Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde des Bf. vom 26. März 2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) arbeitet als Beruf. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 machte er streitgegenständlich geltend: Pendlerpauschale 2.900,00 Euro, Pendlereuro 500,00 Euro.
Das Finanzamt Österreich richtete an den Bf. ein mit 18. Februar 2025 datiertes Ergänzungsersuchen, worin ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner und weitere Detailangaben gefordert wurden.Der Bf. reichte als Antwort einerseits ein Formular L 33-PDF ein, worin seine Wohnadresse und die Anschrift seiner Arbeitsstätte (BezirkAwien) sowie die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 25 km angegeben waren sowie als Grund für die Nichtbenützbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittel folgendes angekreuzt war: Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende verkehrt zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel.Andererseits gab der Bf. handschriftlich bekannt: zwei unterschiedliche freie Tage pro Woche, ansonsten tägliche Arbeitszeit von 9:00 bis 14:00 Uhr und von 17:00 bis 21:00 Uhr, zwischen 14:00 und 17:00 Uhr Pause; täglich sei zweimal zu fahren.
Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2024 vom 6. März 2025, in welchem bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kein Pendlerpauschale und bei der Ermittlung des Einkommens keine außergewöhnlichen Belastungen und bei der Ermittlung der Steuer ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 463,00 Euro berücksichtigt wurden.
Der Bf. erhob am 26. März 2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte laut beigelegtem Formular L 34-EDV/Abfragetag 26. März 2025 das Pendlerpauschale (372,00 Euro jährlich) und den Pendlereuro (14,00 Euro jährlich) aufgrund folgender Eingaben in den Pendlerrechner bzw. dessen Ergebnissen:Anschrift der Wohnung bezirkAwien,Anschrift der Arbeitsstätte BEZIRKaWIEN,Arbeitsbeginn 9:00 Uhr, Arbeitsende 21:00 Uhr,Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) 7 km.Ich kann ein öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benützen: Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist aufgrund einer Behinderung (§ 29b StVO 1960 oder Feststellung durch das Bundessozialamt) unzumutbar.
Das Finanzamt Österreich richtete an den Bf. ein mit 17. Juli 2025 datiertes Ergänzungsersuchen, worin um Vorlage der Befundung durch das Sozialministeriumservice für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht wurde.Der Bf. antwortete darauf zunächst am 28. Juli 2025, dass er Diabetiker und nicht gehbehindert sei und legte Befunde vor, insb. aus 2012/13 (akutes Koronarsyndrom / NSTEMI / Myokardinfarkt, 2 Stents, Reha, Nachuntersuchungen); Untersuchungen aus 2016 aus 2019; Untersuchungen aus 2023 (Helicobacter). Weiters beigelegt: nicht ausgefüllte zweite Seite des Formulares für einen Behindertenpass-Antrag.Weiters reichte der Bf. am 6. August 2025 nach: Patientenbrief vom 27.06.2025 (Abszess; auch Diabetes Mellitus und Art. Hypertonie angegeben) und Blutmesswerte (Glucose schwankend / teilweise sehr hoch; HbA1c 14,1% bei max. 6% Referenzwert).
Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit 20. August 2025 datierte Beschwerdevorentscheidung an den Bf. mit folgender Begründung: "Bei Wohnadresse: bezirkAwien und Arbeitsstättenadresse: BEZIRKaWIEN ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist zumutbar.Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.Da keine ärztliche Feststellung einer Diätverpflegung besteht kann diesbezüglich keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen."
Dagegen erhob der Bf. am 29. August 2025 Beschwerde, was als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 26. März 2025 durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO), welcher das einzig vorgesehene Rechtsmittel in Reaktion auf eine Beschwerdevorentscheidung darstellt, zu werten ist. Der Bf. legte den Befundbericht eines Internisten vom 27. August 2025 vor mit folgender Anamnese: "Vorstellung nach 6 Jahren bei bek DM II, anamnestisch benötigt für Finanzamt, war Ende Juni wegen Abszess im Spital: letzter HbA1C 14,1%, BZ über 500mg/dl--> hat Insulinbypass erhaltenkeine AP Symptomatik, keine Belastungsdyspnoe, keine Claudikatio interm Symptomatik Gehstrecke mit 2 Km nicht eingeschränkt, keine PNP Symptomatik"Empfohlen werde fettarme und kohlehydratarme Kost, Gewichtsreduktion, regelmäßige Laborkontrolle und internistische Kontrollen.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde und einen Vorlagebericht am 16. September 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Sachverhalt:
Der Bf. hatte im Streitjahr 2024 keinen Behindertenpass und keinen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.
Der Wohnsitz und die Arbeitsstätte des Bf. liegen in demselben Wiener Gemeindebezirk. Der Wohnsitz und die Arbeitsstätte des Bf. sind ca. 6 km voneinander entfernt (bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels etwas weniger und bei Benützung des Kraftfahrzeuges eher etwas mehr); folglich sind sie weniger als 20 km voneinander entfernt.
