Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***) für den Zeitraum 06.2020-09.2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Name Sohn*** (in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet). Die Kindesmutter und ihr Sohn sind ***drittstaats-1*** Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt. Die Beihilfenbezieherin hat für das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juni 2020 bis September 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Der Kindesvater des Kindes ist ***Name Kindesvater*** (geb. ***Geburtsdatum***; in der Folge auch als "Kindesvater" oder "Ehegatte" bezeichnet). Der Kindesvater ist ***drittstaats-2*** Staatsangehöriger und arbeitet seit 01. Juni 2020 bei der ***Name Arbeitgeber*** in ***Name Stadt***/***EU-Staat***.
Mit Schreiben der ***Name Behörde EU-Staat*** vom 17. August 2022 sei die Kindesmutter aufgefordert worden, der ***Name Behörde EU-Staat*** bis zum 17. November 2022 die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten und die Berechtigung des Ehegatten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorzulegen.
Mit Schreiben der ***Name Behörde EU-Staat*** vom 21. Februar 2023 sei die Bf. wiederum aufgefordert worden, der ***Name Behörde EU-Staat*** die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten und die Berechtigung des Ehegatten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum 22. Mai 2023 vorzulegen.
Mit Schreiben des ***Name Behörde 2 EU-Staat*** vom 13. April 2023 sei die Kindesmutter aufgefordert worden, dieser Behörde Informationen betreffend den Kinderbetreuungsgeldbezug der Bf. in Österreich zu übermitteln. Am 29. Mai 2023 habe das ***Name Behörde 2 EU-Staat*** an die Kindesmutter ein entsprechendes Erinnerungsschreiben zu dem Schreiben vom 13. April 2023 übermittelt.
Mit Bescheid vom 12. September 2024 habe das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die für ihren Sohn bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni 2020 bis September 2024 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass für Familienleistungen jener Staat vorrangig zuständig sei, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.
Am 17. Oktober 2024 habe die Bf. fristgereicht eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kindesvater (= ihr Ehegatte) seit 2015 in ***EU-Staat*** lebe und dass es für die Kindesmutter nicht erkennbar gewesen sei, (Zitat:) "wann welcher Mitgliedsstaat zur Ausbezahlung der Familienbeihilfe zuständig" sei. Die Bf. habe versucht (Zitat:) "in ***EU-Staat*** Geld zu bekommen". Die Bf. habe darum ersucht, dass ihre Ansprüche noch einmal geprüft würden und habe sie auch einen Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. Jänner 2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen und nach Darlegung der österreichischen Gesetzeslage und nach Anführung der einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 ausgeführt, dass ***EU-Staat*** als jener Mitgliedsstaat, in dem der Kindesvater einer Erwerbstätigkeit nachgehe, für die vorrangige Gewährung von Familienleistungen zuständig sei.
Am 14. Februar 2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.
Mit Vorlagebericht vom 04. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 08. April 2025 fragte der zuständige Richter des Bundesfinanzgerichts bei der belangten Behörde telefonisch nach, ob seitens der belangten Behörde irgendwelche Schritte im Zusammenhang mit dem seitens der Kindesmutter eingebrachten Verfahrenshilfeantrag gesetzt worden sein, was die belangte Behörde verneinte.
Da der Verfahrenshilfeantrag dem Bundesfinanzgericht seitens der belangten Behörde vorab nicht übermittelt worden war, war durch das Bundesfinanzgericht vor Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung über den eingebrachten Verfahrenshilfeantrag abzusprechen.
Nachdem die Kindesmutter dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts über den Auftrag zur Mängelbehebung vom 08. April 2025 (insbesondere auf Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten) nicht fristgerecht nachgekommen ist, wurde der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 09. Mai 2025, VH/7100004/2025, als zurückgenommen erklärt.
Am 25. November 2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht ein Schreiben, wonach ***EU-Staat*** einen Betrag von € 3.500,00 erstattet hat und ist dieser Erstattungsbetrag auf dem Konto der Bf. gutgeschrieben worden, sodass vom Rückforderungsbetrag vom € 10.292,30 nach Abzug dieses Erstattungsbetrages nur mehr ein Betrag von € 6.792,30 aushaftete.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2025 zog die Bf. nach Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere dahingehend, dass
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"sich die Zuständigkeit ***EU-Staat*** für die Gewährung von Familienleistungen aus der nichtselbständigen Beschäftigung des Kindesvaters in ***EU-Staat*** ergibt,"
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"***EU-Staat*** die Familienleistungen deswegen eine Zeit lang nicht überwiesen hat, weil die Bf. die Schreiben der ***EU-staats-*** Behörden nicht beantwortet hat und"
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"die Familienleistungen in ***EU-Staat*** höher sind als in Österreich und damit in Österreich auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht,"
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}ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. September 2024 zurück.
Der unter dem Punkt "1. Verfahrensgang" angeführte Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem gegenständlichen Beihilfenakt und dem Akt VH/710004/2025 betreffend die Verfahrenshilfe und ist unstrittig.
Dass die Bf. ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. September 2024 in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2025 zurückgezogen hat, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2025 und ist unstrittig.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2025 die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***) für den Zeitraum Juni 2020 bis September 2024 zurückgezogen hat, war die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass eine Beschwerde für den Fall, dass dieses Rechtsmittel zurückgezogen wird, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären ist, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 256 Abs. 3 BAO nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 22. Dezember 2025
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