Innerstaatliche Umsetzung von Urteilen des EGMR: Die Verweigerung der Veröffentlichung einer Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens (nach § 39 Abs 2 MedienG) auf Kosten des Bundes nach einem Urteil des EGMR, wonach das Strafverfahren Konventionsrechte verletzt hat, stellt keinen Eingriff in das Recht auf Eigentum nach Art 1 1.ZPMRK dar.
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