Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem § 292 BAO des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch taxwerk.at Mag. Thonhauser Steuerberater GmbH, Am Kögl 1/3/1, 8430 Leibnitz, vom 10. Juni 2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 13. Juni 2025, für das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 durch das Finanzamt Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. März 2018 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird bewilligt.
II. Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. März 2018, zugestellt am 3. April 2018, wurde dem Antragsteller Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 gem § 95 Abs 4 EStG 1988 (Direktvorschreibung) aufgrund einer mit Bericht vom 12. März 2018 abgeschlossenen Außenprüfung durch das Finanzamt über insgesamt 386.289,69 Euro vorgeschrieben. Prüfungsgegenstand war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Antragsteller bis ttmmjj Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 50% hielt.
Bei dieser Gesellschaft verbuchte Eingangsrechnungen eines Subunternehmens wurden nach finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beim Subunternehmen als Scheinrechnungen qualifiziert. Festgestellt wurde, dass die Rechnungsbeträge an das Subunternehmen bezahlt wurden und an die verantwortlichen Organe bzw Gesellschafter der Körperschaft zurückgeflossen sind und von diesen zur Bezahlung von Schwarzlöhnen und zur Bewerkstelligung von verdeckten Gewinnausschüttungen verwendet wurden.
Dagegen wurde vom Antragsteller mit Datum vom 26. April 2018 Beschwerde eingebracht. Diese wurde einerseits mit der bereits eingetretenen Verjährung, andererseits damit, dass es die Abgabenbehörde unterlassen habe, die behaupteten Vermögenszuwendungen an den Antragsteller, die als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet wurden, zu beweisen, begründet. Behauptet wurde überdies eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften, da eine beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre und einem Antrag auf Beweisaufnahme gem § 183 BAO vom Finanzamt nicht nachgekommen worden wäre.
Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. September 2018, zugestellt am 10. September 2018, die Beschwerde mit Hinweis auf die Ausführungen im Außenprüfungsbericht als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag auf Akteneinsicht sei am 26. Juni 2018 faktisch entsprochen worden, hinsichtlich des Beweisantrages gem § 183 BAO wurde ausgeführt, dass dieser insofern untauglich sei, als sich daraus nicht ableiten lasse, welche für den Beschwerdefall relevanten konkreten Umstände sich aus welchen Bestandteilen der beantragten aufzunehmenden Beweise ergeben sollen.
Mit Datum vom 9. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. In diesem wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde nicht in der Lage sei, die behaupteten Geldflüsse an den Antragsteller zu beweisen. Zum Beweisantrag wurde ausgeführt, dass sich aus den im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen beim Subunternehmen die von der Abgabenbehörde behaupteten Zahlungen an die Organe der GmbH bzw an ihre Gesellschafter hätten widerlegen lassen können.
Mit Vorlagebericht vom 5. November 2018 wurden die Akten, mit dem Antrag das Beschwerdebegehren abzuweisen, an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025, eingelangt am 13. Juni 2025, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem § 292 BAO im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Beschwerdeverfahren, beim Bundesfinanzgericht mit der Geschäftszahl RV Zahl anhängig, eingebracht. Im Antrag wurde auf die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2008 bis 2011 Bezug genommen und in der Begründung der Rechtswidrigkeit darauf verwiesen, dass dem Antragsteller die strittigen Kapitalerträge nicht zugeflossen wären.
Beantragt wurde die Bestellung des Verfahrenshelfers bzw der Verfahrenshelferin der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Der Antragsteller gab im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe an, verheiratet zu sein und als Pensionist monatliche Einkünfte von 1.990 Euro zu beziehen, er wohne im Haus seines Sohnes und der monatliche Mietaufwand betrage 600 Euro. Er gab an, über 2.300 Euro Bargeld und über ein Bankvermögen von 1.500 Euro zu verfügen. Weiter verfüge er über einen PKW des Typs xxx mit dem Baujahr 2018. Der Antragsteller gab weiter an, dass Schulden in Höhe von 800.000 Euro gegenüber der Republik Österreich aushaftend seien und seine Pensionseinkünfte exekutiert würden.
Vom Bundesfinanzgericht wurde der Antragsteller aufgefordert, Vereinbarungen und Zahlungsnachweise über die monatlichen Mietaufwendungen vorzulegen. Weiter einen Nachweis über die aktuellen Pensionseinkünfte, die Vorlage des gerichtlichen Pfändungsbescheides und eine Schätzung hinsichtlich des zu erwartenden Beratungsaufwands durch einen Steuerberater.
Mit Eingabe vom 6. August 2025 wurde, vom mit Vollmacht vom 6. Juni 2025 ausgewiesenen steuerlichen Vertreter, bekannt gegeben, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Wohnung im Haus des Sohnes gebe, aber die laufenden Wohnkosten vom Antragsteller übernommen würden und wurde ergänzend angeführt, dass der Antragsteller für seine Ehegattin unterhaltspflichtig sei.
Übermittelt wurde eine Kontoübersicht der Bankinstitut für den Zeitraum 1. April - 25. Juli 2025 für das Konto xxx des Antragstellers. Daraus ersichtlich ist ein monatlicher Pensionsbezug von 1.988,20 Euro bzw ab 1. Juni 2025 von 1.980,20 Euro.
Zusätzlich übermittelt wurde ein Exekutionsantrag der Republik Österreich als betreibende Partei mit der Geschäftszahl xxx vom ttmmjj wegen eines Anspruchs über 800.000 Euro mit dem Antragsteller als Verpflichteten.
Vom steuerlichen Vertreter wurde der Aufwand für das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit 25-30 Arbeitsstunden geschätzt.
