mangels Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Es führt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber zu weit, dann bereits von einer Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise auszugehen, wenn diese zur Entscheidung der Tochter, eine (weitere) Berufsausbildung zu beginnen, beigetragen hat.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, ihre Tochter und sie selbst hätten sehr wohl empfindliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, ohne dass sie im Konkreten ausführt, welche genau vorgelegen wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass unter den in Abs. 9 des § 2 FLAG 1967 angeführten Beeinträchtigungen solche zu verstehen sind, die die Absolvierung der Berufsausbildung betreffen, die also zeitliche Verzögerungen bei der Absolvierung einer Berufsausbildung bewirken. Eine derartige Beeinträchtigung liegt aber, wie bereits oben ausgeführt, im hier strittigen Fall nicht vor.
5. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass die Familienbeihilfe direkt auf das Konto ihrer Tochter ausbezahlt wurde. Bezieherin der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge war aber dennoch - ungeachtet der Weitergabe der Beträge - die Beschwerdeführerin. Hat diese also nach dem oben Gesagten die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht bezogen, ist eine Rückforderung bei der Beschwerdeführerin auch bei einer Überweisung nach § 14 FLAG 1967 rechtens.
Dass die ursprüngliche Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages "amtswegig" durch das Finanzamt erfolgte, steht aufgrund der rein objektiven Rückzahlungspflicht des § 26 FLAG 1967 einer Rückforderung auch nicht entgegen.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2022 bis Jänner 2023 erfolgte somit zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 18. Juni 2025
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