Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Dezember 2024, Geschäftszahl FV***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass gemäß § 33 Abs 5 FinStrG die Geldstrafe auf einen Betrag von € 2.500,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit € 250,00 neu bestimmt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Dezember 2024, zugestellt am 21.01.2025 Strafnummer/Geschäftszahl ***2***, wurde
der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Linz, als Abgabenpflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem nach § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2021 in Höhe von € 12.759,80 (monatlich ca. € 1.063,32) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen.
Gemäß § 33 Abs 5 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 3.100,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 310,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Basierend auf dem Akteninhalt und der durchgeführten Überprüfungen war der objektive Tatbestand zweifelsfrei erfüllt.
Der Beschwerdeführer zeigte sich geständig.
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige scheiterte, da der Abgabenbetrag nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Der Strafaufhebungsgrund nach § 29 FinStrG kam demnach nicht zur Anwendung.
Die Abgabenhinterziehung wurde gern § 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß das Zweifache des Verkürzungsbetrages betrug, das sind € 25.519,60.
Es wurde eine Strafe in Höhe von € 3.100,00 ausgesprochen dies entspricht 12,15 % des Strafrahmens.
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: bisherige Unbescholtenheit, geständige Verantwortung, Mitwirkung im Finanzstrafverfahren, Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, missglückte Selbstanzeige.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt als erschwerend: wiederholte Tatbegehung
Auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wurde Bedacht genommen (§ 23 Abs 3 FinStrG). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile unselbständig erwerbstätig und beträgt sein Monatsnettobezug € 1.199,90. Es ist davon auszugehen, dass sich die laufenden Einkünfte ebenfalls in dieser Höhe befinden. Der Beschwerdeführer hat für drei Kinder Sorgepflichten zu tragen.
Im Einspruch gegen Strafverfügung vom 23.10.2024 führte der Beschwerdeführer an: Er gestehe ein, für das Jahr 2021 für die Monate Jänner bis Dezember keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Zahlungen geleistet zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass diese Vorgehensweise ein Finanzstrafverfahren nach sich ziehen würde. Er habe nie die Absicht gehabt, diese Umsatzsteuer nicht zu begleichen. In der verwirrenden Coronazeit sei von ihm die Umsatzsteuer nicht gemeldet worden und als das Jahr 2021 vorbei war, sei es schon zu spät gewesen. Durch einen Steuerberaterwechsel und Turbulenzen im Unternehmen und privater Natur habe sich die Abgabe der Jahreserklärung 2021 so weit hinausgezögert. Er sei auch nicht der Meinung gewesen, dass eine Jahresumsatzsteuer von € 12.759,00 (monatlich ca. € 1.063,32) zu einem Finanzstrafverfahren führen würde. Die Begleichung des Rückstands sei mangels finanzieller Mittel übersehen worden. Dies sei aber mit einem heute (20.11.2024) eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen über eine Anzahlung von € 10.000,00 und einer monatlichen Rate von € 800,00 behoben worden. Für die Anzahlung müsse der Beschwerdeführer auf eiserne Reserven aus dem Privatvermögen zurückgreifen und dieses veräußern. Da ihm jetzt bewusst sei, welche Auswirkungen sein Vorgehen gehabt habe, sei er bestrebt, 2023 so rasch als möglich abzuschließen, einzureichen und zu begleichen. Seit 2024 gehe der Beschwerdeführer seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr nach, sondern habe er seit März 2024 ein Dienstverhältnis mit einem Monatsnettobezug von € 1.199,90. Somit möchte der Beschwerdeführer die in der Strafverfügung angeführten Milderungsgründe um sein Geständnis, Reue und die Absicht der Wiedergutmachung ergänzen. Die Ratenzahlung beruhe zudem darauf, dass, wie in der Strafverfügung angeführt, der Beschwerdeführer für drei Kinder Sorgepflichten zu tragen habe und dieser Verpflichtung auch nachkommen müsse. Somit sei es finanziell sehr schwierig alles zu begleichen. Er werde aber seinen Verpflichtungen mit äußerster Sorgfalt nachkommen.
In der dagegen fristgerecht am 04.02.2025 mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer erhebe fristgerecht gegen das Straferkenntnis vom 28.11.2024, zugestellt am 21.01.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde, diese richte sich gegen die Strafhöhe. Er bitte um Berücksichtigung des weiteren Milderungsgrundes des Bemühens um eine Schadensgutmachung.
