Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, über die Beschwerden jeweils vom 13. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 30.1.2024 auf Familienbeihilfe ab 01.01.2019 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 8.3.2024 auf Erhöhungsbetrag betreffend Familienbeihilfe ab 01.01.2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheide wurden begründet wie folgt:Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe:"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe:"Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:"Beschwerde wegen: Bescheid vom 15.5.2024, betreffend Entzug der Familienbeihilfe und erhöhten FamilienbeihilfeDer Bescheid (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: gemeint Bescheide) wird vollinhaltlich bekämpft. Als Beschwerdegründe werden materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.Sachverhalt und Gang des Verfahrens: Ich habe die Sonderschule besucht und bei mir ist aufgrund einer Lernschwäche eine mittelgradige intellektuelle Beeinträchtigung diagnostiziert. Diese wurde auch im Gutachten vom Bundessozialamt mit einer Beeinträchtigung iHv 50% bescheidet. Beweis 1: Bescheid vom Bundessozialamt vom 26.9.2007 Aufgrund dieser Beeinträchtigung wurde ich bei der Stadtgemeinde ***2*** sechs Jahre lang als begünstigt Behinderter angestellt. Beweis 2: Lohnnachweis von der Stadtgemeinde ***2***. Danach war ich nur noch im Rahmen der Behindertenhilfe in Projekten beschäftigt. Aktuell wurde von Dr. ***3*** (FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) die mittelgradige Intelligenzminderung im ärztlichen Befundbericht bestätigt und ein betreutes Wohnen sowie Assistenzleistungen im Rahmen der Behindertenhilfe ausdrücklich empfohlen. Der Befund wurde im Auftrag der BH ***4*** für die Gewährung von Leistungen nach BHG in Auftrag gegeben. Es ist geplant, dass ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin und unserem Sohn in ein vollzeitbetreutes Wohnen einziehen werde. Beweis 3: ärztlicher Befundbericht von Dr. ***3*** im Auftrag der BH ***4*** Aktuell ist auch ein Verfahren auf Prüfung der Voraussetzungen für eine Erwachsenenvertretung anhängig. VertretungsNetz ist als Rechtsbeistand bestellt und unterstützt mich bei der Beschwerdeführung."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 24. September 2024 wurde begründet wie folgt:"Mit Antrag vom 08.03.2024 haben Sie einen Antrag gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt. Darauf wurde ein Gutachten beim Sozialministeriumsservice (SMS) angefordert. Mit der Bescheinigung vom 09.05.2024 wurden der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% ab 01.04.2024 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Aufgrund dieser Bescheinigung waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag nicht gegeben und wurde Ihr Antrag abgewiesen. Dagegen haben Sie durch Ihren Erwachsenenvertreter Beschwerde erhoben. Für die Beschwerdeerledigung wurde ein weiteres Gutachten beim SMS angefordert. Mit Bescheinigung vom 24.07.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 01.09.2007 sowie der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2015 begutachtet. Dazu wird folgende rechtliche Begründung ausgeführt: Für volljährige Kinder, die nicht mehr in Berufsausbildung sind oder das 24. Lebensjahr bzw. in bestimmten Fällen das 25. Lebensjahr überschritten haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gern. § 8 Abs.4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.Lebenjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs.6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.Bei der Antwort auf die Frage, ob der Antragsteller dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde an die der Bescheinigung des SMS zugrunde liegenden Gutachten gebunden. Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. wenn ja, ob diese vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, folgt die Finanzverwaltung der Gesamtbeurteilung des SMS vom 24.07.2024, wo der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst mit dem 34. Lebensjahr festgestellt wurde. Die genaue Begründung ist der Bescheinigung zu entnehmen."
