Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, ***Adr1***, vom 12. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf), ein pensionierter Arzt, bezog im Streitjahr Pensionseinkünfte von Seiten der Ärztekammer für Wien (€ 21.919,68) sowie von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (€ 16.805,15).
Der vom Bf eingereichte Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 wurde erklärungsgemäß bearbeitet und erließ das Finanzamt mit Datum 14.10.2024 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Mit der gegen diesen Bescheid eingereichten Beschwerde beantragte der Bf die steuerliche Berücksichtigung von Prämien zu einem "Gruppen-Basis-Versicherungsschutz für selbstständige Ärzte ohne gesetzliche Krankenversicherung" (€ 3.202,27) als Werbungskosten. Der Bf legte seiner Beschwerde eine "Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen für das Jahr 2022", ausgestellt von der Uniqa Versicherungen AG bei, in welcher angeführt wird:
Zu Ihrer besseren Übersicht geben wir Ihnen zu nachstehendem Versicherungsvertrag die das o.a. Kalenderjahr für den Gruppen-Basis-Versicherungsschutz für selbständige Ärztinnen und Ärzte ohne gesetzliche Krankenversicherung vorgeschriebene(n) Prämie(n) bekannt, die für die Absetzung als Betriebsausgaben/Werbungskosten in Frage kommen:
Hauptversicherter: ***Bf1***Polizzennummer ***1***Gruppen-Krankenversicherung Ärztekammer Wien
| Versicherte Person | Geburtsdatum | Basisschutz |
| ***Bf1*** | ***T1M1J1*** | 3.202,27 |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung führte die Behörde wörtlich aus:
" (..) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e 1. Satz EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebeneneinrichtung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind derartige in Satz 1 aufgezählte Beiträge nur insoweit abzugsfähig als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Im vorliegenden Fall liegen weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung noch Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vor. Es wurden aufgrund eines privaten Vertrages mit der UNIQA Versicherungsgesellschaft im Jahr 2022 auf freiwilliger Basis Prämien für eine Krankenversicherung bezahlt. Eine Abzugsfähigkeit von bezahlten Prämien käme nur in Betracht, wenn die Beträge aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet wurden.
Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 insoweit sie der Höhe nach einer inländischen Pflichtversicherung entsprechen, als Werbungskosten absetzbar (Doralt EStG, § 16 TZ 95, VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).
Nach der Aktenlage haben Sie sich für die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung bei der UNIQA Versicherung entschieden und an diese Prämien bezahlt.
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich um eine taxative Aufzählung (VwGH 23.4.2002, 96/14/0046). Die hier relevante Bestimmung der gesetzlichen Versicherungspflicht in § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EstG 1988 ist klar und eindeutig.
Bei nicht bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht, stellen die freiwillig gezahlten Krankenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG dar.
Es war Ihnen freigestellt, anstelle einer privaten Krankenversicherung, eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) abzuschließen, deren Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungkosten abzugsfähig sind.
Die hier an ein privates Versicherungsunternehmen (UNIQA) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können somit mangels gesetzlicher Versicherungspflicht nicht nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Die im Jahr 2022 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge waren daher als "Topfsonderausgaben" iSd § 18 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 2 EStG 1988 einzuordnen, welche nur bis einschließlich 2020 steuerlich absetzbar waren."
Mit Eingabe vom 16.1.2025 beantragte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht. Begründend führte dieser aus, dass für Ärzte die Wahlmöglichkeit bestehe anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung nach GSVG eine Gruppenkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Prämienzahlungen in die Gruppenkrankenversicherung (Versicherer: Uniqa Versicherungen AG) würden in diesem Fall die Pflichtversicherung nach GSVG ersetzen. Er beantrage die Zuerkennung der Prämienleistungen in die Gruppenkrankenversicherung (€ 3.202,27) als Werbungskosten. Nochmals übermittelte der Bf die Bestätigung der Uniqa AG betreffend die Art der Versicherung (Gruppenversicherung-Basisschutz) sowie die Prämienleistungen für das Jahr 2022.
Mit Vorhalt vom 12.2.2025 teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass er von der Möglichkeit freiwillige Beiträge an die Gebietskrankenkasse gemäß § 16 ASVG zu leisten, keinen Gebrauch gemacht habe. Dieser (Bf) habe sich für die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung bei der Uniqa Versicherungen AG entschieden und an diese Prämien geleistet. Daher lägen weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung noch Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vor. Der Bf werde daher um Stellungnahme ersucht, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen an die Uniqa Versicherung AG vorgelegen sei und ihm die Beitragsleistung zwingend auferlegt worden sei.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.3.2025 führte der Bf aus, dass auch für Ärzte in Österreich eine Versicherungspflicht hinsichtlich einer Krankenversicherung bestehe. Sofern nicht eine Krankenversicherung nach GSVG bzw. ASVG in Anspruch genommen werde, könne die Variante einer privaten Gruppenkrankenversicherung gewählt werden; dabei handle es sich eben um eine Pflichtversicherung. Diese Möglichkeit bestehe ebenfalls, wenn ein pensionierter Arzt, wie im vorliegenden Fall, Pensionseinkünfte beziehe. Die private Gruppenkrankenversicherung der Uniqa Versicherung AG ersetze diesfalls die Versicherungspflicht nach GSVG bzw. ASVG.