Aufgrund der Vielzahl der Milderungsgründe und eines einzigen Erschwerungsgrundes sei er der Meinung, dass aufgrund des deutlichen Überwiegens der Milderungsgründe ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 23 Abs 4 FinStrG angemessen wäre.
Er ersuche um Herabsetzung der bisher festgesetzten Strafe.
Der festzustellende Sachverhalt deckt sich mit dem bisherigen Verfahrensgang. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe verhängten Geldstrafe.
Unbekämpft blieb der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a FinStrG.
Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VWGH 08.02.2007, 2006/15/0293; VwGH 19.2.1985, 84/14/0071). Es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe ist nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen und die Ahndung des Finanzvergehens nicht dem Gericht obliegt (§ 23 Abs 4 FinStrG).
Eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe ist daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren möglich. Dies soll etwa bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen vorliegen.
Der UFS judiziert, dass eine Unterschreitung möglich ist, wenn bspw der Täter aufgrund von schweren Arbeitsunfällen voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein wird, er ein reumütiges Geständnis abgelegt und volle Schadensgutmachung geleistet hat. Zudem erschien mangels künftiger Erwerbstätigkeit aus spezialpräventiven Erwägungen keine höhere Strafe notwendig (UFS 9. 12. 2008, FSRV/0079-W/08). Liegen jedoch Erschwerungsgründe vor und sind die hinterzogenen Abgabenbeträge von nicht unbeträchtlicher Höhe ist eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe selbst unter Berücksichtigung seiner unwirksamen Selbstanzeige nicht möglich (UFS 3. 10. 2013, FSRV/0012-S/11).
Wie der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht ausführt, ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die genannten Milderungsgründe den festgestellten Erschwerungsgrund in ihrer Anzahl und Gewichtung bei weitem überwiegen.
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: bisherige Unbescholtenheit, geständige Verantwortung, Mitwirkung im Finanzstrafverfahren, Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, missglückte Selbstanzeige.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt als erschwerend: wiederholte Tatbegehung
Die - wenn auch geringfügige - Unterschreitung der in § 23 Abs. 4 FinStrG angeführten Mindestgeldstrafe ist im vorliegenden Fall möglich, weil der Berufungswerber sich laut Vorbringen der Amtsbeauftragten glaubhaft reumütig und einsichtig gezeigt hat.
Die Absicht gehabt habe, die Umsatzsteuer zu begleichen und sich um eine Schadensgutmachung trotz geringen Einkommens ernsthaft bemüht.
Auch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige scheiterte nur an der mangelnden Liquidität des Beschwerdeführers.
Zudem tritt hier der Strafzweck der Spezialprävention zurück, da der Berufungswerber nicht mehr unternehmerisch tätig sein wird.
Im gegenständlichen Fall ist daher von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen.
Es fehlen spezialpräventive Erfordernisse. Auch die hinterzogenen Abgabenbeträge sind mit € 12.759,80 nicht von beträchtlicher Höhe.
Eine Reduzierung der Strafhöhe auf € 2500,00 kann als schuld- und tatangemessen angesehen werden. Dies entspricht einer geringfügigen Unterschreitung der Mindesthöhe von 10% auf 9,79%.
Eine weitere Reduzierung wäre nicht nur nicht mehr tat- und schuldangemessen sondern es würden auch generalpräventive Gründe dagegen sprechen.
Laut ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFG 4.2.2016, RV/6300010/2014, mit weiteren Judikatzitaten) ist bei der Ausmessung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG ein fester Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist vielmehr innerhalb der knappen Grenzen des § 20 Abs. 2 FinStrG (womit Art 3 Abs. 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, Rechnung getragen wird) eigenständig in gleicher Weise wie die Geldstrafe zu bemessen, wobei jedoch allenfalls eine Verringerung der Geldstrafe aus Anlass schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse beim zu Bestrafenden außer Ansatz zu lassen ist.
Keine Einwendungen hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde betreffend die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe vorgebracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes entsprechend der Reduzierung der Geldstrafe angemessen auf 10 Tage herabzusetzen.
Auf eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 160 Abs 2 lit b FinStrG abgesehen werden da diese von keiner der Parteien beantragt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Verfahrenskosten von € 250,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Bemessung der Geldstrafe (Ermessensentscheidung) im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Linz, am 26. Mai 2025
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