Die Lage der Arbeitstage und freien Tage des Bf. ist hinsichtlich der Wochentage variabel. Der Bf. hat an den Arbeitstagen von 09:00 bis 14:00 Uhr und von 17:00 bis 21:00 Uhr Dienst. Die Pause von 14:00 bis 17:00 Uhr verbringt er zu Hause. Somit fährt er täglich zweimal vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und täglich zweimal von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz.
Der Bf. war im Streitjahr 2024 schwer an DM II (Diabetes Mellitus Typ 2) und Bluthochdruck erkrankt.
Auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke (und auch auf mehr als der Hälfte der Fahrtstrecke mit dem Auto) steht zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte und zurück ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend lange vor 9:00 Uhr und ausreichend lange nach 21:00 Uhr zur Verfügung. Bei Benützung dieses Verkehrsmittels dauert der Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und der Weg von der Arbeitsstätte jeweils 38 bis 39 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. jeweils 14 bis 16 Minuten mit dem Auto.
Dem Bf. wurde die Ernährung mit fettarmer und kohlehydratarmer Kost empfohlen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, dessen Kurzbezeichnung nunmehr "Sozialministeriumservice" und nicht mehr "Bundessozialamt" ist, hat u.a. folgende Zuständigkeiten:
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"Die Ausstellung von Behindertenpässen auf Antrag bei Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% (§ 40 Bundesbehindertengesetz)."
]
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}
],
"value": "§ 29b Abs. 1 StVO 1960"
},
": ",
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"\"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung \"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung\" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.\""
]
}
]
}
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}
}Da der Bf. keine derartigen Dokumente vorgelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er keine solchen hat und solche auch schon im Jahr 2024 nicht gehabt hat.
Laut Z-Routenplaner beträgt die Fahrtstrecke mit dem Auto vom Wohnsitz des Bf. zu seiner Arbeitsstätte 6,4 km (Fahrtdauer 16 min) und in umgekehrter Richtung 5,9 km (14 min). Davon werden jeweils 3,8 km auf der Straßennummer (auch Straßenzugbezeichnung genannt) auf folgenden Straßenzügen zurückgelegt: aStraße - bStraße - cStraße - dStraße - eStraße - fStraße.
Auch die LinieÖffVerkehrsmittel verkehrt in diesem Bereich auf der Straßennummer. Die linieÖffVerkehrsmittel verkehrt von der Haltestelle B bis zur Haltestelle C am ungünstigsten Tag (Sonntag) von 7:12 Uhr bis 23:57 Uhr zumindest im Viertel-Stunden-Takt, tagsüber (insbesondere wochentags) auch häufiger. Die linieÖffVerkehrsmittel verkehrt von der Haltestelle D bis zur Haltestelle E am ungünstigsten Tag (Sonntag) von 7:44 Uhr bis 23:59 Uhr zumindest im Viertel-Stunden-Takt, tagsüber (insbesondere wochentags) auch häufiger. Laut Fahrplan-Auskunft der Wiener Linien
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"dauert der Weg vom Wohnsitz des Bf. bis zu seiner Arbeitsstätte 39 min bei 5,97 km Wegstrecke, und zwar",
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"8 min Fußweg (530 m) vom Wohnsitz bis zur Haltestelle B der linieÖffVerkehrsmittel,",
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"18 min Fahrt (4,4 km) mit der linieÖffVerkehrsmittel bis zur Haltestelle C,",
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"13 min Fußweg (1,03 km) von dieser Haltestelle bis zur Arbeitsstätte;"
]
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"dauert der Weg von der Arbeitsstätte des Bf. bis zu seinem Wohnsitz 38 min bei 5,42 km Wegstrecke und zwar",
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},
"16 min Fußweg (1,27 km) von der Arbeitsstätte bis zur Haltestelle D,",
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"14 min Fahrt (3,55 km) von dort mit der linieÖffVerkehrsmittel bis zur Haltest. E,",
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},
"8 Min Fußweg (600 m) von dieser Haltestelle bis zum Wohnsitz."
]
}
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}
}Die Lage der Arbeitszeiten mit der dreistündigen Pause am Nachmittag laut Vorbringen des Bf. ist angesichts seines Berufes glaubwürdig.
Gesundheitliches ist den vom Bf. vorgelegten Dokumenten entnommen. Erkrankungen in Vorjahren ohne konkrete Nachwirkungen im Jahr 2024 oder Erkrankungen im Folgejahr 2025 sind hier nicht relevant (DM II und Bluthochdruck bestanden bereits 2024).
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, außer es steht zusätzlich ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu.
Wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, steht erst ab 20 km Entfernung ein Pendlerpauschale zu (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) und ein Pendlereuro ( § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988).
Wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, steht ab 2 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale zu, welches von 2 km bis 20 km Entfernung jährlich 372 Euro beträgt. Dann steht auch der Pendlereuro zu, welcher für das Jahr 2024 zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke beträgt.
Da die Entfernung bzw. Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte im gegenständlichen Fall unter 20 km beträgt, stehen Pendlerpauschale und Pendlereuro nur dann zu, wenn dem Bf. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) bestimmt:
"(1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oderb) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oderc) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar."
Der Bf. erfüllt § 2 Abs. 1 der Pendlerverordnung nicht:
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{
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"Z 1 / a: Es steht auf mehr als der Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor Beginn und nach Ende der Arbeitszeiten ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung."
