Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1***, den beisitzenden Richter beisRi sowie die fachkundigen Laienrichter LR 1 und LR 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl Rechtsanwalt GmbH, Bahnhofstraße 34/12, 6780 Schruns, über die Beschwerde vom 18.8.2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 9. Juli 2020, GZ. 920000/xxxx/2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.3.2025 in Feldkirch in Anwesenheit der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid - wird soweit er sich auf die Bf. bezieht - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Wegen einer zollrechtswidrigen Einfuhr wurde die Bf als Gesamtschuldner herangezogen, gemeinsam mit einem Verwaltungsrat der AG. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht; das Verfahren ist vor dem BFG anhängig. Der eingebrachte Antrag auf Erstattung nach Art 120 ZK wurde als unbegründet abgewiesen; dieser Bescheid sowie auch die darauffolgende Beschwerdevorentscheidung ergingen nicht nur an die Bf., sondern auch an den zweiten Erstattungswerber als einheitlicher Bescheid. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die Bf als auch ein Verwaltungsrat stellten als Gesamtschuldner gemäß Art. 120 UZK einen Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben unter Hinweis auf das Vorliegen besonderer Umstände, die eine unbillige Belastung darstellen würden. Die belangte Behörde erließ daraufhin einen gemeinsamen abweisenden Bescheid, adressiert an beide Antragsteller in Form eines einheitlichen Bescheids, in welchem deren Begründungen gemeinsam dargestellt und die Abweisung pauschal verfügt wurde. Die nunmehr genannte Bf. ist aufgrund mehrere Fusionen Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bf.
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte.
Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse Bedacht genommen.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
Art 120 UZK lautet:
(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.
(2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.
§ 199 BAO lautet:
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
§ 267 BAO lautet:
Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.
Nach § 199 BAO darf ein einheitlicher Bescheid sohin nur bei Abgabenbescheiden im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses erlassen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Abgabenbescheid, sondern um eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des Art. 120 Abs 2 UZK, der auf individuelle persönliche und wirtschaftliche Umstände des jeweiligen Antragstellers abstellt.
Daher findet § 199 BAO keine Anwendung, und die Behörde hätte für jeden Antragsteller eine eigenständige Entscheidung zu treffen gehabt. Der Bescheid wird sohin insofern aufgehoben, als er die Bf. betrifft, weil ein einheitlicher Bescheid nicht hätte ergehen dürfen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein einheitlicher Bescheid nur in ausdrücklich genannten Fällen erlassen werden darf, ergibt sich schon aus dem Gesetz (§§ 199, 267 BAO), wie der Begründung zu entnehmen ist.
Salzburg, am 25. März 2025
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