Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch die Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, Kirchstraße 32, 6923 Lauterach, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage an-geschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Bescheiden vom 25. August 2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 fest, wobei eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausbezahlte Invalidenrente abweichend von den eingereichten Erklärungen zur Gänze als steuerpflichtig behandelt und nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge einbezogen wurde. Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde weiters hinsichtlich einer von einer schweizerischen Pensionskasse ausbezahlten Pensionsabfindung die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 versagt und die Anrechenbarkeit der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer verneint.
2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer jeweils mit Beschwerde und nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag.
3. Am 16. August 2022 teilte die steuerliche Vertretung mit, dass das kantonale Steueramt dem Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer zwischenzeitig stattgegeben habe und das Beschwerdebegehren betreffend Einkommensteuer 2019 insoweit eingeschränkt werde.
4. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003, hob der Verwaltungsgerichtshof das über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 sowie die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2017 sowie 2018 und Folgejahre absprechende, ua. die Steuerfreiheit der von der SUVA bezogenen Rente verneinende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. September 2022, RV/1100086/2019, auf. Das Bundesfinanzgericht habe es bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Systeme in Verkennung der Rechtslage unterlassen, die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüberzustellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.
Unter Verweis auf das genannte Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0002, auch das betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. September 2022, RV/1100123/2020, auf.
5. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungen wird auf die Ausführungen in dem im fortgesetzten Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 sowie 2018 und Folgejahre ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, RV/1100012/2025, verwiesen.
6. Betreffend das gegenständliche Verfahren teilte die steuerliche Vertretung auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 3. November 2025 mit, dass der Antrag auf Anwendung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 hinsichtlich der Pensionskassenauszahlung zurückgezogen werde. Der Antrag auf Einbeziehung des nicht steuerbefreiten Teiles der SUVA-Rente in die Bemessungsgrundlage für der Ermittlung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge bleibe aufrecht.
7. Dazu Stellung nehmend teilt das Finanzamt mit, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003, eine Klarstellung im Hinblick auf die Gleichartigkeit einer SUVA-Rente getroffen. Dies betreffe ausschließlich die steuerliche Behandlung ausländischer Unfallrenten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988. Die im Hinblick auf die für ausländische Pensionen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge maßgebliche sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des § 73a ASVG stelle allerdings bei der Vergleichbarkeit - anders als § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 - nicht auf "dem Grund und der Höhe nach gleichartige Beträge" aus der ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung ab, sondern darauf, ob die ausländische Rente in den Geltungsbereich der dort angeführten EU-Verordnungen bzw. bilateralen Abkommen falle. Auf telefonische Anfrage habe die Rechtsabteilung der ÖGK mitgeteilt, dass SUVA-Renten nicht unter die Krankenversicherungspflicht fielen und nicht von der Regelung des § 73a ASVG umfasst seien. Selbst wenn im gegenständlichen Fall eine ausländische gesetzliche Versicherungspflicht bestehen würde (eine Anfrage bei der SUVA habe diesbezüglich zu keinem Ergebnis geführt), wären die an eine private Versicherung geleisteten Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 der Höhe nach insgesamt mit den entsprechenden Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. Da die gesetzliche Sozialversicherung aber für die SUVA-Rente überhaupt keine Beitragspflicht vorsehe, könnten die gegenständlichen Versicherungsbeiträge somit im Ergebnis jedenfalls nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
8. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Finanzamtes zog die steuerliche Vertretung die Anträge auf Einbeziehung des steuerpflichtigen Teiles der SUVA-Rente in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge zurück.
Strittig ist im Beschwerdefall, nachdem die steuerliche Vertretung das ursprüngliche Beschwerdebegehren insoweit eingeschränkt hat, als die Anträge auf Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer im Jahr 2019, die Anwendung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 hinsichtlich der im Jahr 2019 ausbezahlten Pensionskassenleistung und die Einbeziehung des steuerpflichtigen Teiles der von der SUVA ausbezahlten Invalidenrente in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge im Zuge des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen hat, nur mehr die Frage der Steuerpflicht der von der SUVA ausbezahlten Invalidenrente.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, RV/1100012/2025, über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2017 sowie 2018 und Folgejahre entschieden und ua. ausgesprochen, dass die in Rede stehende Invalidenrente in dem Ausmaß, in dem der Berechnung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zufolge beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung eine Leistung zu gewähren gewesen wäre, steuerfrei ist.
Abgesehen von der Höhe der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Streitjahre ermittelten Invalidenrente (diese beläuft sich auf 13.352,92 € im Jahr 2019 und auf 13.593,27 € im Jahr 2020) entspricht der Beschwerdefall hinsichtlich Sachverhalt und zu beurteilender Rechtsfrage insoweit dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall und war aus den dort angeführten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob es sich bei einer infolge eines Arbeitsunfalles von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausbezahlten Invalidenrente um eine mit einer Geldleistung aus der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartige ausländische Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 handelt, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003, geklärt. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 2. Dezember 2025
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