Bei Streitigkeiten, die im Hinblick auf Bestattungen und andere Begräbnisvorkehrungen von verstorbenen Familienmitgliedern entstehen, kann das Privat- und Familienleben von Verwandten grundsätzlich ins Treffen geführt werden. Ein Antrag eines engen Familienangehörigen auf Exhumierung der Überreste eines Verstorbenen zum Zwecke der Verlegung an eine neue Ruhestätte fällt daher sowohl unter das „Privatleben“ als auch unter das „Familienleben“ iSd Art 8 MRK. Die Natur und die Reichweite dieses Rechts und der Umfang der staatlichen Verpflichtungen unter der Konvention in derartigen Fällen hängen von den besonderen Umständen und den vorgebrachten Tatsachen ab.
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