Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Y. ua gg die Schweiz, Urteil vom 22.10.2024, Bsw. 9577/21.
Art 2, 3, 13 EMRK - Staatlicher Schutz eines Aktivisten, der Verbrechen des kommunistischen Regimes Albaniens untersucht.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK hinsichtlich der Abschiebung der Bf nach Albanien (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf sind eine siebenköpfige Familie albanischer Herkunft, die am 26.11.2019 einen Asylantrag in der Schweiz stellten. Der Vater und ErstBf war Direktor des Instituts für das Studium kommunistischer Verbrechen und ihrer Folgen. Dieses Institut befasst sich mit der Untersuchung der Straftaten, die das kommunistische Regime in Albanien verübt hatte, sowie mit der Identifizierung der Täter, die teilweise immer noch in den staatlichen Institutionen arbeiten. Aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten wurde der ErstBf wiederholt öffentlich attackiert und erhielt auch Drohungen, vorwiegend aus politischen Kreisen. Im September 2019 erreichten die Angriffe ihren Höhepunkt, als Morddrohungen gegen ihn und seine Familie ausgesprochen wurden. Daraufhin entschloss sich die Familie, in die Schweiz zu flüchten. Der ErstBf gab in den albanischen Medien zwar bekannt, dass er mit seiner Familie Albanien verlassen hatte, verschwieg jedoch bewusst das Zielland.
Der ErstBf und die ZweitBf legten dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) zahlreiche Dokumente vor, die die Gefahren belegen sollten, denen sie durch die albanischen Behörden ausgesetzt seien.
Unter anderem verwiesen sie auf zahlreiche Medienberichte über die Aktivitäten des ErstBf, in denen gegen ihn schwere Vorwürfe erhoben und Drohungen ausgesprochen wurden. Bei ihren Befragungen boten die Bf weitere Unterlagen an, doch wurde ihnen von den Beamten der SEM erklärt, diese seien nicht mehr notwendig, sofern es sich nicht um Gerichtsurteile handle.
Am 12.10.2020 wies die Behörde den Asylantrag der Bf ab und ordnete ihre Abschiebung nach Albanien an. Die Migrationsbehörde begründete dies unter anderem damit, dass die Angriffe gegen den ErstBf zwar von Personen
innerhalb staatlicher Institutionen ausgegangen waren, es sich jedoch um Einzelinitiativen gehandelt habe, mit denen der Staat nichts zu tun habe.
Daraufhin legte der Vertreter der Bf am 15.10.2020 Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein, ohne die Bf unverzüglich darüber zu konsultieren. Diese Beschwerde wurde vom BVGer am 29.12.2020 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass Albanien als sicheres Herkunftsland gelte. Zwar sei glaubhaft, dass die Aufarbeitung von Straftaten während der kommunistischen Ära in manchen Kreisen auf wenig Gegenliebe stoße, doch bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Staat dem Bf unter der gegenwärtigen Regierung keinen Schutz gewähre.
Am 10.11.2021 beantragten die Bf eine Revision sowohl der Entscheidung der SEM als auch des Urteils des BVGer, wobei sie sich auf neue Beweise stützten, die das Gericht in seinem ersten Urteil nicht berücksichtigt hatte.
Ihr Antrag auf Revision wurde jedoch von einem Einzelrichter am 3.2.2022 für unzulässig erklärt.
Rechtsausführungen:
Die Bf brachten vor, dass ihre Abschiebung nach Albanien gegen Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) verstoße.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK
Zulässigkeit
(48) Die Regierung machte geltend, dass die Bf den innerstaatlichen Rechtsweg insofern nicht ausgeschöpft hätten, als sie sich auf neue Tatsachen und Beweise berufen, die sich zum Teil auf die Zeit vor dem Urteil des BVGer vom 29.12.2020 und zum Teil auf die Zeit danach beziehen. [...]
(49) Die Bf erwiderten, dass sie bei ihren Anhörungen zahlreiche Dokumente und Beweismittel vorgelegt hätten, der Beamte des SEM sich jedoch geweigert habe, einige davon in den Akt aufzunehmen [...]. [...]
(50) Der GH stellt fest, dass die Beschwerden der Bf darauf abzielen, dass sie wegen der Recherchen und Veröffentlichungen des ErstBf über die Aktivitäten albanischer politischer Akteure unter der früheren kommunistischen Regierung von Verletzungen der Konvention bedroht sind. Er stellt fest, dass die Bf dieselben Argumente beim BVGer vorgebracht haben [...]. [...]. Die Bf beantragten auch eine Überprüfung des Urteils vom 29.12.2020 und eine erneute Prüfung ihres Asylantrags, hatten jedoch keinen Erfolg.
