Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Hannl Customs Consulting GmbH, Flughafenstraße 3, 4063 Hörsching, über die Beschwerde vom 6. Juni 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 10. Mai 2024 betreffend Erstattung/Erlass von Einfuhrabgaben, Geschäftsfallnummer: ***520000/000000/2023*** (Referenznummer der Entscheidung: ***AT2***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***AG*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 28. Dezember 2023 hat die ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) beim Zollamt über das Portal die Erstattung von zu hoch bemessenen Einfuhrabgabenbeträgen (endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von EUR 45.999,68) zu Anmeldung ***MRN*** vom 5. September 2022 beantragt (Antragsnr:. ***AT1***). Als Grund für die Erstattung wird die Heranziehung einer unrichtigen Zolltarifnummer angegeben, wodurch zu hohe Abgaben angefallen wären. Position Nr. 1 der Anmeldung sei als Unterteilplatte/Pressplatte in die Tarifnummer 8477908000 einzureihen.Hinsichtlich der Einreihung der Ware wird die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) mit der Referenznummer ***DE*** vorgelegt, wonach es sich um einen Teil für eine Maschine zur Be- und Verarbeitung von Kunststoffen handle. Die Bf ist Inhaber dieser Entscheidung, die ab 19. Juni 2023 gültig ist.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2024, Geschäftsfallnummer: ***520000/000000/2023*** (Referenznummer der Entscheidung: ***AT2***), hat das Zollamt dem Antrag nicht stattgegeben.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Die VZTA ***DE*** hat gem. Art. 33 Abs. 2 b) UZK keine rechtliche Bindung. Sie wurde erst nach dem erfolgten Import ausgestellt.Bei der Rechnung als Bolster und in der technischen Zeichnung als Baseplate bezeichneten Ware handelt es sich um keinen Teil einer kunststoffverarbeitenden Maschine der Position 8477. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren unabdingbar ist. Gemäß der Anmerkung 2, insbesondere der Anmerkung 2b zum Abschnitt XVI des Zolltarifs muss es sich bei Teilen von Maschinen um solche handeln, welche erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt sind.Laut der am 11. November 2022 übermittelten Teilezeichnung wird die Ware nach dem Import und vor dem Einbau noch mit jeweils zwei Fräsrillen entlang den Seitenkanten versehen. Zusätzlich werden noch zahlreiche Bohrungen auf der Oberfläche durchgeführt. Aus diesem Grund handelt es sich zum Zeitpunkt des Imports noch um kein erkennbares Teil einer Maschine der Position 8477.Aufgrund der Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII und der Allgemeinen Vorschrift AV 1 in Verbindung mit der AV 6 zum Zolltarif ist die Ware in die Position 7208 einzureihen."
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 hat die Bf durch ihren Vertreter Beschwerde gegen den oa Bescheid vom 10. Mai 2024 erhoben und beantragt, die Beschwerde anzunehmen, der Beschwerde stattzugeben und dem ursprünglichen Antrag auf Erstattung Folge zu geben sowie die darin begehrten Abgaben antragsgemäß zu erstatten.Die vorgelegte vZTA sei zwar nicht als bindend anzusehen, sei jedoch richtungsweisend und die darin angeführte Begründung auch rückwirkend anzuwenden.Die Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, betreffe lediglich Beförderungsmittel der Kapitel 86 bis 89 und habe hier keine Anwendung.Bei den verfahrensgegenständlichen Ware handle es sich um Unterteilplatten bzw Pressplatten aus warmgewalztem Stahl, welche in Hinblick auf Ihre Verwendung für eine Kunststoffpresse zur Herstellung von Halbzeugen in der Kunststoffindustrie bereits spezifische Maße und ebenso Bohrungen tragen.Zudem wäre die Oberfläche auch bereits zur Verwendung als Teil einer Kunststoffpresse feinstgefräst auf eine Rauheit von 6,3 (vgl. dazu beiliegendes Datenblatt des gegenständlichen Produktes ***1***).Allein deshalb entfalle hier bereits eine Einreihung unter 7208 5120 "Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen".Die gegenständliche Ware habe zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits acht spezifische Bohrungen und zudem eine Oberflächenbehandlung mittels Feinstfräsung auf eine Rauheit von 6,3 aufgewiesen. Demnach könne hierbei keinesfalls mehr von einem reinen Roherzeugnis der Position 7208 gesprochen werden.Kapitel 72 erfasse nur Waren in Rohform, weiterverarbeitete Erzeugnisse seien in Kapitel 73 bzw gegebenenfalls in anderen Kapiteln erfasst.Auch wenn nach der Einfuhr nochmals kundenspezifische Nachbearbeitungen von zB zwei Fräsrillen entlang der Seitenkanten vorgenommen würden, könne hierdurch nicht wieder von einem Roherzeugnis der Position 7208 gesprochen werden bzw die Einreihung der Ware in die Position 7208 begründet werden.Vielmehr gelte hier, wie auch in der Begründung des Hauptzollamts Hannover in der gegenständlichen vZTA, die Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI:
"andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen."
Auf Grund der bereits angebrachten spezifischen Bohrungen M36x4, der spezifischen Maße und der Oberflächenbehandlung mittels Feinstfräsung auf eine Rauheit von 6,3 sei das gegenständliche Produkte ohne jeden Zweifel als Teil, ausschließlich und hauptsächlich für die Verwendung für eine Kunststoffpresse zur Herstellung von Halbzeugen in der Kunststoffindustrie zu subsumieren. Von einer Ware mit allgemeinem Verwendungszweck könne hier schon allein auf Grund der Oberflächenbehandlung bzw auch der Bohrungen schon nicht mehr gesprochen werden.Demzufolge sei hier, auch nach Ansicht des Hauptzollamts Hannover, für die verfahrensgegenständliche Ware die Warennummer 8477 9080 einschlägig, die zum 5. September 2022 keinen endgültigen Antidumpingzoll aufgewiesen habe. Der im Zuge der Einfuhrabfertigung eingehobene Antidumpingzoll werde daher nicht gesetzlich geschuldet; der Anspruch auf Erstattung bestehe zu Recht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. August 2024, Zahl: ***520000/000000/01/2024***, hat das Zollamt die Beschwerde vom 6. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen.In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vZTA sei für den betreffenden Zeitraum nicht bindend.Laut der übermittelten Teilezeichnung und den Schreiben der Bf vom 9. September 2022 und vom 7. März 2023 würden die Waren nach dem Import und vor dem Einbau noch entsprechend einer Weiterverarbeitung unterzogen. Aus diesem Grund handle es sich zum Zeitpunkt des Imports noch um kein erkennbares Teil einer Maschine der Position 8477.Bei der Anführung der Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII handle es sich um einen Schreibfehler. Es sei der Abschnitt XVI gemeint gewesen sei.
Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat die Bf durch ihren Vertreter ua beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge gemäß § 274 Abs 1 BAO eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem ursprünglichen Antrag Folge geben.Über den Antrag auf Zuerkennung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO wurde bereits gesondert entschieden (ho Beschluss vom 17. September 2025, AO/5200001/2025).
Am 6. November 2024 wurde das Zollamt unter Bezugnahme auf die vorgelegte Berufung der Bf vom 7. März 2023 (Punkt 5. im Aktenverzeichnis) um Vorlage weiterer Unterlagen ersucht. Das Zollamt ist dem nachgekommen und hat dazu ausgeführt:
"… die Berufung vom 07.03.2023 wurde in der Beschwerdevorentscheidung, GZ. ***520000/000000/01/2024*** vom 20.08.2024 in der Begründung angeführt, weshalb die Berufung als Aktenteil vorliegt. Die Berufung betrifft die gleiche ***MRN*** wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Hintergrund zur Berufung vom 07.03.2023:Mit Bescheid GZ. ***520000/000000/02/2022*** vom 06.02.2023 wurden die festgesetzten Einfuhrabgaben erstattet, da versehentlich mit Bescheid GZ. ***520000/000000/01/2022*** vom 25.10.2022 eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben erfolgt ist."
