Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache die Beschwerdeführerin, mit Adresse*, über die Beschwerde vom 28. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 24.5.2024 stellte die Beschwerdeführerin (kurz BF) ein Fristverlängerungsansuchen zur Abgabe der Jahreserklärung. In diesem gab die BF bekannt, dass die Einkünfte zu gering seien und unter der Besteuerungsgrenze liegen würden. Das Fristverlängerungsansuchen vom 24.5.2025 wurde von der Abgabenbehörde stattgebend mit Frist bis 1.7.2024 erledigt.
Der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist für die Einkommensteuer 2023 bis 27.1.2025 erging mit Datum 18.12.2024.
Im von der BF eingebrachten "sonstigen Anbringen" vom 29.12.2024 (Eingangsdatum laut Stempel 31.12.2024) gab die BF erneut bekannt, dass Ihre Einkünfte weit unter der Besteuerungsgrenze liegen würden und teilte per handschriftlichen Vermerken die Einkünfte für die Jahre 2019 bis 2022 mit.
Mit Bescheid vom 19.2.2025 wurde die Zwangsstrafe in Höhe von € 150,- festgesetzt.
In der fristgerechten Beschwerde teilte die BF folgendes mit: "Ich habe Ihnen 2 x rechtzeitig mitgeteilt, dass ich nicht verpflichtet bin, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ich arbeite als Pflegerin im Turnus und erhalte pro Tag 70 € - davon muss ich auch noch Sozialversicherung bezahlen. Meine Eingaben liegen bei."
Beiliegend wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe, das sonstige Anbringen mit Datum 12.2.2024, der Einkommensteuerbescheid 2022 sowie das Fristverlängerungsansuchen übermittelt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die Abgabenbehörde zusammengefasst aus: […]"Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2023 war bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres, demnach bis 30.04.2024 bzw. 30.06.2024, einzureichen. Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte nach dem 30.06.2024 und zu einem Zeitpunkt, in welchem die Erklärungen noch nicht eingelangt waren. Da die Bf der Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuerer klärung nicht fristgerecht nachgekommen ist, erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe gem. § 111 Abs. 1 BAO zu Recht. Der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe wurde nachweislich, unter Setzung einer an gemessenen Frist von über einem Monat, am 18.12.2024 in die Databox der Bf zugestellt. Somit ist die Abgabenbehörde ihrer sich aus § 111 Abs. 2 BAO ergebenden Verpflichtung zur Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist nachgekommen. Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Da die Bf nachweisbar vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde, ihre Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2023 nachzureichen, vermochten die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen nicht zu überzeugen."… […]
Mit fristgerechtem Vorlageantrag brachte die BF vor: "Ich habe wiederholt und vergeblich gebeten von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu befreien, da meine Einkünfte als Pflegerin weit unter der Besteuerungsgrenze liegen. Dies habe ich Ihnen auch schriftlich mitgeteilt - Anfragen an das Finanzamt vom 12.2.2024 und 24.5.2024. Ich dachte, dass die Angelegenheit für mich erledigt wäre, da es auch keine Reaktion der Behörde gab. Die Verhängung einer Zwangstrafe steht in keinem Verhältnis zu meinen Einkünften und ist unangemessen, weil ich alles offengelegt und transparent gemacht habe Ich ersuche daher den Bescheid über die Zwangstrafe von 150 € aufzuheben und dem Konto gutzuschreiben."
Mit Vorlagebericht vom 2.7.2025 wurde der elektronische Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung von der Abgabenbehörde beantragt.
Die BF bezieht im Veranlagungsjahr 2023 Einkünfte als Pflegerin in Österreich.
Dem Fristverlängerungsansuchen der BF vom 24.5.2024 zur Abgabe der Jahreserklärung 2023 wurde von der Abgabenbehörde Folge gegeben und die von der BF gewünschte Nachfrist bis 1.7.2024 von der Abgabenbehörde gewährt.
Mit Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe vom 18.12.2024 betreffend die Einkommensteuererklärung 2023 mit Nachfristsetzung 27.1.2025 wurde die BF von der Abgabenbehörde aufgefordert, ihre Abgabenerklärung einzureichen. Der Bescheid wurde der BF in ihre Databox zugestellt.
Mit Bescheid vom 19.2.2025 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,- aufgrund der abgelaufenen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 vom 27.1.2025 von der Abgabenbehörde verhängt und ebenfalls in ihre Databox zugestellt.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 wurde bei der Abgabenbehörde am 28.2.2025 elektronisch eingereicht und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.148,50 mit Einkommensteuerbescheid vom 19.3.2025 veranlagt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird.
Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg.cit..
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH; 27.9.2000, 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; ua.).
Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind im EStG 1988 (§ 42) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird. "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (vgl. VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022 mwN).Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Abgabenerklärungen ergibt sich, dass erst mit erfolgter Veranlagung (zB bei einer von der Abgabenbehörde durchgeführten Schätzung) eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen nicht mehr besteht.
Die BF war gemäß § 42 Abs 1 BAO verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, da sie von der Abgabenbehörde (Finanzamt) dazu aufgefordert wurde.
Die BF hat trotz zulässiger und ordnungsgemäßer Aufforderung und trotz stattgebender Fristverlängerung bis 1.7.2024 keine Erklärung abgegeben.
Auch war die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe aus der Androhung ersichtlich und wurde eine ausreichend lange Nachfrist zur Erklärungsabgabe bis 27.1.2025 von der Abgabenbehörde gesetzt. Eine Unmöglichkeit der Leistung oder Unzumutbarkeit der Erfüllung lag nicht vor.
Für einen Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Der Verwaltungsökonomie steht es entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst jeweils - teilweise mehrfach - urgieren muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063 zur Kärntner Landesabgabenordnung; VwGH 20.09.1988, 88/14/0066) ist eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie wird auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung, die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen haben. Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen kann eine Zwangsstrafe verhängt werden. Auch wenn niemand bereit ist, dem Abgabepflichtigen bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung der Erklärungen zu helfen, ist er nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen amtlichen Vordrucke verpflichtet, zeitgerecht die Erklärung abzugeben. Ob sein Wissen dazu ausreicht, diese richtig abzugeben oder nicht, ist unmaßgeblich.Auch die Höhe einer allfälliger Abgabennachforderungen stellt kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000,96/14/0079 ua.). Das Ermessen ist im Rahmen der im § 20 BAO vorgegebenen Kriterien innerhalb der gezogenen Grenzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere in der Einbringung der Abgaben bzw. im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen zu überprüfen und festzusetzen.
Die Abgabenbehörde hat die Übung ihres Ermessens, die zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt hat, im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung nicht begründet und ist damit die Begründung des Ermessens schuldig geblieben.
Bei der Ermessensübung ist insbesondere zu berücksichtigen: 1) das bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, 2) der Grad des Verschuldens der Partei, 3) die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, 4) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und 5) die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Tz 10).
Zu 1 und 2) Die BF hat trotz erfolgter Veranlagungen in den Vorjahren und im Folgejahr, Erinnerung, Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und erst nach Zwangsstrafenfestsetzung für das gegenständlichen Jahr, die Einkommensteuererklärung nachgeholt. Zu 3 und 4) Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe waren der belangten Behörde - mangels Abgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen - weder die Höhe der allfälligen Abgabennachforderung noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF bekannt. Zu 5) Im Hinblick auf die Veranlagung der Einkommensteuer der Vorjahre und des Folgejahres wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, nämlich bloß mit € 150,- festgesetzt wurde.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnten von der BF keine Gründe glaubhaft gemacht werden bzw. liegen keine Gründe vor, die die BF daran gehindert hätten, die abverlangte Erklärung bereits nach der diesbezüglichen Aufforderung und innerhalb der gesetzten Nachfristen oder spätestens mit der jeweiligen Androhung der Zwangsstrafen innerhalb der jeweils gesetzten Nachfristen abzugeben.
Bei Würdigung all der oben genannten Umstände stellt sich im Hinblick auf die Beharrlichkeit, mit der sich die Bf. geweigert hat, ihre abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von 150 € - dies entspricht 3 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages - als äußerst gering dar.
Die Höhe der Zwangsstrafe mit € 150,00 für die Abgabenart befindet sich im zulässigen Rahmen des § 111 Abs. 3 BAO und war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht in der Entscheidung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Salzburg, am 14. Juli 2025
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