Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. August 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. August 2024 über die Abweisung des Antrages vom 23.12.2023 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurden begründet wie folgt:"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Es handelt sich nicht um eine Erwerbsunfähigkeit, sondern um die nicht vorhandene Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der nach wie vor andauernden Ausbildung, welche sich durch die erhebliche Behinderung verzögert. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ergibt sich aufgrund der erheblichen Behinderung, welche ich ab Dezember 2023 rückwirkend für fünf Jahre beantragt habe. Die Behinderung der Tochter der Bf., Asperger-Syndrom / Autismus- Spektrum- Condition und Aufmerksamkeitsdefizits-Hyperaktivitäts- Condition / einfaches ADHS, ist offensichtlich seit Geburt vorhanden und mit erheblichem Mehraufwand verbunden".
Folgendes Auskunftersuchen vom 09. Februar 2024 erließ das Finanzamt Österreich an die Bf:"Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen (Unterlagen bitte in Kopie, da wir Ihnen die Unterlagen nicht zurücksenden! Bei mehrseitigen Dokumenten kopieren Sie bitte unbedingt alle Seiten.) Bekanntgabe der Erkrankung von der Tochter."Daraufhin legte die Bf. einen klinisch-psychologischer Befund des ***1***, klinischer Psychologe, verfasst am 28.09.2023, vor.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE)vom 21. Jänner 2025 wurde begründet wie folgt:"Sie haben am 28.12.2023 die erhöhte für Ihre Tochter, geboren am ***2*** beantragt. Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.06.2024 ist die Behinderung, bzw. die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit September 2023 eingetreten. Daher wurde Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 07.08.2024 abgewiesen. Am 29.08.2024 haben Sie eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Das im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellte Gutachten vom 16.01.2025 bestätigt den Eintritt der Behinderung und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab September 2023. Gesetzliche Grundlagen: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 27.01.2025 führte die Bf. aus wie folgt:"Ich habe für meine Tochter am 28.12.2023 rückwirkend die erhöhte Kinderbeihilfe für Ihre durch Autismus bestehende Behinderung beantragt! Ich hatte nie einen Antrag auf dauernde Erwerbsunfähigkeit beantragt, daher wurde auch der erste Bescheid vom 07.08.2024 beeinsprucht. Meine Tochter ist Autist. Autismus ist eine Entwicklungsstörung des Gehirns, die immer von Geburt an besteht und bei meiner Tochter leider erst sehr spät diagnostiziert wurde. Ärzte wie auch Psychologen, Psychiater, Therapeuten sowie Pädagogen haben sich über Ihre Entwicklung seit Ihrer Kindheit gewundert, aber nie eine Diagnose erstellt. Erst mit dem Befund, dass bei der Tochter der Bf. eine Störung aus dem Autismus-Spektrum vorliegt, konnte und habe ich den Antrag für erhöhte Kinderbeihilfe im Dezember 2023 stellen. Die Behinderung, dass meine Tochter *** eine Störung aus dem Autismus-Spektrum hat, ist von Geburt an und nicht wie im neu erstellten Gutachten vom 16.01.2025 bestätigt wird! Diese Art von Anomalie besteht immer von Geburt an, kann frühestens ab dem 2.ten Lebensjahr diagnostiziert werden. Diese Diagnostik wurde leider bei meiner Tochter als Kind bzw. Jugendliche nie in Betracht gezogen. Daher beantrage ich nach wie vor die Ausbezahlung der erhöhten Familienbeihilfe für meine Tochter, ab Antragsdatum rückwirkend in dem Rahmen des gesetzlich möglichen Zeitrahmens."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 28.02.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"Bezughabende Normen §§ 2 und 8 FLAG § 14 BehinderteneinstellungsgesetzSachverhalt: Mit Antrag vom 28.12.2024 beantragte die Bf für ihre volljährige Tochter den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung. Mit Bescheid vom 07.08.2024 wurde der Antrag für den Zeitraum ab Dezember 2023 abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr. Mit Beschwerde vom 28.08.2024 beeinspruchte die Bf den Bescheid, ihre Tochter leide seit ihrer Geburt am Asperger-Syndrom, Autismus-Spektrum-Condition sowie Aufmerksamkeitsdefizits-Hyperaktivitäts-Condition. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdeerledigung vom 21.01.2025 abgewiesen, woraufhin die Bf am 27.01.2025 den Antrag stellte, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen. Beweismittel: Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme. Stellungnahme: Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, inhaltlich wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2025 verwiesen."
Folgende Sachverhaltsdarstellung vom 27. Mai 2025 übermittelte die Bf. via Mail an das Bundesfinanzgericht:"Wir haben rückwirkend die Familienbeihilfe beantragt und wurde dies mehrfach, unter anderem bei den amtsärztlichen Terminen gesagt. Es wurde nicht Familienbeihilfe ab Datum aufgrund Arbeitsunfähigkeit beantragt. Da der Autismus unserer Tochter seit ihrer Geburt besteht und dieser definitiv unheilbar ist, besteht der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund erhöhten Aufwandes eigentlich seit Geburt. Mehraufwand bedeutete u.a. Ergotherapie bei Frau ***7***, welche sich beinahe über die gesamte Volksschulzeit erstreckte und von der Volksschullehrerin Frau *** initiiert wurde. Während der Volksschule war eine intensive Betreuung bei den Aufgaben und bei der Bewältigung des Alltages notwendig. Unsere Tochter benötigte weiters während der gesamten Schulzeit (MHS 2008-2012, Caritas ***10*** 2012-2014 und BORG ***10*** 2014-2018): Hilfe bei der Auswahl der Kleidung, da das Wärme/Kälteempfinden gestört ist Begleitung am Anfang (mehrere Wochen) bei jedem Schulwechsel, da der Weg erst als "sicher" erkundet werden musste (nach einem Vorfall im Bus, bei dem der Busfahrer an der Endstation die Tochter bedrängt hat, wird das Busfahren seither grundsätzlich abgelehnt). Tägliches, manchmal mehrstündiges Auseinandersetzen in Form von Gesprächen über diverse soziale Vorkommnisse, um den Schulalltag zu bewältigen, Kommunikation zwischen dem ebenfalls autistischen Vater und den ebenfalls autistischen Geschwistern "beaufsichtigen", da die Tochter ein "anderes Autistisch" spricht als Vater und jüngere Schwester und die familiäre Interaktion wichtig erscheint für eine gesunde Entwicklung. Mehraufwand bedeutet während des Studiums bis heute: weiterhin regelmäßige (mehrmals wöchentlich) mehrstündige Gespräche zur Bewältigung von Alltag und Studium, wöchentliche Psychotherapie aufgrund der "Anpassungs"schwierigkeiten (Neurodiversität) und diverse Traumata Erlernen von Alltagssituationen, beispielsweise erschwerte Koordination beim Hantieren im Backofen, da auch eine massive Fehlsichtigkeit und Fehlstellung der Hand besteht. Stufensteigen bedeutet bis heute eine deutliche Herausforderung. Da keiner der Fachleute (Therapeut ***4******11***, Neurologe Dr. ***3*** ***5***, diverse Lehrer in diversen Schulen mit Spezialisierung auf Behinderungen; Betreuer für Autisten und u.a. Professorin im BORG ***5*** mit Studium der Psychologie, anderer Psychiater [Name fällt uns momentan nicht ein], Psychologe ***6*** mit Spezialisierung auf Behinderungen, Ergotherapeutinnen) eine korrekte Diagnose erstellen bzw. den Autismus wahrnehmen konnten, erfolgte die verspätete Diagnosestellung. Daraus folgte, dass unsere Tochter nicht nur u.a. auf hilfreiche Prüfungsmodalitäten verzichten musste und sich unter beinahe unmöglichen Umständen durch Matura und anfänglich auch Studium quälen musste, und nach wie vor "durch" ihr Studium plagt, sondern mussten wir den Mehraufwand tragen, um unserem Kind die Möglichkeit zu einer guten Ausbildung zu geben und ihr zu einem selbstbestimmten Leben zu verhelfen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sie als fleißige Steuerzahlerin ihren Beitrag leisten kann und wird. Daher, und um die notwendige, äußerst kostenintensive therapeutische Behandlung zu ermöglichen, haben wir rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe beantragt."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG idgF: für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
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"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ",
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Die Bf. bzw. ihre Tochter hatte Möglichkeit, ihre Vorbringen beim Bundesamt für Sozial- und Behindertenwesen (BASB) im Zuge der Untersuchung der Tochter betreffend Erstellung des Sachverständigengutachtens (SVGA), am 16.01.2025, bei der auch die Bf. als Begleitperson anwesend war (Anmerkung: als Begleitpersonen waren die Eltern anwesend), darzulegen. Die sachverständige Ärztin des BASB, die die Untersuchung durchgeführt hat und letztlich auch das Sachverständigengutachten vom 20.01.2025 erstellt hat merkte an, dass keine Begleitperson erforderlich gewesen sei.
Im nunmehr relevanten SVGA vom 20.01.2025 wird von der sachverständigen Ärztin zum Beginnzeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit komplettierend ausgeführt wie folgt: "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Schwierigkeiten bestehen zwar bereits bereits von Geburt an mit Unterstützungsbedarf (Ergotherapie 2004). Jedoch besteht eine Befundlücke zwischen 2004 und 2023. Anhand der vorgelegten Befunde mit umfassenden, über die tiefgreifende Entwicklungsstörungen hinausgehenden, Diagnosen ist daher eine rückwirkende Anerkennung ab 09/2023 möglich."
