a) Der Begriff des Blankowechsels erfordert nicht das Bewußtsein der Parteien von der Unvollständigkeit des begebenen Wechsels.
b) Die Ermächtigung zur Vervollständigung eines Blankowechsels kann auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden. RS U OLG Frankfurt (D) 1953/12/08 1 U 303/52 Veröff: NJW 1954,804
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