Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. März 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 10.2022-02.2023 mitsamt Kinderabsetzbetrag für ***2***, geb. Februar 2002, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023, Ordnungsbegriff ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 zurück, weil ein schädlicher Studienwechsel vorläge, wogegen der Bf form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 27. März 2023 Beschwerde erhob. Der Studienwechsel sei die Folge einer tragischen Erkrankung, die die Tochter plötzlich getroffen und nachhaltige Spuren in ihrem Leben hinterlassen hat, und daher als unschädlich anzusehen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Mit form- und fristgerechtem Vorlageantrag vom 1. August 2023 wurden weitere Unterlagen, insbesondere das Schreiben von Dr. ***1***, FA für Psychiatrie und Psychotherapeut, vom 19.07.2023, vorgelegt und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 17. August 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde elektronisch dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und setzte sich darin mit dem Schreiben von Dr. ***1***, FA für Psychiatrie, vom 19.07.2023, vorgelegt als ON5, Seite 5und 6 aus 36, auseinander, hielt die Abweisung der Beschwerde aber aufrecht, weil mit Ausnahme des Tragens einer Maske im Labor alle anderen darin genannten Gründe auf jedes Studium, mithin auch auf das gewechselte Kunststudium, gleichermaßen zuträfen.
Aus dem Schreiben von Dr. ***1*** vom 19.07.2023, wurde im Vorlagebericht zitiert: … wurde zur Fähigkeit der Tochter, das Chemiestudium fortzusetzen, ausgeführt, dass"- die dringliche Notwendigkeit körperlicher Schonung bestand- die praktische Ausbildung im Labor aufgrund der möglichen Panikattacken nicht möglich gewesen wäre- das Tragen von Schutzkleidung und Maske im Labor durch das Extrinsische Asthma bronchiale nicht möglich ist- die Patientin dem Studium Technische Chemie durch die eingeschränkte Leistungs- und Handlungsfähigkeit sowie massiver Prüfungsangst nicht mehr gewachsen war- die logisch-analytische Denkfähigkeit aufgrund der Panikattacken beeinträchtigt war."
Der Bf hat auf die von der belangten Behörde im Vorlagebericht vertretene Rechtsansicht nicht repliziert, weshalb ihm mit hg Schreiben vom 1. April 2025 eine Ablichtung des Vorlageberichts mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme dazu übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. April 2025, hg protokolliert als ON10, legte der Bf ua nochmals den Vorlageantrag, in dem auf das Schreiben von Dr. ***1***, FA für Psychiatrie, vom 19.07.2023, verwiesen wurde, vor. Mit hg Schreiben vom 2. Mai 2025 wurde die Stellungnahme des Bf mitsamt Beilagen der belangten Behörde zur Gelegenheit einer (Gegen)Stellungnahme übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025, hg protokolliert als ON13, nahm die belangte Behörde dazu wie folgt Stellung:
"… Zum inhaltlichen Vorbringen wird ausgeführt, dass aus Sicht der Abgabenbehörde entscheidungswesentlich ist, ob der Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG ,zwingend herbeigeführt' wurde.
Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist dies nach der Rechtsprechung des BFG (vgl. RV/5100601/2023) dann der Fall, ,wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die der (dem) Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen.'
Im gegenständlichen Fall wurde fachärztlich bestätigt, dass die praktische Ausbildung im Labor im Rahmen des Studiums der Technischen Chemie, mit zum Teil gefährlichen Substanzen, aufgrund der möglichen Panikattacken nicht möglich gewesen wäre und das Studium daher krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (siehe Befundbericht Dr. ***1*** vom 19.7.2023). Es wurde daher aus Sicht der Abgabenbehörde mit der Vorlage dieser ärztlichen Bestätigung ausreichend dargelegt, dass der Wechsel der Studienrichtung aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich war."
Die Tochter inskribierte ab dem Wintersemester 2020/21 Technische Chemie an der TU Wien. Am 12.06.2021 hatte sie einen Unfall mit Gehirnerschütterung und musste in der Folge drei Tage im Spital verbringen. Die Folgen der Gehirnerschütterung waren Kopfschmerzattacken, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsprobleme, Sehstörungen, Schwindel und Übelkeit. Sie konnte sich so weder auf geplante Prüfungen vorbereiten noch diese absolvieren. Im Rahmen der folgenden Untersuchungen wurde am 30.08.2021 ein Aneurysma an der Hauptschlagader im Gehirn festgestellt. Von 27. bis 29.10.2021 folgte ein weiterer Spitalsaufenthalt. Die Diagnose führte bei der Tochter zu einer schweren Lebenskrise mit Angstzuständen, Panikattacken und vorwiegend allergischem Asthma bronchiale. Sie war in der Folge den hohen Leistungsanforderungen an der TU Wien aufgrund der körperlich-seelischen Anspannung nicht mehr gewachsen.
Die Verdachts-Diagnose eines Aneurysmas an der Arteria carotis interna rechts, mit der Gefahr einer Hirnblutung wurde bestätigt. Dies war für die Tochter des Bf ein äußerst einschneidendes Lebensereignis. Aufgrund der Covid-Situation und dem dadurch verusachten Intensiv-Bettenmangel konnten weitere geplante Maßnahmen nicht termingerecht erfolgen. Dies führte zu bei der Tochter wegen Angstzuständen und Panikattacken zu einer schweren Lebenskrise.
