Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der eine Fahrt seines angestellten Fahrers trotz Kenntnis von dessen Übermüdung duldet, hat einen durch diese Übermüdung erfolgten Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
RS U OLG Neustadt (D) 1955/10/21 1 U 119/55 Veröff: JR 1956,342
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