Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI über die Beschwerde der Bf., datiert mit 18. März 2025, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Februar 2025, GZ. GZ XY betreffend die Zurückweisung des Einspruchs vom 18. Dezember 2024 gegen die Strafverfügung vom 3. Jänner 2023 den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde, datiert mit 18. März 2025, wird gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 18. Dezember 2024 gem. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als verspätet zurück.
Der Zurückweisungsbescheid vom 11. Februar 2025 wurde der Bf. laut aktenkundiger Übernahmebestätigung RSb am 17. Februar 2025 zugestellt. Im Zurückweisungsbescheid ist eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auch ausdrücklich auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen wird.
Mit Schreiben, datiert mit 18. März 2025 (Postaufgabe Einschreibesendung 19. März 2025) erhob die Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und führte darin aus:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.02.2025 (11.02.2025).
Eingangs möchte ich erwähnen, dass dieses Schriftstück nicht an mich ad personam, sondern an mich als geschäftsführende Gesellschafterin der ***Firma*** ergangen ist.
Da es sich bei unserer Firma um eine GmbH ohne unselbständig tätige Mitarbeiter handelt, ist das Büro nicht immer besetzt. Da bei dieser Tätigkeit sehr viel durch persönliche Vorsprachen vorort zu erfolgen hat, bzw. das Büro auch als mobiles Büro geführt wird, konnte die hinterlegte Behebung erst durch die Hinterlegung bei der Post erfolgen. Der entsprechende Einspruch erfolgte daher auch fristgerecht.
Der Verantwortliche durfte aus Vorgaben wegen medizinisch bedingter gesetzlicher Absonderung erst 7 Tage nach der Therapie (11.12.2024); somit am 18.12.2024 wieder im öffentlichen Raum auftreten. Dies gilt im übrigen auch für das Datum der Beschwerde - erneute Therapie am 12.03.2025, daher Auftreten im öffentlichen Raum erst wieder am 19.03.2025.
Das Schreiben vom 14.01.2025 ist mir nicht bekannt.
Im übrigen kann ich Ihrem Schreiben das Datum der Verfehlung, bzw. den PKW, bei dem diese Verfehlung festgestellt worden ist, nicht entnehmen."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid galt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung am 17.02.2025 als zugestellt. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die Bf. hat am 17.02.2025 den Zurückweisungsbescheid zusätzlich persönlich übernommen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bf. mit Briefsendung vom 19. März 2025 (= Datum Postaufgabe Einschreibesendung) Beschwerde.
§ 50 Abs. 1 VwGVG bestimmt:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen somit gemäß § 50 VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (zB VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902 mwN).
Der angefochtene Bescheid galt mit 17.02.2025 (Montag) als zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 17.03.2025 (Montag). Die Beschwerde wurde jedoch erst verspätet am 19.03.2025 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Einschreibesendung aufgegeben. Die vierwöchige Beschwerdefrist wurde somit nicht eingehalten. In einem Aktenvermerk der Behörde wird dementsprechend festgehalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Hinweise, wonach Zustellmängel vorlägen, ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Auch wurde derartiges von der Bf. nicht behauptet.
Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet und war daher gemäß § 50 VwGVG zurückzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen liegen nicht vor.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 30. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden