Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 30. September 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 5. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 26. Mai 2025 um 15:03 Uhr in ***Bezirkyyy*** Wien, ***Gassecc**, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am 24. Juli 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2025, an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.).
Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail vom 1. August 2025) erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor:
"Ich bin mehrmals in der Woche bei meinen hochbetagten Eltern, um Einkäufe zu tätigen und sie bei Arztbesuchen zu unterstützen. Da ich nicht immer weiß wie lange es dauert, buche ich meist zuerst 60 Minuten, um gegebenenfalls zu verlängern. Dadurch kann auch eine Verspätung passieren, da die Hilfestellung meist sehr umfangreich ist und das Ende des Parkscheines dadurch leicht übersehen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist das passiert. Sobald ich darauf aufmerksam wurde, habe ich sofort verlängert (s. Beilage). Ich wußte nicht, dass zu diesem Zeitpunkt ein Strafzettel bereits ausgestellt war, denn dann hätte ich mir die Verlängerung ersparen können !!!!"
Dem Einspruch waren zwei Kopien von Parkscheinen für das in Rede stehende Kfz, beide vom 26. Mai 2025 mit folgenden Buchungen beigelegt:
1) Parkschein Nr. PSNr1, Dauer 60 Minuten, gültig von 13:45 bis 14:45;2) Parkschein Nr. PSNr2, Dauer 60 Minuten, gültig von 15:15 bis 16:15.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 5. September 2025 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2025, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten
des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag erhöhte sich dadurch auf 85 Euro.
Begründend wurde nach Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne.
Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wolle.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen, da der gegenständliche elektronische Parkschein Nr. PSNr1 von 13:45 Uhr bis 14:45 Uhr gültig gewesen sei und somit um 15:03 Uhr keine Gültigkeit gehabt habe.
Dies sei auch auf dem vom Bf. übermittelten Screenshot seiner Parkscheinbuchung eindeutig ersichtlich.
Zum Zeitpunkt der Beanstandung sei die Abgabe daher nicht entrichtet gewesen.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien nicht vorgelegt worden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung, bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände, zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 30. September 2025 fristgerecht Beschwerde, legte die zwei Kopien von Parkscheinen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung bei und brachte das Folgende vor:
"Ich bin mehrmals in der Woche bei meinen Eltern, die 96 Jahre alt sind, um meine Mutter mit Lebensmitteln zu versorgen, da mein Vater seit fast zwei Jahren eine Magensonde hat und nicht Schlucken kann, um andere Nahrung zu sich zu nehmen. Daher kann es durchaus sein, dass der Parkschein abläuft und ich es nicht sofort feststelle, da ich nicht immer auf die Uhr schaue. Ich habe aber dokumentiert, dass ich an gegenständlichem Tag sofort verlängert habe, als ich dies bemerkt habe. Unsere familiäre Situation ist nicht sehr lustig, da alle ziemlich krank oder körperlich eingeschränkt sind. Ich zahle mehr Parkgebühren, als andere verdienen !!!!!!!!!!!!!!!!!! Parkpickerl im ***Bezirkxxx***, Parkgebühren in allen anderen Bezirken und sämtlichen Spitälern !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!"
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Oktober 2025).
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Bf. am 26. Mai 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bezirkyyy*** Wien, ***Gassecc**, abgestellt.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 26. Mai 2025 um 15:03 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Der Bf. buchte um 13:41 Uhr den 60-Minuten-Gebührenparkschein Nr. PSNr1 mit einer
Gültigkeitsdauer bis 14:45 Uhr.
Um 15:03 Uhr beanstandete ein Überwachungsorgan das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, welches nicht mit einem Papier-Parkschein versehen war und für welches zu diesem Zeitpunkt auch kein elektronischer Parkschein gebucht war.
Erst um 15:10 Uhr buchte der Bf. elektronisch einen kostenpflichtigen Parkschein mit der Nr. PSNr2 desselben Tages, gültig für die Dauer von 60 Minuten bis 16:15 Uhr.
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt und die Feststellung, dass das Fahrzeug um 15:03 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war, wurden vom Bf. nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigedaten und den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie der Übersicht m-parking Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen und ist unstrittig.
Aus den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde (wie aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung) ergibt sich auch, dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass der Bf. für den Beanstandungszeitpunkt 15:03 keinen gültigen Parkschein gebucht hatte, nicht bestritten werden.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat ein Abgabepflichtiger, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall war das in Rede stehende Fahrzeug am 26. Mai 2025 unstrittig zum Beanstandungspunkt um 15:03 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zuvor wurde um 13:41 Uhr den 60-Minuten-Gebührenparkschein gebucht, gültig bis 14:45 Uhr.
Erst um 15:10 Uhr löste der Bf. einen (weiteren) für 60 Minuten dauernden kostenpflichtigen elektronischen Parkschein.
Dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, er habe am Beanstandungstag die Parkschein Buchung sofort verlängert, als er die Notwendigkeit dafür bemerkt habe, ist zu entgegnen, dass das in Rede stehende Fahrzeug zumindest von 14:45 bis 15:10 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Auch eine, wie im konkreten Fall erfolgte, "spätere" Abgabenentrichtung und dadurch dokumentierter Zahlungswille, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014).
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Die Einstellung des Verfahrens bzw. die Erlassung der Strafe kam nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des VwGH die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
Auch in einem anderen beim VwGH anhängigen Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat (keine Entwertung der Rubrik "Minute") erblickte der VwGH kein geringes Verschulden (VwGH 30.04.1993, 93/17/0088).
Das Gericht kann in Anlehnung an diese Judikatur auch im vorliegenden Verstoß kein geringes Verschulden erblicken.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Drei einschlägige, nicht getilgte Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig.
Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro als angemessen, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 11. November 2025
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