Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Gappmayer, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, wegen der Beschlagnahme gemäß § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) von 4.333 Kilogramm Tabak über die Beschwerde des Beschuldigten 01.09.2025 gegen den Beschlagnahmebescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 31. Juli 2025, GF-***Nr***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen und wird daher aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 31. Juli 2025, Geschäftszahl GF-***Nr***, wurden 4.333 Kilogramm Tabak gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 ZollR-DG und § 26 Abs. 2 ZollR-DG beschlagnahmt.
Mit Beschwerde vom 01.09.2025 wurde der oben angeführte Bescheid bekämpft und die Aufhebung desselben beantragt.
Im Vorlagebericht vom 18.09.2025 verweist die belangte Behörde darauf, dass beim Beschlagnahmebescheid versehentlich ein Formularvordruck mit dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde als bescheidausfertigende Behörde zur Verwendung gekommen sei. Richtigerweise würden Beschlagnahmebescheide gemäß § 26 ZollR-DG vom Zollamt Österreich als Abgabenbehörde auszufertigen sein.
Mittels Beschlagnahmebescheid gemäß § 26 ZollR-DG vom 31.07.2025 wurden vom Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde 4.333 Kilogramm Tabak beschlagnahmt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten.
In § 63 Abs. 1 BAO wird die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich als Abgabenbehörde für die Vollziehung des Zollrechts (im Sinne der §§ 1 und 2 ZollR-DG) festgelegt. In die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich als Abgabenbehörde fällt daher auch § 26 ZollR-DG, welcher die Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen durch Zollorgane regelt. Für die Rechtsmaterie des § 26 ZollR-DG ist im Umkehrschluss das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde nicht zuständig. Die Beschlagnahme durch eine Finanzstrafbehörde (des Zollamtes oder des Finanzamtes) ist grundsätzlich möglich, richtet sich jedoch nach § 89 Finanzstrafgesetz (FinStrG).
Da im gegenständlichen Fall der Beschlagnahmebescheid gemäß § 26 ZollR-DG durch das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde ausgefertigt worden ist, erfolgte dies durch eine dafür unzuständige Behörde.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und angefochtene Bescheid war aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage liegt hier nicht vor.
Linz, am 24. September 2025
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