Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf, Bf-Adr, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 14.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.11.2021 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, insoweit er Lohnsteuer für 06/2018 betrifft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er Lohnsteuer für 06/2018 betrifft, abgeändert.
Die Beschwerdeführerin haftet gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Lohnsteuer für 06/2018 der X-GmbH im Betrag von 6.800,94 €.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der X-GmbH.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.07.2018 wurde über die GmbH das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet (siehe Ausdruck Ediktdatei [OZ 11]).
Am 01.08.2018 verbuchte die Abgabenbehörde ua. die (nun haftungsgegenständliche) Lohnsteuer für 06/2018 aufgrund einer Selbstberechnung am Abgabenkonto der GmbH (Lastschrift: 10.517,01 €; Tagessaldo Rückstand 29.949,07 €).
Am 16.10.2018 meldete die Abgabenbehörde ua. die Lohnsteuer für 06/2018 im Betrag von 10.517,01 € als Forderung im Sanierungsverfahren an.
Am 05.10.2018 schränkte die Abgabenbehörde diese Forderung im Sanierungsverfahren auf 8.339,62 € ein.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.12.2018 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 11]).
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 11.02.2019 erfolgte eine Neufassung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft.
In der Folge entrichtete die GmbH 75 % der im Sanierungsplan festgesetzten Beträge.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.01.2021 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]) und die GmbH infolgedessen aufgelöst.
Am 27.01.2021 meldete die Abgabenbehörde ua. die Lohnsteuer für 06/2018 im (gemäß § 156a IO wiederaufgelebten) Betrag von 2.084,90 € als Forderung im Konkursverfahren an (siehe das Schreiben in OZ 72).
Mit Beschluss vom TT.12.2021 (OZ 78) genehmigte das Insolvenzgericht im Konkursverfahren die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters mit der Quote 8,586926 % (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]). De facto betrug die Quote 8,730759 %; siehe E-Mail des Insolvenzverwalters [OZ 82/1]).
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom TT.01.2022 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben (siehe Ausdruck Insolvenzdatei [OZ 80]) und wenig später die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Mit Beschluss vom 28.06.2022 (OZ 24) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren einen Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 1,131581 %).
Mit Beschluss vom 22.03.2023 (OZ 25) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren einen weiteren Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 0,081429 %).
Mit Beschluss vom 12.12.2023 (OZ 81) genehmigte das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren einen Nachtragsverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Quote 0,218167 %).
Mit Vorhaltschreiben vom 09.06.2021 (OZ 16) teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (noch vor Aufhebung des Konkurses) mit, dass beabsichtigt sei, sie wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH, so auch für die hier gegenständliche Lohnsteuer für 06/2018, zur Haftung heranzuziehen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021 (OZ 1) zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (noch vor Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes des Insolvenzverwalters sowie vor Aufhebung des Konkurses) ua. für die die hier gegenständliche Lohnsteuer für 06/2018 der GmbH im betrag von 10.517,01 € zur Haftung heran und begründete dies damit, dass für den Lohnsteuerabzug eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe. Da die Abfuhr der Lohnabgaben für die ausbezahlten Löhne unterblieben bzw. nicht zur Gänze erfolgt sei, werde die Beschwerdeführerin für diese Abgaben ebenfalls als Haftungspflichtige in Anspruch genommen (Seite 3). Eine "zweifelsfreie dauerhafte und gänzliche Uneinbringlichkeit bei der Beschwerdeführerin als potentielle Sekundärschuldnerin (habe) aktuell nicht festgestellt werden" können (Seite 4).
Mit Schreiben vom 14.12.2021 (OZ 2) erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde (soweit es die hier gegenständliche Lohnsteuer für 06/2018 auch betrifft) im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde bei der Erlassung des Bescheides der Beschwerdeführerin keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verfahren zu äußern, eingeräumt habe. Die Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung gewährt, die noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe um Aktenabschrift gebeten. Bis dato sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Aktenabschrift zugekommen. Den Beschwerdeführervertreter habe kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist lediglich eine kryptische Mitteilung erreicht, wonach er eine Mitteilung nachreichen möge, warum die Akteneinsicht erforderlich sei. Es sei offensichtlich, dass einerseits die Beschwerdeführerin nicht gehört und andererseits auch dem Beschwerdeführervertreter die Akteneinsicht verwehrt worden sei (Seite 5). Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass die Abgabenbehörde den Bescheid zu einem Zeitpunkt, zu dem noch ein weiteres Konkursverfahren über die GmbH, beim Landesgericht anhängig gewesen sei, erlassen habe, sodass überhaupt nicht habe feststehen können, in welcher Höhe die Ausfälle tatsächlich stattgefunden hätten, da ihr die entsprechenden Quotenzahlungen aus diesem noch gar nicht hätten zugekommen sein können. Dementsprechend werde der Bescheid ohnehin ersatzlos zu beheben und die Quotenzahlung aus dem Verfahren abzuwarten sein. Die Beschwerdeführerin habe aber insgesamt auch bedingt durch die Wirrungen der vorherrschenden Corona-Pandemie bzw. das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren die bezughabenden Unterlagen und Zahlen, welche dazu geeignet seien, die Beschwerdeführerin freizubeweisen, noch nicht ausheben, auswerten und vorlegen können (Seite 6). Die belangte Behörde übersehe, dass die von der Beschwerdeführerin geführte Firma erst