Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch die Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, Kirchstraße 32, 6923 Lauterach, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
1. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Bescheiden vom 10. Juli 2019 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 fest, wobei eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausbezahlte Invalidenrente abweichend von den eingereichten Erklärungen zur Gänze als steuerpflichtig behandelt wurde.
2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer jeweils mit Beschwerde und nach Ergehen ab-weisender Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag.
3. Mit Erkenntnis vom 30. September 2022, RV/1100123/2020, verneinte das Bundesfinanzgericht der in zahlreichen Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vertretenen Auffassung folgend die Steuerfreiheit der von der SUVA bezogenen Rente und wies die Beschwerden als unbegründet ab.
4. Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0002, unter Verweis auf sein die Vorjahre sowie die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen betreffendes Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003, Folge und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
5. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungen wird auf die Ausführungen in dem im fortgesetzten Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 sowie 2018 und Folgejahre ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, RV/1100012/2025, verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, RV/1100012/2025, über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2017 sowie 2018 und Folgejahre entschieden und ua. ausgesprochen, dass die in Rede stehende Invalidenrente in dem Ausmaß, in dem der Berechnung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zufolge beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung eine Leistung zu gewähren gewesen wäre, steuerfrei ist.
Abgesehen von der Höhe der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Streitjahre ermittelten Invalidenrente (diese beläuft sich auf 12.884,94 € im Jahr 2017 und auf 13.091,10 € im Jahr 2018) entspricht der Beschwerdefall hinsichtlich Sachverhalt und zu beurteilender Rechtsfrage insoweit dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall und war aus den dort angeführten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob es sich bei einer infolge eines Arbeitsunfalles von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausbezahlten Invalidenrente um eine mit einer Geldleistung aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartige ausländische Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 handelt, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003, geklärt. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 2. Dezember 2025
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