Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. November 2024 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 12.11.2024 anerkannte die belangte Behörde Kosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung iHv. insgesamt 4.842 Euro, nicht jedoch die geltend gemachten Umzugskosten iHv. 11.234 Euro.
Am 15.11.2024 wurde dagegen Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Rechtsprechung unter Umzug einen Wegzug verstehe, der dann nicht vorliege, wenn der Familienwohnsitz beibehalten und am Dienstort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein zweiter Wohnsitz begründet wird. Es muss also der bisherige Familienwohnsitz aufgegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufgabe des Familienwohnsitzes erst am 20.07.2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Umzugskosten dann Werbungskosten darstellen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung könne beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber vorliegen. Die Nachzugskosten der Gattin und der Kinder von Deutschland nach Österreich oder auch von der Nebenwohnung in ***A*** zur Hauptwohnung in ***1*** stellen mangels neuen Arbeitgebers keine abzugsfähigen Umzugskosten dar. Die beantragten Kosten für das Umzugsunternehmen, für doppelte Mietzahlung nach Vertragsabschluss, Maklergebühr und Kosten für Anfahrten zu Hausbesichtigungen mit Familie können daher nicht berücksichtigt werden.
Am 11.1.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag.
Am 7.5.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung eine Dienstwohnung zu beziehen seien nicht absetzbar. Die Nachzugskosten der Familie seien daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Der Bf trat mit 1.7.2019 seine nichtselbständige Arbeit bei seinem Arbeitgeber in ***A*** an, wo er auch im Beschwerdejahr noch beschäftigt war, und begründete einen Nebenwohnsitz in ***A***. Die Ehefrau und die Kinder des Bf blieben am Wohnsitz in Deutschland.Von 2019 bis Juni 2023 wurden Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht.
Der Nebenwohnsitz in ***A*** wurde vom Bf mit 23.10.2019 angemeldet und bis 20.07.2023 beibehalten.
Im Jahr 2023 wurde eine passende Liegenschaft für den gemeinsamen Familienwohnsitz gesucht und gefunden, sodass die Gattin und die Kinder nach Österreich übersiedeln konnten.Ab 20.07.2023 wurde der Hauptwohnsitz in ***1*** gemeldet. Die Gattin und die Kinder des Bf wurden dort ab 7.8.2023 gemeldet.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
Strittig ist, ob die durch den Umzug nach ***1*** im Jahr 2023 verursachten Kosten Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 darstellen.
Umzugskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz geringe Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung kann nach Ansicht der Lohnsteuer-Richtlinien Rz 392 nur beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder bei einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 16 Tz 220).
Nach der Rechtsprechung ist der Umzug insbesondere dann beruflich veranlasst, wenn
- der Arbeitnehmer vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt wird (vgl VwGH 20.9.1955, 205/53, Slg 1232),
- der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet ist (vgl § 26 Z 6 und VwGH 11.3.1958, 142/57, 1958, 54),
- der Arbeitnehmer eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes antritt (vgl VwGH 20.9.1955, 205/53, Slg 1232)
- oder der Arbeitnehmer für die Zeit eines Fortbildungslehrganges seinen Wohnsitz verlegt (VwGH 31.5.1994, 91/14/0170, 1995, 89).
Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichts endet die berufliche Veranlassung eines Umzuges mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsplatz, auch wenn es sich nur um eine "Zwischenwohnung" handelt, die genutzt wird, bis die endgültige (größere) Wohnung zur Verfügung steht (BFG vom 17.09.2021, RV/3100503/2020).
Das Gesetz kennt Umzugskostenvergütungen bei den nicht steuerbaren Dienstnehmerbezügen in § 26 EStG 1988. Gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 gehören zu den Umzugskostenvergütungen der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer, seinen (Ehe-)Partner sowie seine Kinder für die Strecke vom "bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort", der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für deren Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.), der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen und der Ersatz des Mietzinses, den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.Aus der Aufzählung dieser Kosten in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen (Familien-)Wohnsitz samt Hausstand aufgibt (VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0011).Das Erfordernis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes gilt allerdings nur im Bereich des § 26 Z 6 EStG 1988. Für die Frage, ob Umzugskosten als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 anzusehen sind, ist die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nicht zwingend (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 16 Tz 220). Das bedeutet, dass einerseits (eventuell erhaltene) Umzugskostenvergütungen an den Bf im Jahr 2019 steuerbar sind und andererseits dem Bf im Jahr 2019 Werbungskosten aus dem Titel des Umzuges zustehen.Die im Jahr 2023 angefallenen Kosten sind nach der oben angeführten Judikatur allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig und die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Entscheidung folgt der einheitlichen Judikatur des VwGH. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 12. November 2025
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