durch die Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie der damaligen Hausbank zahlungsunfähig geworden sei, sodass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, entsprechend Einfluss zu nehmen und die Zahlungsunfähigkeit mehr oder weniger unverhofft eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch liquide Mittel in Höhe von 99.926,50 € auf dem Firmenkonto der Primärschuldnerin befunden. Tatsächlich sei "die Beschwerdeführerin" daher erst mit Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie mit Schreiben vom 10.07.2018 zahlungsunfähig gewesen. Bis dahin habe die Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und Gewissen die offenen Forderungen bedient, sodass es zu keiner Benachteiligung der Abgabenbehörde gekommen sei (Seite 7). Lediglich aus advokatorischer Vorsicht werde auch ausdrücklich die Verjährung hinsichtlich der dort angeführten Beträge eingewandt. Beweis: *) beizuschaffende Akten des Landesgerichtes Leoben zu 18 S **/18d und 18 S **/21a; *) Einvernahme der Beschwerdeführerin; *) weitere Beweise Vorbehalten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführungstätigkeit vorerst als Angestellte gearbeitet habe und zwischenzeitig am 10.12.2021 arbeitslos geworden sei, "anhand" ihrer finanziellen Lage auch gar nicht in der Lage, die festgestellte Summe zu bedienen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlages auch nicht mehr arbeitsfähig und befindet sich seit längerer Zeit in Therapie. Derzeit sei keine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin in Sicht. Anfang nächsten Jahres werde sich die Beschwerdeführerin auch in stationäre Therapie begeben, sodass die offene Forderung höchstwahrscheinlich uneinbringlich sein werde (Seite 8). Beweis: *) Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin; *) ausgefülltes Formular EV 7 (Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse); *) ; *) weitere Beweise vorbehalten. Zusammenfassend sei das Ermittlungsverfahren nicht nur aufgrund des Ausbleibens der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verletzung des Parteiengehörs sowie weiterer essentieller Verfahrensrechte grob mangelhaft geblieben, sondern sei auch von der Abgabebehörde zukommenden Ermessen nicht richtig Gebrauch gemacht worden, da auch auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Beischaffung der bezughabenden Insolvenzakte beim Landesgericht Leoben zu Aktenzeichen 18 S **/18d und 18 S **/21a und nach Beischaffung der Akten, anhand der Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde den Sachverhalt nochmals eingehend zu prüfen bzw. ihr im allfällig abzuführenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, nochmals Stellung beziehen zu können, wenn nicht ohnehin ohne weitere Beweisaufnahmen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt werden werde (Seite 9).
Mit Schreiben vom 27.08.2024 (OZ 27) brachte die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft ergänzend vor, dass (ua.) für die Lohnabgaben Juni 2018 (fällig im Juli 2018) die Aufstellung C1 bis C8 (4 Seiten) überreicht würden, welche die Verbindlichkeiten per 01.07.2018 auswiesen und darstellten, welche Beträge im Juli 2018 an das Finanzamt zu zahlen gewesen wären und welche Beträge im Juli 2018 an das Finanzamt Österreich tatsächlich geleistet worden seien. Der Gegenüberstellung jener Beträge, welche für (ua.) die Lohnabgaben 06/2018 im Juli 2018 zu bezahlen gewesen wären und jenen Beträgen, die für die vorgenannten Abgaben tatsächlich gezahlt worden seien, sei zu entnehmen, dass (ua.) für die Lohnabgaben 06/2018 ein Betrag in der Höhe von 185,48 € zu wenig an das Finanzamt Österreich bezahlt worden sei. Im Umfange von 185,48 € liege tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vor. Unter Hinweis auf das von der Finanzbehörde anzuwendende Ermessen gemäß § 20 BAO erscheine es nicht zweckmäßig und billig, für 185,48 € einen Haftungsbescheid auszufertigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025 (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Nach kurzen (hier nicht relevanten) Ausführungen zu den Vorwürfen betreffend die behauptete Verwehrung von parteiengehör und der Akteneinsicht führte die Abgabenbehörde betreffend die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben zur Begründung im Wesentlichen aus, dass mit Zustellung des Haftungsvorhaltes bzw. des Haftungsbescheides im Jahr 2021 jedenfalls unterbrechungswirksame Amtshandlungen durchgeführt worden seien; somit könne eindeutig festgestellt werden, dass für keine (auch jüngere Abgabenschuldigkeiten) der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Verjährung gemäß § 238 BAO eingetreten sei (Seite 4). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides sei bereits der Umstand aktenkundig gewesen, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der gesetzlichen Erben aus der Verlassenschaft nach ihrer verstorbenen Tochter zähle. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses sei dieser Umstand auch "rechtswirksam" geworden. Ebenso aktenkundig sei bereits der potenzielle Umfang der Verlassenschaft gewesen, bestehend aus zwei Liegenschaften, gehandelt. Beide Liegenschaften seien 2017/2018 (also nur wenige Monate vor Insolvenzeröffnung) von der Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter an diese mittels Übergabevertrag übertragen worden; aus Sicht der Abgabenbehörde könnten beide Liegenschaften unzweifelhaft als werthaltig beurteilt werden (Seite 4). In der Beschwerde seien nun zwar Unterlagen und Darstellungen beigebracht worden. Diese entsprächen aber nicht den dargestellten Anforderungen. Im Wesentlichen fehlten die Darstellungen der einzelnen Forderungen nach Fälligkeit bzw. deren Entrichtung, die Darstellung bzw. Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und deren tatsächliche Verwendung. Weiters seien in den beigebrachten Aufstellungen Kredite und Bankverbindlichkeiten mit deren gesamten Summen (und nicht mit den monatlichen Raten) in die Quotenberechnung aufgenommen worden. Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe für die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer sei daher zur Gänze aus dieser Gleichbehandlungsberechnung auszuscheiden (Seite 6).