Das Finanzamt legte daraufhin die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung vor. In ihrem Vorlagebericht führte die Behörde unter "Stellungnahme" aus:
" (..) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in-oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
§ 5 Abs. 1 GSVG normiert, dass von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen sind, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.
Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen und sind diese Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen, so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988.
Der Bf. trat laut Aktenlage der mit der Uniqa abgeschlossenen "Opting-out"-Gruppenkrankenversicherung bei. Laut Rz 1266 EStR können berufsangehörige Erwerbstätige nach Übertritt in den Ruhestand als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 absetzen:
• Pflichtbeiträge (zB laut § 3 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung - Krankenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) an eine Krankenversorgungseinrichtung der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen • bei Fehlen einer Pflichtversicherung freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Werbungskosten) und freiwilligen Beiträgen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Sonderausgaben) ist, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift trifft, deren Anwendungsbereich er nicht entrinnen kann (VwGH 16.12.2010, 2009/15/0189). Entscheidend ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere zB im Interesse einer besseren Versorgung im Krankheitsfall - beruhen (zB VwGH 26.6.1990, 89/14/0172).
Im vorliegenden Fall liegen weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung vor. Zudem werden auch keine Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht eingezahlt. Der Bf. hat aufgrund eines privaten Vertrages mit der UNIQA Versicherungsgesellschaft im Jahr 2022 auf freiwilliger Basis Prämien für eine Krankenversicherung bezahlt.
Eine Abzugsfähigkeit von bezahlten Prämien käme nur in Betracht, wenn der Bf. die Beträge aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 insoweit sie der Höhe nach einer inländischen Pflichtversicherung entsprechen, als Werbungskosten absetzbar (Doralt EStG, § 16 TZ 95, VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs.1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich um eine taxative Aufzählung (VwGH 23.4.2002, 96/14/0046). Die hier relevante Bestimmung der gesetzlichen Versicherungspflicht in § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EstG 1988 ist klar und eindeutig. Bei - wie im vorliegenden Fall gegebener - nicht bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht, stellen die freiwillig gezahlten Krankenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG dar.
Dem Bf. wäre es unbenommen gewesen, anstelle einer privaten Krankenversicherung, eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) abzuschließen, deren Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungkosten abzugsfähig sind.
Die hier vom Bf. an ein privates Versicherungsunternehmen (UNIQA) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können somit mangels gesetzlicher Versicherungspflicht nicht nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Die im Jahr 2022 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge waren daher als "Topfsonderausgaben" iSd § 18 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 2 EStG 1988 einzuordnen, welche nur bis einschließlich 2020 steuerlich absetzbar waren.
Aus den dargelegten Gründen stellen die von dem Bf. beantragten Kosten keine Werbungskosten dar und wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Bf. aufgetragen, den Nachweis darüber zu erbringen, dass Beiträge für die Gruppenversicherung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs der Kammer (Ärztekammer Wien) bzw. aufgrund ihrer Satzung zwingend zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Weiters wurde der Bf ersucht zu bescheinigen, dass der Leistungsbereich der Uniqa Gruppenversicherung mit jenem vergleichbar sei, der der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche (keine Auszahlung von Taggeldern, etc).
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Der Bf übermittelte dem Gericht indessen eine Ablichtung des BFG-Erkenntnisses vom 21.7.2025, Gz RV/7104160/2024, betreffend Anerkennung von Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung eines emeritierten Rechtsanwaltes.
Das Gericht nahm am 12.1.2016 ex offo mit der Ärztekammer Wien telefonisch Kontakt auf. Der Vertreter der Ärztekammer Wien, Mag. **XX**, gab über Befragen bekannt, dass der Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Uniqa nicht zwingend sei. Wenn ein Kammermitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 GSVG herausoptiere, so werde von der Ärztekammer nicht überprüft, ob dieses Mitglied eine Ersatzkrankenversicherung abschließe. Theoretisch bestehe die Möglichkeit, dass ein Kammermitglied überhaupt nicht krankenversichert sei. Praktisch komme dies allerdings nicht vor. Der kammereigene Wohlfahrtsfonds sei jedenfalls nicht als Ersatz für eine adäquate Krankenversicherung anzusehen, zumal dieser Kosten für eine Heilbehandlung lediglich in Form eines Taggeldes abdecke.