Am 16. Dezember 2024 hat das Zollamt Österreich einem Erstattungsantrag der Bf betreffend die Einfuhr eines Portalgrundblechs mit ***Anmeldung*** vom 29. August 2022 stattgegeben, die Tarifnummer von 7208 5120 10 auf 8477 9080 00 antragsgemäß geändert und den endgültigen Antidumpingzoll erstattet, nachdem die Bf Unterlagen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Produktion der Ware mit den spezifischen Merkmalen der HS Position 8477 bereits in China erfolgte.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. März 2025 hat die Bf darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Einfuhr zwei Arten von Pressplatten umfasst hat. Einerseits jene Artikelnummer, für welche die vZTA erteilt wurde, und andererseits die Artikelnummer ***2***, welche hinsichtlich ihrer Merkmale als analog einzustufen sei.Vorgelegt wurden auch technische Zeichnungen und eine schriftliche Bestätigung des Produzenten, aus der hervorgeht, dass die streitgegenständlichen Waren bereits in China vollständig gemäß den technischen Zeichnungen mit den darin festgelegten Produktspezifikationen produziert wurden. Die Waren hätten somit bereits bei der Einfuhr sämtliche relevanten Merkmale aufgewiesen, die eine Einreihung unter die begehrte Warennummer 8477 9080 rechtfertigen.Es handelt sich bei der Bestätigung des Produzenten, in der unter Bezugnahme auf die angeschlossenen technischen Zeichnungen mit den spezifischen Maßen und Bohrungen für die Fertigung drei Artikel angeführt sind (portal plate, base plate und press table), um jene Unterlagen, die im vorgenannten Fall zur Stattgabe des Antrages geführt hat. Auch die Bestellungen und Fotos von der Produktion in China, auf denen die Ausschnitte und Bohrlöcher deutlich zu erkennen sind, wurden vorgelegt, um nachzuweisen, dass es sich um kein Roherzeugnis der Position 7208 handelt, sondern um ein vorgefertigtes Teil, das ausschließlich für eine Maschine zur Be- oder Verarbeitung von Kunststoffen bestimmt ist.
Die beantragte mündliche Verhandlung ist am 3. Oktober 2025 durchgeführt worden. Dabei wurden die entscheidungsrelevanten Merkmale der eingeführten Waren erörtert. Die Bf bringt vor, die verfahrensgegenständlichen Platten seien bereits bei der Einfuhr für eine bestimmte Maschine bestimmt gewesen. Da der Kunde seine Produktpalette jedoch ständig erweitere, sei nachträglich ersucht worden, vor dem Einbau in die Maschine noch zusätzliche Bearbeitungen im Zollgebiet vorzunehmen. Dies wirke sich nach Ansicht der Bf auf die Einreihung jedoch nicht aus.Das Zollamt verweist ua auf die Erläuterungen zu Position 7208, wonach derartige Erzeugnisse bestimmten Oberflächenbehandlungen wie Polieren unterzogen worden sein können. Flachgewalzte Erzeugnisse können zB auch gelocht sein.Der Richter geht auf den Bescheid GZ. ***520000/000000/02/2022*** vom 6. Februar 2023 und die in dieser Sache an die Bf ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2022, GZ. ***520000/000000/01/2022***, ein und stellt zur Diskussion, ob im Hinblick auf dieses Verfahren allenfalls das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt.Da dem anwesenden Vertreter der Bf die betreffenden Unterlagen nicht bekannt sind, wird das Zollamt ersucht, ihm diese zu übermitteln und Gelegenheit gegeben, dazu bis Ende Oktober 2025 schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 hat die Bf durch ihren Vertreter dazu zusammenfassend vorgebracht, die Möglichkeit der wiederholten Antragstellung innerhalb der Antragsfrist sei anerkannt, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand vorliege. Überdies würden im verfahrensgegenständlichen Antrag ergänzende Gründe geltend gemacht bzw zusätzliche entscheidungsrelevante Umstände vorgebracht und neben einer Präzisierung der technischen Merkmale der betreffenden Waren ua auch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers vorgelegt.Zum Vorbringen des Zollamtes in der mündlichen Verhandlung, Erzeugnisse würden nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 72 trotz Lochung in Position 7208 bleiben, wird ausgeführt, dass eine solche Bearbeitung die Einreihung nur dann nicht verändere, wenn der Charakter des Flacherzeugnisses erhalten bleibe. Bei den streitgegenständlichen Waren seien jedoch keine Lochungen, sondern Präzisionsbohrungen angebracht worden, weshalb - auch im Hinblick auf die ausgeführte planparallele Oberflächenbearbeitung mit einer Rauheit von Ra 6,3 Mikrometer, die für die Passung der Pressfläche und die Kontaktbedingungen in der Maschine erforderlich sei - von einer Einreihung als Teil einer Maschine zur Verarbeitung von Kunststoffen unter 8477 9080 auszugehen sei.
Gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) werden zu hoch bemessene Einfuhrabgabenbeträge unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen erstattet oder erlassen.
In der Zollanmeldung ***MRN*** vom5. September 2022 sind die in der angeschlossenen Rechnung Nr. ***Y*** der ***Ltd*** in der VR China als "Bolster" bezeichneten Waren mit der Beschreibung ***1*** und ***2*** (je 3 Stück) in der Position Nr. 1 unter der Warennummer 7208 5120 10 angemeldet worden. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 der Kommission vom 27. Februar 2017 ist auf die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die zB unter den KN-Code ex 7208 51 20 eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 73,7 % eingeführt worden.Laut Erstattungsantrag handelt es sich bei den betreffenden Waren um andere Teile (nicht aus Eisen oder Stahl, gegossen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen- sogenannte Unterteilplatten/Pressplatten - der Position 8477 9080 (Drittlandszollsatz: 1,7 %, kein Antidumpingzoll).
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gelten für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur ua folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Der Wortlaut der Position 7208 lautet: "Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen".
Die Position 7208 ist folgendermaßen untergliedert:
| 7208 1000 00 | - | in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster |
| - | andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt | |
| - | andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt | |
| 7208 4000 | - | nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster |
| - | andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt | |
| 7208 51 | - - | mit einer Dicke von mehr als 10 mm |
| 7208 5120 | - - - | mit einer Dicke von mehr als 15 mm |
| 7208 5120 10 | - - - - | aus nicht legiertem Stahl, ausgenommen Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl |
Laut der Anmerkung 9 d) zu Abschnitt XV "Unedle Metalle und Waren daraus" gehören zu den Positionen, die Bleche, Bänder und Folien erfassen, insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.
Laut Anmerkung 1 k) zu Kapitel 72 "Eisen und Stahl" gelten als "flachgewalzte Erzeugnisse" auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter anderweitig genannter Waren erhalten haben.
Laut den Erläuterungen zum Harmonisierten System, die Verwaltungsanweisungen für die Zollverwaltung sind, können warmgewalzte Erzeugnisse der Position 7208 zB folgenden Oberflächenbehandlungen unterzogen worden sein: Polieren, Glänzendmachen oder ähnliche Bearbeitungen.Die flachgewalzten Erzeugnisse dieser Position können nach dem Walzen bearbeitet sein, zB gelocht, gewellt, poliert, abgeschrägt, an den Kanten abgerundet, sofern sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.