Mit Schreiben vom 12.03.2025 (OZ 5 und OZ 6) beantragte die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Zur hier gegenständlichen Lohnsteuer für 06/2018 wurde vorgebracht, dass man als Nachweis das Konto 3575 für den Zeitraum 01.06.2018 bis einschließlich 30.06.2018 überreiche, dem zu entnehmen sei, dass unabhängig von den vorgenannten 450 € im Juni 2018 keine Gehaltszahlungen geleistet worden seien (Seite 5).
Mit Schreiben vom 20.05.2025 (OZ 33) brachte die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft beim Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung ein.
Mit Vorlagebericht vom 20.06.2025 (OZ 41) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme ist zur hier gegenständlichen Lohnsteuer für 06/2018 zu entnehmen, dass diese von einem entsprechenden niedrigeren Betrag in der Weise zu berechnen sei, dass die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu vermindern seien, dass diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den "zur Verfügung stehenden Mitteln" Deckung finden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft vom 16.10.2025 (OZ 108) zurückgenommen.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden ( § 80 Abs. 1 BAO).
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können ( § 9 Abs. 1 BAO).
Die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnsteuer nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137).
Im Juni 2018 hat die GmbH Löhne ausbezahlt (wie aus den von vorgelegten Bankunterlagen hervorgeht; siehe Punkt 3 des Schreibens der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft vom 25.09.2025 [OZ 92/1], wonach am 15.06.2018 die Löhne für den Kalendermonat Mai 2018 in der Höhe von EUR 47.045,97 vom obgenannten Bankkonto AT** **** **** **** 8788 überwiesen worden seien).
Gemäß § 4 Abs. 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Dabei ist es ohne Belang, um welchen Monatsarbeitslohn es sich bei diesen Einkünften handelt. Entscheidend ist, dass der steuerabzugspflichtige Arbeitslohn im Juni 2018 zugeflossen ist.
Die Herabziehung zur Haftung für L 06/2018 erfolgte daher als solches zu Recht.
Der nunmehrige Haftungsbetrag von 6.800,94 € entspricht dem Haftungshöchstbetrag (= nicht getilgter Abgabenbetrag nach Sanierungsverfahren und Konkursverfahren der GmbH; siehe Anlage [OZ 103] zum Vorhalt vom 15.10.2025 [OZ 102]). Der aufgrund des Sanierungsplans teilweise eingetretene Schuldnachlass bei der GmbH hatte keinen Einfluss auf die Haftung gemäß § 9 BAO (keine Akzessorietät der Haftung: vgl. VwGH 22.09.1999, 96/15/0049 - verstärkter Senat, und die darauf gestützte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine weitere Verminderung des Haftungsbetrages für L 06/2018 war nach der Aktenlage und dem Vorbringen nicht möglich.
Was die beantragte Beischaffung der Insolvenzakte und die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin betrifft, wurden in den Beweisanträgen keine Beweisthemen zur Lohnsteuer für 06/2018 konkretisiert.
Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 zur Haftung für die im Jahr 2018 fällig gewordene Lohnsteuer für 06/2018 herangezogen wurde, war das Recht auf Einhebung dieser Abgaben schon deshalb nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist aufgrund § 238 Abs. 1 BAO fünf Jahre (nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist) beträgt.
Die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben der GmbH ist im Hinblick auf ihr Alter (Jahrgang_****) und mögliches zukünftiges Einkommen und Vermögen (allenfalls auch im Erbweg zurückfließendes Liegenschaftsvermögen) zweckmäßig. Die Heranziehung zur Haftung im Jahr 2021 kurz vor bzw. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der GmbH für im Jahr 2018 fällig gewordene Abgabe bewirkt keine überlange Verfahrensdauer, zumal - auch wenn die Beschwerdevorlage verzögert war - eine diesbezüglich rasche Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht erfolgt ist. Relevante gegen die Heranziehung zur Haftung sprechende sprechende Billigkeitsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
Über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für die anderen haftungsgegenständlichen Abgaben (U 05/2018 sowie DB und DZ 06/2018) wird nach Durchführung ergänzender Ermittlungen mit gesonderter Entscheidung abgesprochen werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 20. Oktober 2025
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