Der Bf ist pensionierter Arzt und bezog im Streitjahr 2022 ausschließlich Pensionseinkünfte von der Ärztekammer für Wien sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Aus den beiden aktenkundigen Lohnzetteln geht hervor, dass keine Sozialversicherungsbeiträge (KV) einbehalten wurden.
Der Bf zahlte im Jahr 2022 Prämien für eine Gruppen-Krankenversicherung für die Ärztekammer für Wien (Basisschutz für selbständige Ärzte/ Ärztinnen ohne gesetzliche Krankenversicherung für die Ärztekammer Wien) in Höhe von € 3.202,27 ein.
Der Bf wurde u.a. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert den Nachweis darüber zu erbringen, dass die strittigen Beiträge zwingend zu entrichten waren und der Leistungsumfang der Versicherung jenem der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. Die angeforderten Nachweise wurden nicht erbracht.
Streit besteht in Bezug auf die Frage, ob diese Prämienzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Kernfrage, die es zu beurteilen galt, ist die, ob die Beitragszahlungen Zwangscharakter hatten oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Bf - insbesondere im Interesse einer besseren Versorgung im Krankheitsfall oder wegen im Verhältnis zu anderen (gesetzlichen) Krankenversicherungen günstigeren Versicherungsprämien - beruhten.
Das Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die aktenkundigen Beweismittel (Urkunden) zugrunde.
Näheres möge aus Punkt 3 dieses Erkenntnisses entnommen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten abzugsfähig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Die Bestimmung des § 5 GSVG ordnet an:
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) bis (4) …
Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen und schließt diese Kammereinrichtung Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen ab, so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient.
Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 bzw des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988. Dies bedeutet, dass Beiträge (Prämien) zu einer solchen Gruppenkrankenversicherung insoweit Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, als es sich hierbei um Pflichtbeiträge handelt und die Beiträge der Höhe nach jenen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
"Pflichtbeiträge" zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern sind nur dann Werbungskosten, wenn der/die Steuerpflichtige zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist; hierzu genügt, wenn die Beiträge aufgrund eines Beschlusses des Kammerorgans zwingend auferlegt sind (vgl Einkommensteuer: Kommentar, Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, § 16 Abs. 1 Z 4, Tz 21 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur sowie Wiesner/Grabner/Knechtl, Wanke, EStG, § 4 ). Hingegen reicht es nicht, wenn die Kammer in einem Rahmenvertrag mit einem privaten Versicherer günstige Konditionen aushandelt und es den Kammermitgliedern freistellt, ob sie davon Gebrauch machen (VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).
Im vorliegenden Fall konnte der Bf trotz Aufforderung nicht nachweisen, dass die nunmehr strittigen Beiträge zur Gruppenversicherung der Ärztekammer für Wien aufgrund der Satzung oder eines Kammerbeschlusses ihm zwingend auferlegt wurden.
Dass die Beiträge zur Gruppenversicherung als Surrogat für die gesetzliche Krankenversicherung dienen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Da es sich um das Basismodell des Versicherers handelt, ist auch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die angebotenen Versicherungsleistungen in etwa jenen einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Es wäre allerdings auch diesbezüglich Sache des Bf gewesen, den Nachweis über den angebotenen Leistungsumfang der Gruppenversicherung zu führen, sodass die Frage der Gleichwertigkeit der Versicherungsleistung abschließend beurteilt hätte werden können.
Zentral für die rechtliche Beurteilung erweist sich aber der Umstand, dass das obligate Moment, nämlich die gesetzlich, respektive per Satzung oder Beschuss der Kammer eingeräumte Verpflichtung des aus der Krankenversicherung des GSVG herausoptierten Kammermitgliedes zum Abschluss des Gruppenkrankenversicherungsvertrages nicht existiert. Daher kommt den Beiträgen nicht der Charakter von "Pflichtbeiträgen" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 zu (vgl. BFG vom 29.01.2020, RV/7102044/2019).
In Bezug auf das vom Bf übermittelte Erkenntnis des BFG vom 21.7.2025, RV/7104160/2024, ist anzumerken, dass dem erkennenden Gericht die einschlägigen Regelungen der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf eine bestehende Verpflichtung zum Abschluss eines Gruppenkrankenversicherungsvertrages im Falle des "Opting-out", nicht bekannt sind.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem Bf unbenommen gewesen wäre, anstelle einer privaten Krankenversicherung eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG abzuschließen, deren Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären.
Die im gegenständlichen Fall an ein privates Versicherungsunternehmen (Uniqa) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können somit mangels gesetzlicher Versicherungspflicht nicht nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG 1988 als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Eine Abzugsfähigkeit dieser Beiträge als "Topfsonderausgaben" iSd § 18 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 2 EStG 1988 war bis einschließlich 2020 möglich.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig.
Die gegenständliche Rechtsfrage, nämlich ob die Prämien für eine private Krankenversicherung eines pensionierten Arztes als Werbungskosten abzugsfähig sind, wurde bislang nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Jänner 2026
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