Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 9. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2023 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2022, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der in Liechtenstein als Grenzgänger nichtselbständig tätige Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2023 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 7. November 2023 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 47.671,00 € fest.
2. Mit weiterem Bescheid vom 7. November 2023 setzte das Finanzamt für den sich gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergebenden Differenzbetrag von 9.803,00 € Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO in Höhe von 59,97 € fest.
3. Gegen die Vorschreibung der Anspruchszinsen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend brachte er zusammengefasst vor, er habe die Abgabenerklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt eingereicht und habe sich, nachdem er längere Zeit weder eine Rückmeldung noch den Einkommensteuerbescheid erhalten habe, zweimal telefonisch erkundigt, ob alle benötigten Unterlagen vorlägen. Dabei sei ihm versichert worden, dass nichts fehle, es jedoch aufgrund von technischen Problemen bei Grenzgängern zu Verzögerungen bei der Zustellung der Einkommensteuerbescheide gekommen sei. Am 7. November 2023 habe er den Einkommensteuerbescheid 2022 erhalten. Zudem sei ihm aber auch ein Anspruchszinsenbescheid übermittelt worden. Damit sei ihm rückwirkend ein Zuschlag vorgeschrieben worden, obwohl die Verspätung aufgrund eines technischen Problems bei der Veranlagung entstanden sei. Er beantrage daher die Stornierung des Anspruchszinsenbescheides im Rahmen einer kulanten Lösung, da er seiner Pflicht innerhalb der Frist nachgekommen sei und sämtliche benötigten Unterlagen bereitgestellt habe, die Verzögerung einzig und allein aufgrund eines technischen Problems auf Seiten des Finanzamtes entstanden sei und er keinerlei Möglichkeiten gehabt habe, die Bearbeitung seiner Steuererklärung zu beschleunigen.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen nach § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen; Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO ist eine sich aus dem Gesetz ergebende objektive Rechtsfolge und soll (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175, mwN, und VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005, mwN). Ein Ermessen ist der Abgabenbehörde dabei nicht eingeräumt.
Die Bestimmung berücksichtigt auch nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, sind im Anwendungsbereich des § 205 BAO daher grundsätzlich nicht maßgeblich; insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtgen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Die Verzinsung erfolgt somit unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht, oder ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, später erfolgt. Gemäß § 205 BAO festgesetzte Zinsen sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen bei verspätet erfolgten Gutschriften (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005, mwN).
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit Bescheid vom 7. November 2023 festgesetzt wurde und sich eine Nachzahlung in Höhe von 9.803,00 € ergab. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 205 BAO erfüllt und war der genannte Differenzbetrag daher nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu verzinsen. Dass die Ursache für die spätere Festsetzung der Einkommensteuer 2022 und damit einhergehend der gegenständlichen Festsetzung von Anspruchszinsen, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, ausschließlich im Einflussbereich des Finanzamtes lag, ist für die Anwendung des § 205 BAO, wie oben ausgeführt, nicht relevant. Für die vom Beschwerdeführer angeregte Kulanzlösung lässt das Gesetz keinen Raum und konnte der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlich strittige Festsetzung von Anspruchszinsen ist eine sich aus dem Gesetz ergebende objektive Rechtsfolge und entspricht der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird dadurch nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 30. September 2025
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