Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SFB Alber & Co Steuerberatungs- gesellschaft für freie Berufe OG, Weihburggasse 4/2/29, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. September 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Zwangsstrafen 2025 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Nach wiederholt gewährten Fristverlängerungen zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Juli 2025 die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv jeweils 150 Euro für den Fall der Nichteinreichung der genannten Erklärungen bis zum 8. August 2025 angedroht.
Mit Bescheid vom 2. September 2025 hat die belangte Behörde eine Zwangsstrafe iHv 150 Euro gegen die Beschwerdeführerin verhängt, weil diese die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum festgesetzten Termin (8. August 2023) nicht eingereicht hat.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Vertretung der Beschwerdeführerin in der diese begründend im Wesentlichen vorbrachte, dass es "durch außerordentliche Umstände (längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters) leider zu der deutlichen Verzögerung bei der Abgabe der Erklärungen 2023 gekommen" sei und beantragte die "ersatzlose Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafen".
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass trotz ausdrücklicher Erinnerung an die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung 2023 und Gewährung mehrwöchiger Nachfristen die ausständige Einkommensteuererklärung bis dato nicht eingereicht wurde, was die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtfertige.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Ergänzend wies sie noch daraufhin, dass "auf Grund der jahrelangen Betreuung des Mandanten erkennbar ist, dass Erklärungen abgegeben werden und somit Zwangsmaßnahmen zur Erzielung dieses Zweckes nicht erforderlich sind".
Mit Eingabe vom 26. November 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Am 27. März 2025 wurde die Steuernummer der Beschwerdeführerin von der Quotenregelung abgemeldet. Mit Bescheid vom 29. März 2025 hat die belangte Behörde eine Nachfrist für die Einreichung der ausständigen Abgabenerklärung bis 7. Mai 2025 gewährt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 1. Juli 2025 die Beschwerdeführerin aufgefordert bis zum 8. August 2025 ua die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen. Für den Fall der Nichteinreichung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 150 Euro angedroht. Da die Beschwerdeführerin die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 8. August 2025 nicht eingereicht hatte, hat die belangte Behörde am 2. September 2025 eine Zwangsstrafe iHv 150 Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind zwischen den Parteien nicht strittig.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind ua Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt, sind diese Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monats Juni einzureichen.
Der mit dem AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023, in die BAO eingefügte § 134a sieht eine automationsunterstützte Quotenregelung für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter vor. Er trat mit 1.1.2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen nach dem 31.12.2022 endenden Veranlagungszeitraum betreffen (§ 323 Abs. 77 BAO).
Gemäß § 134a Abs. 1 BAO können ua Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 BAO von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Detaillierte Bestimmungen zur automationsunterstützten Quotenregelung finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV), BGBl II 370/2023 idF BGBl II 146/2024.
Gemäß § 2 Abs. 5 QuRV können Vertreter Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung iSd § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht in der Bestrafung einer Person (vgl VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Im Rahmen der Ermessensübung sind ua zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10).
Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Die Beschwerdeführerin kam weder innerhalb der nach Abmeldung aus der Quotenregelung gesetzten Nachfrist (bis 7. Mai 2025) noch innerhalb der von der belangten Behörde im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe neuerlich gesetzten Frist (bis 8. August 2025) ihrer Einreichverpflichtung nach. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärung für das Jahr 2023 bei der Abgabenbehörde eingereicht.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Zweck des Zwangsstrafenverfahren die Durchsetzung der Einreichverpflichtung ist, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Der Beschwerdeführerin ist anzulasten, dass sie nicht nur die vom Gesetz vorgesehenen Fristen sowie die von der belangten Behörde gewährten Nachfristen, sondern auch die von ihr in ihren Fristerstreckungsanträgen selbst erbetenen Fristen nicht einhielt, sodass dies gegen ein Bemühen der Beschwerdeführerin spricht, den vom Gesetz auferlegten Erklärungspflichten innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen nachzukommen.
Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall schon aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Insoweit die steuerliche Vertretung vorbringt, dass die Verzögerung bei der Einreichung der Steuererklärungen auf die Erkrankung des langjährigen mit der Mandantschaft vertrauten Mitarbeiters zurückzuführen sei und damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sie an diesen Umständen kein Verschulden treffe, sondern es sich vielmehr um einen "außerordentlichen Umstand" handle, vermochte sie mit diesem Vorbringen angesichts der Zeitspanne bis zum Ablauf der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist am 8. August 2025, die der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Abgabenerklärungen zur Verfügung stand, um so die Verhängung einer Zwangsstrafe zu vermeiden, weder einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung der Abgabenerklärungen aufzuzeigen.
Zum Vorliegen personeller Engpässe hat das BFG zudem bereits im Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, RV/7104782/2016, die Ansicht vertreten, dass diese keine Entschuldbarkeit von Fristversäumnissen des berufsmäßigen Parteienvertreters begründen. Wenn die personellen (und technischen) Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, habe der Parteienvertreter diesem Erkenntnis zufolge "entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen" (vgl. zur Nichtanerkennung einer Arbeitsüberlastung der Kanzlei als Entschuldigungsgrund auch VwGH 14. Dezember 2005, 2001/13/0281).
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro jedenfalls als angemessen.
Da die steuerliche Vertretung mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der verhängten Zwangsstrafe aufzuzeigen vermochte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.
Wien, am 4. Dezember 2025
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