Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) wurde zunächst antragsgemäß veranlagt. In seiner Beschwerde verweist der Bf. darauf, er habe vergessen, das Pendlerpauschale geltend zu machen. Zudem habe er eine Jacke und Schuhe gekauft.
Die belangte Behörde führte ein Vorhalteverfahren durch. In Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln sei zumutbar und die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage weniger als 20 km, weswegen kein Pendlerpauschale zustehe. Zudem seien keine Belege für etwaige Werbungskosten vorgelegt worden.
In seinem Vorlageantrag verweist der Bf. im Wesentlich nochmals auf nicht berücksichtigte Werbungskosten und Pendlerpauschale.
Der Bf. ist unselbständig tätig. Seine Wohnung und Arbeitsstätte liegen beide in Wien. Die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln ist zumutbar. Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt weniger als 20km.
Werbungskosten in Form von Bekleidung (Jacke, Schuhe) wurden nicht glaubhaft gemacht.
Dass der Bf. unselbständig tätig ist, ist aktenkundig und ergibt sich aus dem elektronischen Steuerakt des Bf.
Dass die Arbeitsstätte des Bf. in Wien liegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, wonach der Bf. bei ***1*** arbeite. Dass die Wohnung des Bf. in Wien liegt, ist aktenkundig und ergibt sich ebenso aus einem Auszug des ZMR.
Zur Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln und zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) erlassen (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2020/15/0090, Rn 20).
Gemäß § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl II Nr. 276/2013 idgF, ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln der Pendlerrechner zu verwenden.
Mit Beschluss vom 07.10.2025 wurde dem Bf. ein Auszug des Pendlerrechners vorgehalten, wonach einerseits die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und andererseits die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist.
Nachweise, wonach dies nicht zutreffend sein sollte (vgl. § 3 Abs. 5 Pendlerverordnung), wurden nicht beigebracht. Im Gegenteil blieb der Beschluss des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet.
Damit sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass einerseits die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist und andererseits die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt.
Zur fehlenden Glaubhaftmachung von Werbungskosten
In seinen Eingaben verweist der Bf. auf Werbungskosten in Form einer Jacke und Schuhen. Ein Betrag für diese Werbungskosten ist keiner der Eingaben zu entnehmen.
Mit Beschluss vom 07.10.2025 wurde der Bf. aufgefordert, Belege oder sonstige Unterlagen hinsichtlich dieser Aufwendungen vorzulegen. Dies geschah nicht. Der Beschluss blieb unbeantwortet.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normiert die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten iZm Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierzu gilt im Detail, dass derartige Kosten grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag ( § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und lit. d EStG 1988 kann jedoch ein sogenanntes kleines oder großes Pendlerpauschale zustehen. Voraussetzung dafür wäre eine Wegstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern die Benutzung von Massenbeförderungsmittel zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988). Anderseits steht das große Pendlerpauschale zu, bei einer Wegstrecke von mehr als 2 km, wenn die Benutzung von Massenbeförderungsmittel unzumutbar ist (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988).
Fest steht im vorliegenden Fall, dass einerseits die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und andererseits die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pendlerpauschales nicht erfüllt.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. bspw. VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0090, Rn 24 mwN).
Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. mit Beschluss vom 07.10.2025 auf, die Aufwendungen für eine Jacke und Schuhe nachzuweisen oder Unterlagen zu übermitteln. Dieser Beschluss blieb jedoch unbeantwortet, wonach fest steht, dass der Bf. die angeführten Aufwendungen für Jacke und Schuhe weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten ist demnach ausgeschlossen.
Entsprechend ist im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 12. November 2025
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