Ein Bereitschaftsarzt kann sich durch pflichtwidrige Untätigkeit, die bei einem Kranken das Aufrechterhalten erheblicher Schmerzen zur Folge hat, der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig machen.
RS U OLG Hamm (D) 1974/09/06 3 Ss 396/74 Veröff: NJW 1975,604
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