Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin Holzapfel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
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" abgeändert."
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"Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses."
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Weiteren "BF") beantragte am 1. April 2025 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 und machte Werbungskosten für Arbeitsmittel i.H.v. 396,00 € geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2025 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2024 antragsgemäß durchgeführt.
In seiner Beschwerde vom 9. April 2025 machte der BF Werbungskosten i.Z.m. Aus-, Fortbildung bzw. Umschulung i.H.v. 1.761,04 € geltend. Das Finanzamt forderte den BF mit Vorhalt vom 7. August 2025 zur Vorlage entsprechender Unterlagen auf. Nach nochmaliger Aufforderung zur Vorlage durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 13. November 2025 legte der BF mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 von einer polnischen Universität ausgestellte Unterlagen sowie Bankunterlagen vor.
Der BF war im Kalenderjahr 2024 zunächst über die ***Arbeitgeber1***, danach über die ***Arbeitgeber2*** als Bauarbeiter bei Baufirmen tätig.
Er besuchte in diesem Zeitraum die ***Universität1*** und belegte dort das Studium Wirtschaftsingenieurwesen. Daraus erwuchsen ihm Ausgaben für Studiengebühren i.H.v. 7.370 PLN.
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, die mit der Eingabe vom 3. Dezember 2025 vorgelegten Unterlagen und die Stellungnahme des Finanzamts vom 7. Jänner 2026.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 08.02.2007 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Durch die mit der Eingabe vom 3. Dezember 2025 übermittelten Unterlagen konnte der BF sowohl das grundsätzliche Vorliegen von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als auch den Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachweisen. Aufgrund der Vorlage dieser Nachweise ist die Werbungskosteneigenschaft inzwischen auch nicht mehr strittig (Stellungnahme des Finanzamtes vom 7. Jänner 2026).
Da die geltend gemachten Werbungskosten nachgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß dem Beschwerdebegehren abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen zu lösen, zu denen es noch an Rechtsprechung des VwGH fehlt, bzw. diese uneinheitlich ist. Die Entscheidung weicht auch nicht von der in der Begründung zitierten Rechtsprechung des VwGH ab. Entscheidungswesentlich waren zudem die Umstände des konkret vorliegenden Einzelfalls. Auch aus diesem Grund kann keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Wien, am 8. Jänner 2026
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