Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Februar 2025, GZ MA67/XXX/2024 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 4. April 2025 wird gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.
Mit dem Straferkenntnis vom 11. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-12345X (A) am 16. Oktober 2024 um 14:17 Uhr in der Ausstellungsstraße 23, 1020 Wien, auf der Nebenfahrbahn, und damit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für eine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von 75,00 € bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Mit Mahnung vom 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses zur Leistung der Geldstrafe von 75,00 € sowie zur Zahlung von VKI-Strafkosten von 10,00 € bzw. Mahngebühr von 5,00 € verpflichtet ist.
Mit E-Mail vom 4. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er sei seit 16. November 2024 nicht mehr Angehöriger der Alter Arbeitgeber GmbH. Er ist bzw. war zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Besitz eines Pkw und könne die Parkstrafen nicht begangen haben. Er sei seit 16. Dezember 2024 Angestellter der Firma Neuer Arbeitgeber als Kraftfahrer.
Hinsichtlich des Schreibens vom 4. April 2025 ist unklar, ob beabsichtigt war, Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Februar 2025, zu erheben oder ein Rechtsmittel gegen die Mahnung vom 1. April 2025 zu ergreifen oder ein Rechtsmittel gegen eine andere verfahrensgegenständliche behördliche Erledigung einzubringen. Es fehlte sohin die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides.
Da dadurch die gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllt sind, wurde die beschwerdeführende Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom 13. Mai 2025 (nachweislich zugestellt durch persönliche Übernahme am 19. Mai 2025) aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die Fehler zu beheben und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird.
Der Mangel wurde nicht behoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
§ 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung
2. unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
3. die Bezeichnung der belangten Behörde,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der beschwerdeführenden Partei wurde eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt. Aus dem Akt ist jedoch festzuhalten, dass innerhalb der gewährten Frist der Mangel nicht behoben wurde.
Da somit der Mängelbehebungsauftrag in angemessener Frist nicht beantwortet wurde, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten ( Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist daher aufgrund der Strafandrohung von einer Geldstrafe bis zu 365,00 € (weniger als 750,00 €) bzw. der tatsächlich verhängten Geldstrafe von 75,00 € (weniger als 400,00 €) nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.
Wien, am 20. Juni 2025
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