Laut Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI "Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte. Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese Geräte" sind Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 9545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI ausgenommen werden, nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529;
c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Laut den Erläuterungen zum Harmonisierten System C) zu Abschnitt XV gehören eindeutig erkennbare Teile von Waren im Allgemeinen zu den entsprechenden Positionen für diese Teile.
Aus den von der Bf vorgelegten Dokumenten, zB dem Datenblatt und der technischen Zeichnung "***Pressenteile***" sowie der Bestätigung des chinesischen Herstellers, geht hervor, dass die betreffenden "Bolster", ***1*** und ***2***, nach deren Vorgaben in China gefertigt worden sind. Im Hinblick auf ihre Verwendung für eine Kunststoffpresse zur Herstellung von Halbzeugen in der Kunststoffindustrie handelt es sich um Platten mit spezifischen Maßen und acht spezifischen Befestigungsbohrungen. Laut Bf ergibt sich aus den Zeichnungen ein definiertes, positions- und toleranzgebundenes Bohrbild mit metrischen Gewinden, unter anderem M36 mit einer Steigung von 4 mm, das als funktionsbestimmendes Verbindungselement für den Maschinenverbund ausgelegt sei.Die gegenständlichen Platten sind laut den vorliegenden technischen Zeichnungen und Spezifikationen nicht gelocht, sondern jeweils mit spezifischen Bohrungen versehen.Neben den Bohrlöchern wurde bei den Unterteilplatten auch ein spezifischer Ausschnitt mit einer konkreten Abmessung in Auftrag gegeben.Ergänzend wurde die maßgebliche Oberflächenqualität mit einer planparallelen Bearbeitung und einer Rauheit von Ra 6,3 Mikrometer dargelegt, die für die Verwendung als Pressenbauteil erforderlich ist. Derartige Präzisionsbohrungen und die durchgeführte Feinstfräsung der Oberfläche gehen deutlich über eine einfache Bearbeitung wie Lochen oder Polieren hinaus. Roherzeugnisse der Position 7208 erhalten durch eine solche spezifische Bearbeitung jedenfalls den Charakter anderweit genannter Waren.Auf Grund der zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr vorliegenden Bearbeitungen sind die verfahrensgegenständlichen Unterteilplatten/Pressplatten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Kunststoffpresse bestimmt und daher der Position 8477 9080 zuzuweisen. Die Einfuhrabgabenbeträge zu Position Nr. 1 der Zollanmeldung ***MRN*** sind demnach zu hoch bemessen und sind zu erstatten.
Zwar sind nach der Einfuhr auf Wunsch des Kunden noch weitere Bearbeitungen vorgenommen worden (Anbringen von zwei Fräsrillen entlang der Seitenkante, zusätzliche Bohrungen auf der Oberfläche), diese Arbeiten sind jedoch auf eine Erweiterung der Produktpalette zurückzuführen. Die betreffenden Platten waren bereits vor Durchführung dieser Arbeiten nicht nur zum Einbau in eine andere Ware geeignet, sondern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt. Die verfahrensgegenständlichen Platten sind für das Funktionieren der Kunststoffpresse unabdingbar.Zu diesem Schluss kommt auch das Hauptzollamt Hannover, dass der Bf im Juni 2023 die vZTA ***DE*** für eine Unterteilplatte/Pressplatte erteilt hat.
Im Zusammenhang mit dem Bescheid GZ. ***520000/000000/02/2022*** vom 6. Februar 2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2022, GZ. ***520000/000000/01/2022***, wird darauf hingewiesen, dass Erlass von der Bf innerhalb der Antragsfrist trotz der genannten Entscheidungen erneut beantragt werden kann, jedenfalls dann, wenn sich der Antrag - wie im vorliegenden Fall - auf bisher noch nicht vorgetragene Gründe stützt. Das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache liegt nicht vor, da der anspruchserzeugende Sachverhalt nicht ident ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 31. Oktober 2025
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