Das Studium der Technischen Chemie an der TU Wien musste krankheitsbedingt abgebrochen werden und konnte auch nicht wieder aufgenommen werden, weil
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"das Tragen der vorgesehenen Schutzkleidung und Maske im Labor durch das Extrinsische Asthma bronchiale J45.0 nicht möglich ist"
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"das Studium Technische Chemie ein sehr hohes Anforderungsniveau hat, welchem meiner Patientin durch die eingeschränkte Leistungs- und Handlungsfähigkeit sowie massiver Prüfungsangst nicht mehr gewachsen war"
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"die logisch-analytische Denkfähigkeit - ein wichtiger Faktor bei einem technischen Studium - aufgrund der Panikattacken beeinträchtigt war."
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}Daher entschloss sie sich zu einem Studienwechsel und inskribierte ab dem Wintersemester 2022 Kunstgeschichte, das sie (außerhalb des Streitzeitraumes) zielstrebig und erfolgreich betrieb.
Die Notwendigkeit des Studienwechsels wurde fachärztlich bestätigt.
Patientenbrief Klinik Floridsdorf vom 14.06.2021 und 28.09.2021Befundbericht AKH Wien vom 29.10.2021Schreiben Dr. ***1*** vom 22.03.2023 und vom 19.07.2023, der lautet:
Obiger Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig.
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage kam die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 zu dem Ergebnis, dass ein unschädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG vorliegt, indem sie ausführte, dass mit der Vorlage der ärztlichen Bestätigung von Dr. ***1*** vom 19.07.2023 ausreichend dargelegt wurde, dass der Wechsel der Studienrichtung aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich war.
Somit ist auch dessen rechtliche Beurteilung nicht mehr strittig.
"DG: Zustand nach Panikstörung mit Hyperventilation F 40.1 Asthma bronchiale J 45.0 Fusiformes Aneurysma A.carotis interna re. F 67.1
Meine Patientin ***2*** hatte am 12. Juni 2021 einen Unfall mit Gehirnerschütterung. Die Folgen waren Kopfschmerzattacken, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsprobleme, Sehstörungen, Schwindel und Übelkeit. [Sie] konnte sich so weder auf geplante Prüfungen vorbereiten noch diese absolvieren.
Des Weiteren wurde im Zuge der Gehirnerschütterung eine Kaliberschwankung der Hauptschlagader im Gehirn festgestellt, die diagnostischer Abklärung bedurfte. (Siehe auch Patientenbriefe Klinik Floridsdorf, Klinik Landstraße, Neurochirurgie AKH)
Die Verdachts-Diagnose eines Aneurysmas an der Arteria carotis interna rechts, mit der Gefahr einer Hirnblutung wurde bestätigt. Dies war für [die Tochter des Bf] ein äußerst einschneidendes Lebensereignis. Aufgrund der Covid-Situation (Intensiv-Bettenmangel!) konnten weitere geplante Maßnahmen nicht termingerecht erfolgen. Dies führte zu bei [der Tochter] zu einer schweren Lebenskrise. Aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken wurde [sie] bei mir vorstellig.
Als Folge der psychischen Belastung und Ängste manifestierte sich auch ein extrinsisches Asthma bronchiale.
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}Nach eingehenden Überlegungen von Zukunftsperspektiven und einem einschlägigen Schnupper- Praktikum wurde die Entscheidung zum Studienwechsel getroffen. [Meine Patientin] betreibt das jetzige Studium ernsthaft, zielstrebig und erfolgreich. Es hat ihr ermöglicht, sich gesundheitlich zu stabilisieren.
Ich bitte Sie daher höflichst, die oben genannten Zusammenhänge zwischen Krankheit und Studienwechsel als "ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführten Studienwechsel" zu berücksichtigen."
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bestimmte volljährige Kinder. Gemäß leg.cit. gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG (Studienförderungsgesetz) nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Nicht als Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs 1 StudFG gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist ( § 17 Abs 2 Z 1 StudFG) und Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden ( § 17 Abs 2 Z 2 StudFG).
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Der Beschwerde ist überdies berechtigt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Studienwechsel erst erfolgte, als die Tochter des Beschwerdeführers bereits mehr als drei Semester im Erststudium inskribiert war, sodass grundsätzlich ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vorliegt. Ein solcher wäre gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StudFG allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre (zB BFG 12.09.2024, RV/5100601/2023).
Nach § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048; VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071, VwSlg 16856 A/2006).
Im Beschwerdefall erlitt die Tochter des Bf durch einen Unfall ein komplikative Gehirnerschütterung mit der Folge eines Aneurysmas an der Arteria carotis interna rechts, mit der Gefahr einer Hirnblutung. Diese Erkrankung hatte weitere Leiden im seelischen Bereich zur Folge, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut, Dr ***1***, in seinem Befundbericht vom 19.07.2023 ausführlich geschildert hat, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dr ***1*** hat bestätigt, dass der Studienwechsel medizinisch indiziert gewesen war, was nach der Rechtsprechung des BFG ein erforderliches Beweismittel ist (BFG 12.09.2024, RV/5100601/2023). Da nach dem Befundbericht die logisch-analytische Denkfähigkeit aufgrund der Panikattacken beeinträchtigt war, ist es nach Ansicht des BFG schlüssig, wenn aus diesem Grund das Studium der Chemie an der TU für die Tochter nicht mehr möglich war. Für das Studium der Kunstgeschichte ist ein logisch-analytisches Denkvermögen nach Ansicht des BFG weniger erforderlich als für das vorherige Studium der technischen Chemie. Der Befundbericht vom 19.07.2023 ist schlüssig und die zwingende Notwendigkeit des Studienwechsels, die die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 zum Ausdruck gebracht hat, ist auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts gegeben.
Im Beschwerdefall erfüllt der Studienwechsel die Voraussetzungen der Ausnahme des § 17 Abs 2 Z 2 StudFG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage in obigem Rechtssinn wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 21. Mai 2025
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