Vom Bundesfinanzgericht wurde der Antragsteller weiter aufgefordert den Namen und das Geburtsdatum der unterhaltspflichtigen Ehegattin bekannt zu geben, da der Antragsteller in den Grunddaten der Finanzverwaltung als geschieden geführt wird. Zusätzlich die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Zusammensetzung des Pensionsbezuges und die Ermittlung des unpfändbaren Auszahlungsbetrages.
Vom steuerlichen Vertreter des Antragstellers wurde bekannt gegeben, dass dieser mit Ehegattin verheiratet sei und die Grunddaten des Verfahrens in Finanzonline richtiggestellt worden seien. Weiter ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom ttmmjj, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller eine Berufsunfähigkeitspension zuzüglich Höherversicherung bezieht und von dieser die Krankenversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abgezogen werden und ein sonstiger Abzug (Lohnpfändung) erfolgt und sich daraus der unpfändbare Betrag (= Existenzminium) als Anweisungsbetrag ergibt. Dieser entspricht den Nettopensionszahlungen in den vorgelegten Kontoauszügen.
Gem § 292 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist gem § 292 Abs 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Gem § 292 Abs 5 BAO ist eine Beschwerde offenbar aussichtslos insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
Gem § 292 Abs 6 BAO ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gem § 292 Abs 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gem § 292 Abs 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag obliegt dem Verwaltungsgericht und erfolgt mittels Beschlusses. Über den Antrag entscheidet ein Einzelrichter (vgl Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen2, 3. Kapitel, Rz 3.385).
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert nach dieser Bestimmung - wie auch die als Vorbild dienende Regelung der ZPO (vgl die wiederholte Nennung der entsprechenden Bestimmungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1352 BlgNR 25. GP 18) - kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen anderseits (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071).
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt im Anwendungsbereich der BAO jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Die Bestimmung ist verfassungskonform zu interpretieren. Sie schließt im Einzelfall die Verfahrenshilfe nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071).
Laut Verfassungsgerichtshof kann die Bestimmung des § 292 Abs 1 BAO wie folgt interpretiert werden: "Wenngleich der Wortlaut der Vorschrift zunächst nahelegen könnte, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur zulässig ist, wenn im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind, steht er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - auch ausgehend davon, dass der Gesetzgeber die Einführung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ,zur Herstellung einer dem Art. 47 GRC entsprechenden Rechtslage intendiert hat (Erläuterungen zur RV 1352 BlgNR 25. GP, 1) - einer Anwendung der Bestimmung im Einzelfall nicht entgegen, die den oben dargestellten Kriterien folgt:
Die Wendung ,dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen." (vgl VfGH 26.6.2020, G 302/2019).
Im Hinblick auf die Komplexität der Bestimmungen der verdeckten Gewinnausschüttung im Bereich der Körperschaft- und Einkommensteuer, des in der Beschwerde vorgebrachten Arguments der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung und den umfangreichen Beweisanträgen ist das Kriterium des Vorliegens einer Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, in der Auslegung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, gegeben. Im Sinne dieser vorgenannten Vorgaben ist der Antragsteller nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nur mit Unterstützung eines berufsmäßigen Parteienvertreters in der Lage, sein Anliegen vor diesem Gericht wirksam zu vertreten.
Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen. Ebenso wie nach § 77 Abs 3 FinStrG, § 63 Abs 1 ZPO und § 61 Abs 2 ZPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei natürlichen Personen nach § 292 Abs 1 lit a BAO voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 18).
Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs 2 BAO entspricht jener in § 63 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl zB VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057).
Betreffend den Antragsteller existiert ein Exekutionstitel (xxx) aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Ort vom ttmmjj (Zahl) mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom ttmmjj hinsichtlich einer Kapitalforderung in Höhe von 800.000 Euro. Als Drittschuldner fungiert die Pensionsversicherungsanstalt und erfolgt eine Pfändung der Pensionsbezüge des Antragstellers bis zum sog "unpfändbaren Betrag".
Der Antragsteller bezieht eine Berufsunfähigkeitspension, das Existenzminium nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau beträgt ab 1. März 2025 1.988,20 Euro und ab 1. Juni 2025 1.980,20 Euro (Quelle: Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen, Tabelle 1 a m, Seite 25). Diese Werte entsprechen den von der Pensionsversicherungsanstalt (Abteilung + Zahl) übermittelten Anweisungsbeträgen.
Nach dem Inhalt der Akten bestehen für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses begründen könnten.
Das Einkommen des Antragstellers ist mit dem Existenzminimum gedeckelt und ist dieser nicht in der Lage die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Für natürliche Personen gilt gem § 292 Abs 1 Z 2 BAO, dass Verfahrenshilfe nur insoweit zu bewilligen ist, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Diese Voraussetzung entspricht § 63 Abs 1 ZPO.
Als offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde § 292 Abs 5 Satz 1 BAO zufolge "insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand". Bei "einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges" liegt § 292 Abs 5 Satz 1 BAO zufolge dagegen keine Aussichtslosigkeit vor. Die Definition der offenbaren Aussichtslosigkeit im ersten und zweiten Satz des § 292 Abs 5 BAO entspricht gemäß den ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 18 f, "der diesbezüglichen Rechtsprechung (zB OGH 27.11.2002, 7 Ob 213/02b) zu § 63 ZPO".
Im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen im Beschwerdeverfahren erweist sich die eingebrachte Beschwerde nach Maßgabe der vorgenannten Legaldefinition weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos.
Der gegenständliche Antrag erfüllt nach erfolgter Mängelbehebung sämtliche der in § 292 BAO angeführten Erfordernisse und ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 292 Abs 10 BAO wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hievon benachrichtigt und dazu aufgefordert, einen Wirtschaftstreuhänder zum Verfahrenshelfer zu bestellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Salzburg, am 27. Oktober 2025
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