Der klinisch-psychologische Befund des ***1***, klinischer Psychologe, verfasst am 28.09.2023, der wie o.a. von der Bf. auf Grund eines Auskunftersuchens des Finanzamtes Österreich zum Nachweis der Erkrankung der Tochter genannt wurde, wurde bereits im Sachverständigengutachen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 13.06.2024 (das heißt im Vorgutachten zum nunmehr gegenständlich relevanen letzten SVGA vom 20.01.2025) angeführt.
Das SVGA vom 20.01.2025 nimmt ausdrücklich Bezug auf das Vorgutachten des BASB, vidiert am 13.6.2024, Begutachtung der Tochter durchgeführt am 13.5.2024, anwesende Begleitperson war die Bf., Angabe im SVGA dass Begleitperson nicht erforderlich sei. In diesem Vorgutachten mit Vidierungsdatum 13.6.2024 wird auf relevante Befunde Bezug genommen und werden diese detailliert aufgelistet wie folgt:
"***7***, Ergotherapeutin, 23.11.2004: 10 Therapiestunden, Körperwahrnehmung, visuelle Wahrnehmung, Bewegungsplanung und Koordination Jahreszeugnis 02.07.2004: Vorschule ***8*** ***1***, klinischer Psychologe, 28.09.2023, 21.11.2023, 017.05.2024: Autismus Spektrum- Condition, Aufmerksamkeitsdysregulations- Hyperaktivitäts-Condition, Major Depression, Schwierigkeiten bereits von Geburt an mit unterschiedlichem Unterstützungsbedarf.***9***, FA für Psychiatrie, 21.02.2024: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, sonstige tiefgreifende Entwicklungsstörungen, rez. depressive Störung"
Das letzte nunmehr relevante Sachverständigengutachten vom 20.01.2025 ist unter Einbeziehen der gesamten Aktenlage einschließlich angeführtem Vorgutachten des BASB vom 13.6.2024 (Vidierungsdatum) schlüssig und vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes Österreich sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 20.01.2025 mit Abspruch über den Beginnzeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf. ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich des aktenkundigen Vorgutachtens schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur zu gewähren ist, wenn auch der Anspruch auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag vorliegt. Das letzte nunmehr relevante Sachverständigengutachten (SVGA) vom Bundesamt für Sozial- und Behindertenwesen (BASB) vom 20.01.2025 bescheinigt wie bereits das Vorgutachten des BASB vom 13.06.2024 das Bestehen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bf. seit 09/2023, somit war die am ***2*** geborene Tochter der Bf. damals bereits über 26 Jahre alt.
Die Anspruchsvoraussetzungen und die Art der Nachweisbringung eines allfälligen Grades der Behinderung sowie einer allfälligen dauernden Erwerbsunfähigkeit sind in den o.a. Gesetzesbestimmung eindeutig und unmissverständlich geregelt sowie klar formuliert.
Für die Umgehung eines rechtmäßigen, schlüssigen sowie nicht zu widerlegenden Sachverständigengutachtens des BASB im Falle eines allenfalls für einen Antragsteller ungünstigen Ergebnsisses im SVGA besteht keine in den Gesetzesnormen geregelte Möglichkeit.
Wegen des Legalitätsprinzips besteht auch für allfällige von den gesetzlichen Normen abweichende Einzelfallentscheidungen kein Raum. Daher ist für ein allfälliges Abweichen vom schlüssigen, nunmehr relevanten letzten aktenkundigen SVGA des BASB vom 20.01.2025 kein gesetzlicher Raum gegeben. Angemerkt wird, dass der Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits im oben angeführten aktenkundigen Vorgutachten des BASB wie in dem nunmehr relevanten letzten Sachverständigengutachten des BASB vom 20.01.2025 gleichlautend seit 09/2023 festgestellt wurde.
Die Bf. hat keine substantiierten Vorbringen eingebracht, die die Feststellungen im SVGA des BASB vom 20.01.2025 in Frage stellen hätten können und die Schlüssigkeit des SVGA des BASB vom 20.01.2025 in Zweifel ziehen geschweige denn widerlegen hätte können.
Die Norm im o.a. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF, wonach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit durch ein SVGA/Gutachten des BASB (des Sozialministeriumservice) festzustellen ist, ist klar und unmissverständlich als alternativlose Mussbestimmung formuliert. Der diesbezügliche Nachweis des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen auf erhöhte Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht auf andere Weise erbracht werden. Sowohl das Gericht als auch die Abgabenbehörde sind an ein schlüssiges, nicht zu widerlegendes Sachverständigengutachten des BASB auf Grund des Legalitätsprinzips gebunden (s. o.a. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF). Für ein Abweichen von einem schlüssigen Sachverständigengutachten des BASB besteht kein gesetzlicher Raum.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes Österreich sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Die o.a. unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind daher nicht erfüllt (vgl. unter anderen o.a. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF iVm § 2 Abs 1 FLAG 1967 idgF).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 31. Dezember 2025
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