Der Bf. stellte am 22.10.2024 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wie folgt: "Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 12.6.2024 verwiesen. Die dort vorgebrachten Gründe sowie die gestellten Anträge werden inhaltlich voll aufrechterhalten. Im Hinblick auf die Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wird ergänzend vorgebracht, dass der Bf. bei der Begutachtung durch die Stellungskommission bereits als untauglich wegen Intelligenzmangels eingestuft wurde. Beweis: Stellungsuntersuchungsergebnis vom 12.03.1999."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 09.10.2025 führte das Finanzamt Österreich (FA) aus wie folgt:"Bezughabende Normen: Familienlastenausgleichsgesetz 1967, insb. § 6 Abs 5 FLAGSachverhalt: Mit Antrag vom 30.01.2024 hat der Beschwerdeführer, geboren tt.10.1981, einen Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) ab 2019 für sich selbst gestellt. Mit Antrag vom 08.03.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 gestellt, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Daraufhin wurde ein Gutachten beim Sozialministeriumsservice (SMS) angefordert. Mit der Bescheinigung vom 09.05.2024 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% ab 01.04.2024 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Aufgrund dieser Bescheinigung waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag nicht gegeben. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wurde der Antrag auf den Erhöhungsbetrag und den Grundbetrag abgewiesen. Am 13.06.2024 wurde dagegen durch den Erwachsenenvertreter Beschwerde erhoben. Für die Beschwerdeerledigung wurde ein weiteres Gutachten beim SMS angefordert. Mit Bescheinigung vom 24.07.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab 01.09.2007 sowie der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2015 begutachtet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024 wurde der Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe abgewiesen. Am 22.10.2024 wurde ein Vorlageantrag, verfasst am 21.10.2025, eingebracht und der Beschluss der Stellungskommission mit Untauglichkeit vom 22.04.1999 vorgelegt und ein neuerliches Gutachten verlangt. Es wurde ein neuerliches Gutachten am 02.03.2025 erstellt. In diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung wie im Vorgutachten von 50% ab 01.09.2007 sowie der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2015 begutachtet. Begründend für den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit wird ausgeführt: Der AW (Antragswerber) ist insgesamt über 6 Jahren einer Beschäftigung nachgegangen und hat sich den Lebensunterhalt und auch einen I-Pensionsanspruch verschaffen können. Ab 2015 ist diese Fähigkeit aber sukzessive verloren gegangen, weshalb dann keine stabile Erwerbstätigkeit mehr möglich war und er vor allem durch Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe und Überbrückungshilfen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Eine Erwachsenenvertretung wurde erst 2024 erforderlich. Der Umstand eine Voreinschätzung nach BEINSTG (Behinderteneinstellungsgesetz) mit 50% bedeutet keine anlagebedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit, sondern soll im Gegenteil durch die Berechtigung zum begünstigten behinderten Arbeitnehmer die berufliche Integration fördern, was hier offensichtlich auch über mehrere Jahre erfolgreich war. Das Ausmaß der Beschäftigung hier geht weit über einen bloßen Arbeitsversuch hinaus, sodass in der Vergangenheit eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben war. Dass er zuvor zur Ableistung des Wehrdienstes als "Grenzfall" für untauglich bewertet wurde, ändert nichts.Beweismittel: gesamter vorgelegter Akt Stellungnahme: Für volljährige Kinder, die nicht mehr in Berufsausbildung sind oder das 24. Lebensjahr bzw. in bestimmten Fällen das 25. Lebensjahr überschritten haben, besteht gemäß Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gern. 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebenjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gem. 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Bei der Antwort auf die Frage, ob der Antragsteller dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde an die der Bescheinigung des SMS zugrunde liegenden Gutachten gebunden. Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. wenn ja, ob diese vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, folgt die Finanzverwaltung der Gesamtbeurteilung der Gutachten des SMS vom 2.3.2025, in dem der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst mit dem 01.01.2015 (daher im 34. Lebensjahr) und nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind damit nicht erfüllt. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
...
lit d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
lit e) ...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 8 FLAG 1967 idgF:
…
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem ***FA*** durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das ***FA*** hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) hat in seinem Sachverständigengutachten vom 02.03.2025 zur dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. unter anderem ausgeführt wie folgt:"Stellungnahme zu Vorgutachten durch das BASB: Die Frage, ob durch den Bericht der Stellungskommission "Untauglich" wg. Intelligenzmangel v. 12.03.1999 sich am Datum des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit etwas ändert, muss mit Nein beantwortet werden. Abgesehen vom Umstand, dass in der Stellungsuntersuchung die Bewertung des Intelligenzmangels zur Untauglichkeit als Grenzfall bewertet wurde, stellt generell eine Untauglichkeit zum Präsenzdienst, inkl. Einschulung am Dienst mit der Waffe, kein grundsätzliches Indiz für eine Erwerbsunfähigkeit dar. Im gegenständlichen Fall finden sich zwischen der Stellungsuntersuchung und der Beantragung der erhöhten FB ca 25 Jahre, mit, zumindest teilweiser Erwerbsfähigkeit. Mit den üblichen Unterstützungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld hat sich der Bf. über mehr als 2 Lebensjahrzehnte sein Grundeinkommen verschafft. Erleichtert oder vielleicht auch überhaupt erst gestattet hat im dies seine Einschätzung zum begünstigten Behinderten nach BEinstG im Jahr 2007 mit 50%. Diese Bewertung bedeutet daher auch keine Bescheinigung einer Erwerbsunfähigkeit sondern ist im Gegenteil dazu vorgesehen, um Personen mit Einschränkungen den damit verbunden Nachteil im Erwerbsleben soweit wie möglich auszugleichen oder zumindest abmildern und daher gestatten soll, eben einer Erwerbstätigkeit mit Verschaffung des Lebensunterhaltes nachzugehen, was hier doch einige, sozialversicherungsrechtlich aber wesentliche Jahre gelungen ist. In der Begutachtung bei Dr. ***5*** gibt er hierzu an, dass er seine Arbeit wegen Kreuzschmerzen nicht mehr ausüben konnte - das heißt daher offensichtlich, die intellektuelle Minderbegabung war nach 6 Arbeitsjahren hier nicht ausschlaggebend. Dass zur Erhaltung dieser Beschäftigung auch Fördermaßnahmen erfolgten, entwertet die Arbeitstätigkeit selbst nicht entscheidend. Privat hat er eine Beziehung aufgebaut aus der auch 2023/24 ein Kind stammt. Ein Umstand, der ihn jedoch durchaus fordert bis überfordert, beginnt hier dann doch auch die psychiatrische Vorstellung und Einleitung einer Erwachsenenvertretung - also im Alter von 42/43 Jahren."
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) hat in seinen Sachverständigengutachten (SVGA) bspw. vom 10.5.2024, 5.8.2024 sowie zuletzt unverändert zu den Vorgutachten im SVGA vom 02.03.2025 festgestellt bzw. bescheinigt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Beschwerdeführer (Bf.) erst ab 01/2015 vorliegt, weshalb die o.a. unabdingbaren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für den im Jahr 1981 geborenen Bf. nicht erfüllt sind, zumal der Bf. per 01/2015 bereits 33 Jahre alt war.
Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 02.03.2025 mit Abspruch über den Beginnzeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich des aktenkundigen Vorgutachtens schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen.
Festgestellt wird, dass aus den im Beschwerdeverfahren als Nachreichung vom 29.4.2025 zum Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen betreffend Abweisung des Antrages auf Invaliditätspension für das Beschwerdebegehren unter anderem allein schon aus dem Grund nichts gewonnen werden kann, da im FLAG wie o.a. die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachweis bspw. vom Eintritt einer allfälligen dauernder Erwerbsunfähigkeit als "Mußbestimmungen" eindeutig normiert sind.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur zu gewähren ist, wenn auch der Anspruch auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag vorliegt, was jedoch beschwerdegegenständlich aus angeführten Gründen nicht der Fall ist.
Das letzte nunmehr relevante Sachverständigengutachten (SVGA) vom Bundesamt für Sozial- und Behindertenwesen (BSB) vom 02.03.2025 bescheinigt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2015, somit war der im Okt. 1981 geborene Bf. damals bereits über 33 Jahre alt.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes Österreich sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Die o.a. unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind daher nicht erfüllt (vgl. unter anderen o.a. § 6 Abs 2 und Abs 5 iVm § 8 Abs 5 und Abs 6 FLAG 1967 idgF).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. Dezember 2025
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