Ist bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei, so bleibt seine Verpflichtung der Unfallberufsgenossenschaft gegenüber, auf die die Ansprüche des verletzten Dritten nach § 1542 RVO übergegangen sind, bestehen.
Veröff: NdsRpfl 1952,149 = DRiZ 1953,13/218 Rechtsprechung
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