Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7. März 2018 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Haftungsbescheid vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschulden der ***Primärschuldnerin*** (in der Folge Primärschuldnerin) im Ausmaß von gesamt € 47.043,88 herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend führte er aus, es liege keine Uneinbringlichkeit vor. Die Gesellschaft habe mit dem Finanzamt eine aufrechte Zahlungsvereinbarung, die eingehalten werde. Es sei ein Beschwerdeverfahren beim Finanzamt anhängig, wobei für einen Teilbetrag in der Höhe von € 30.000, -- die Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt bewilligt worden sei. Der tatsächliche Rückstand zum 16. April 2018 betrage € 14.668,03. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von gesamt € 17.765,91 eingeschränkt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, im Umfang der gewährten Aussetzung der Einhebung sei der Haftungsbetrag auf die spruchgegenständlichen Abgaben zu reduzieren.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Am 28. Juli 2020 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor und beantragte, der Beschwerde wie in der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben und den Haftungsbetrag um weitere € 4.000 herabzusetzen, da auf Grund in der Zwischenzeit geleisteter Zahlungen an L 01- 06/2015 nur noch ein Betrag von € 320,58 offen sei.
Mit Vorhalt vom 2. Dezember 2025 wurde den Parteien die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach der angefochtene Bescheid aufzuheben sei, vorgehalten und beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht aufrechterhalten werde.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 teilte die belangte Behörde mit, die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts zu teilen und dass aus diesen Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheine.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zu teilen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer ist seit 15. Februar 2010 Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für folgende Abgaben herangezogen:
| Abgabenart | Höhe |
| L 01-06/15 | 4.320,58 |
| DB 01-06/15 | 9.057,43 |
| DZ 01-06/15 | 809,9 |
| K 04-06/16 | 515,00 |
| K 07-09/16 | 437,00 |
| K 10-12/16 | 439,00 |
| K 01-03/17 | 437,00 |
| K 04-06/17 | 437,00 |
| K 07-09/17 | 437,00 |
| K 10-12/17 | 439,00 |
| K 01-03/18 | 437,00 |
| L 2012 | 3.882,24 |
| L 2014 | 8.098.38 |
| DB 2012 | 4527,18 |
| DB 2013 | 452,51 |
| DB 2014 | 10.903,34 |
| DZ 2012 | 402,33 |
| DZ 2013 | 40,22 |
| DZ 2014 | 971,77 |
Die haftungsgegenständlichen Abgaben beruhen auf bescheidmäßigen Vorschreibungen.
Die Einhebung der Lohnsteuer 2012 und 2014, des Dienstgeberbeitrags 2012, 2013 und 2014 des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 ist ausgesetzt.
Dem Haftungsbescheid waren die Bescheide betreffend Lohnsteuer 2012 und 2014, Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 angeschlossen. Die Bescheide betreffend L 01-06/15, DB 01-06/15, DZ 01-06/15 und K 04-06/16, K 07-09/16, K 10-12/16, K 01-03/17, K 04-06/17, K 07-09/17, K 10-12/17, K 01-03/18 waren dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen.
Die Feststellung zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers gründet auf dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 31. Oktober 2025.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind aus dem Haftungsbescheid ersichtlich. Dass die haftungsgegenständlichen Abgaben auf bescheidmäßigen Vorschreibungen beruhen, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (angeschlossene Beilagen), den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 10. November 2025 und vom 21. November 2025 sowie der über FinanzOnline am 1. November 2025 vorgenommenen Einsicht in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin.
Die Aussetzung der Einhebung der Lohnsteuer 2012 und 2014, des Dienstgeberbeitrags 2012, 2013 und 2014 des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Aussetzungsbescheid vom 6. Dezember 2016 und den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 10. November 2025, wonach bei diesen Abgaben irrtümlich vergessen wurde, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den bescheidmäßigen Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu veranlassen.
Dass lediglich die Bescheide betreffend Lohnsteuer 2012 und 2014, Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012, 2013 und 2014 dem Haftungsbescheid angeschlossen waren, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid aufgezählten Anlagen und den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 10. November 2025 und vom 21. November 2025.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Aus dem einem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehende Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhalts zu erfolgen. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24. Oktober 2013, 2013/16/0165, Ritz/Koran, BAO8, § 248 Rz 9 mwN).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt waren die Bescheide betreffend L 01-06/15, DB 01-06/15, DZ 01-06/15 und K 04-06/16, K 07-09/16, K 10-12/16, K 01-03/17, K 04-06/17, K 07-09/17, K 10-12/17, K 01-03/18 dem angefochtenen Haftungsbescheid nicht angeschlossen. Damit liegt im Sinne der zitierten Judikatur ein im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Mangel vor, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für diese Abgaben nicht in Betracht kommt.
Die Einhebung der L 2012 und 2014, DB 2012 bis 2014 und DZ 2012 ist 2014 ist nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt nach wie vor ausgesetzt.
Eine Haftungsinanspruchnahme während einer aufrechten Aussetzung der Einhebung ist unzulässig (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 224 Rz 5, VwGH 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035).
Eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für die L 2012 und 2014, DB 2012 bis 2014 und DZ 2012 ist 2014 ist daher nicht möglich.
Da somit hinsichtlich sämtlicher im Haftungsbescheid genannter Abgaben die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 16. Dezember 2025
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