]
},
{
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"children": [
"Z 1 / b: Der Bf. verfügt über keinen Ausweis gemäß § 29b StVO."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Z 1 / c: Der Bf. verfügt über keinen Behindertenpass, sodass dort die relevanten Eintragungen nicht erfolgt sein können."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Z 2: Die Dauer jeder Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kürzer als 60 Minuten. Diese Grenze gilt für eine Wegstrecke und nicht etwa für die Dauer von Hinweg plus Rückweg und auch nicht für vier Wegstrecken im Falle der Rückkehr zur Wohnung in einer Pause und einer weiteren Fahrt zur Arbeitsstätte am Ende der Pause. Denn die Pendler-Regelung baut auf der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf (vgl. ",
{
"type": "link",
"refs": [
{
"lawType": "BG",
"normId": "10004570",
"citation": "§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988",
"documentType": "law",
"clauseId": "NOR40265469",
"id": "10004570.21.1.4.1",
"abbreviation": "EStG 1988",
"enumeration": "§ 16",
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}
],
"value": "§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988"
},
"), sodass stets auf eine Wegstrecke abgestellt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Pendlerverordnung). Wenn Hinweg und Rückweg unterschiedlich lang sind, ist die längere Entfernung maßgebend (§ 1 Abs. 5 Pendlerverordnung). Wenn Hinweg und Rückweg unterschiedlich lange dauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend (§ 2 Abs. 3 Pendlerverordnung), aber eben nur der eine, länger dauernde Weg. Die Pendler-Regelung baut auch auf der Anzahl der Tage im Kalendermonat auf, an denen der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt (vgl. ",
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"lawType": "BG",
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"citation": "§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988",
"documentType": "law",
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"id": "10004570.21.1.4.1",
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}
],
"value": "§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988"
},
"). Auf die (in der Regel gleiche) Anzahl der Tage im Kalendermonat, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsstätte zur Wohnung fährt, und überhaupt auf die Häufigkeit der Fahrten an einem Tag, wird nicht abgestellt."
]
}
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}
}Damit gilt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Bf. als zumutbar. Da die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte kürzer als 20 Kilometer ist, steht kein Pendlerpauschale zu.
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988: "Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."Da dem Bf. kein Pendlerpauschale zusteht, steht ihm auch kein Pendlereuro zu.
In § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung geregelt.
§ 35 Abs. 2 (zweiter Unterabsatz) EStG 1988 bestimmt: "Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen."
Der Bf. verfügte im Jahr 2024 über keine derartige Bescheinigung (Behindertenpass) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, welches abgekürzt als "Sozialministeriumservice" bezeichnet wird. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Jahr 2024 keine Behinderung hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen werden im Falle von Aufwendungen des Steuerpflichtigen durch eine eigene Behinderung "die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen." Ohne Behinderung gilt dies folglich nicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung (im steuerlichen Sinne) vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Beim Bf. lag im Streitjahr 2024 somit keine Behinderung im steuerlichen Sinne vor.
Zur streitgegenständlichen Diät wegen Diabetes (Zuckerkrankheit):§ 2 der Verordnung über Außergewöhnliche Belastungen bestimmt:"(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit42 Europro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen."
Da der Bf. im Jahr 2024 keine Behinderung (=keine Minderung der Erwerbsfähigkeit) hatte, ist § 2 Abs. 1 (im Sinne von § 1 Abs. 1) der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht anwendbar. Inwieweit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (wie beim Bf.) als eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% anzusehen ist, sodass § 2 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen anwendbar wäre, kann dahingestellt bleiben, wie noch gezeigt wird.
Nach § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind zwar die tatsächlichen Kosten nicht nachzuweisen, was aber für das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung durch eine zugrundeliegende Erkrankung nicht unbedingt gilt. Dies kann aber hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Verordnung hier dahingestellt bleiben, wie noch gezeigt wird.
Ob die dem Bf. im ärztlichen Befundbericht vom 27. August 2025 empfohlene fettarme und kohlehydratarme Kost eine Krankendiätverpflegung ist, kann hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ebenfalls dahingestellt bleiben.
Das Vorgenannte hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen kann dahingestellt bleiben, weil die gegenständlichen 840,00 Euro im Jahr für Krankendiätverpflegung bei Zuckerkrankheit (Diabetes) nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen wären. Der Selbstbehalt beträgt im vorliegenden Fall:
| Einkommen (vor Abzug von ag. Bel.) | 30.258,34 € | |
| Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge | 5.998,67 € | |
| SV-Beiträge für sonstige Bezüge | -1.023,97 € | 4.974,70 € |
| Adaptiertes Einkommen für Selbstbehalt | 35.233,04 € | |
| Davon 7% (10 - AVAB - 2 Ki.) Selbstbehalt | 2.466,31 € |
Somit würde die gegenständlichen 840,00 Euro jedenfalls durch den Selbstbehalt neutralisiert und es ergäbe sich jedenfalls keine Änderung am Spruchbestandteil ´Einkommen´.
Sohin ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 25. November 2025
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