a) Hat eine Handelsgesellschaft einen Doppelsitz, so setzen Eintragungen im Handelsregister einer Zweigniederlassung sachlich gleichlautende Eintragungsmitteilungen der Gerichte beider Hauptsitze voraus.
b) Diese Mitteilungen können nicht durch den vom Anmeldenden geführten Nachweis der Eintragungen ersetzt werden. RS U OLG Stuttgart (D) 1953/01/27 1 W 191/52 Veröff: NJW 1953,748
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