(51) Der GH ist daher der Auffassung, dass die oben genannten Beschwerden bei den innerstaatlichen Behörden vorgebracht wurden, und weist daher die Einrede der Regierung zurück, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Da der GH feststellt, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig sind, erklärt er sie für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(52) Die Bf machten geltend, dass eine Abschiebung nach Albanien ihr Leben gefährden würde. Sie kritisierten, dass die Schweizer Behörden ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Annahme gestützt hätten, dass Albanien ein sicherer Staat sei [...], ohne genau zu prüfen, ob tatsächlich die Gefahr einer Behandlung bestehe, die gegen Art 2 und Art 3 EMRK verstößt. [...]
(70) Der GH weist insb erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten nach gefestigtem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Konvention, das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung [...] von Ausländern zu kontrollieren. Die Abschiebung [...] eines Ausländers durch einen Vertragsstaat kann jedoch eine Frage nach Art 3 EMRK aufwerfen [...], wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall einer Abschiebung [...] tatsächlich Gefahr läuft, im Zielland einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen ergibt sich aus Art 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in dieses Land abzuschieben [...].
(71) Der GH weist weiters darauf hin, dass in Anbetracht der Tatsache, dass Art 3 EMRK [...] Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut verbietet, die von den nationalen Behörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos unbedingt streng sein muss. Die nationalen Behörden sind verpflichtet, nicht nur die vom Bf vorgelegten Beweise zu berücksichtigen, sondern auch alle anderen Tatsachen, die für den zu prüfenden Fall von Bedeutung sind. [...]
(76) [...] Die Behörden stellten fest, dass es sich bei den Angriffen auf den ErstBf um Einzelinitiativen handelte und diese nicht vom albanischen Staat ausgingen; dass es keine Beweise dafür gab, dass die derzeitigen Behörden beabsichtigten, ihm aus Gründen, die mit seiner Arbeit in Verbindung stehen, Schaden zuzufügen; dass die Anfeindungen, die der ErstBf erfuhr, nicht ein Ausmaß erreicht hatten, das einen Schutz gemäß Art 3 EMRK erforderlich machen würde; und dass der albanische Staat bereit wäre, ihn vor Angriffen Dritter zu schützen.
(77) Der GH stellt fest, dass die von den Schweizer Migrationsbehörden und dem BVGer durchgeführte Prüfung des Asylantrags der Bf nicht als Verstoß gegen den Standard einer »strengen Bewertung« angesehen werden kann.
(78) [...] Das BVGer kam bezüglich der Angriffe auf den ErstBf zu dem Schluss, dass diese ausschließlich auf individuelle Initiativen zurückzuführen waren und den albanischen Staat in keiner Weise betrafen, da die albanischen Behörden in der Lage waren, den Bf angemessenen Schutz zu gewähren. [...]
(80) Bezüglich der verfahrensrechtlichen Anfechtungen der Bf findet der GH keine Anhaltspunkte für ihre Behauptung, dass wichtige Teile ihres Asylantrags übersehen oder falsch ausgelegt worden seien. [...]
(82) Der GH stellt schließlich fest, dass sich die Schweizer Behörden auf [...] zuverlässige Quellen über die Lage in Albanien stützen. Aus den von ihnen berücksichtigen Berichten ging hervor, [...],
dass die Gesamtsituation nicht darauf hindeutete, dass die Behörden nicht in der Lage sein würden, [...] jemanden mit dem hohen Bekanntheitsgrad des ErstBf zu schützen. [...] Es gab keine Berichte über die Verfolgung der Kollegen und des Nachfolgers des ErstBf [...]. [...]
(83) Der GH weist erneut darauf hin, dass die nationalen Behörden am besten in der Lage sind, den Sachverhalt zu beurteilen, wenn sie eine Risikobewertung vornehmen. Er ist davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die Annahme, dass Albanien ein sicheres Land ist, durch eine angemessene Beurteilung der individuellen Situation der Bf hinreichend gestützt wurde [...].
(84) Unter diesen Umständen stellt der GH im Falle der Abschiebung der Bf nach Albanien keine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK fest.
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK iVm Art 2 und Art 3 EMRK
(85) Die Bf brachten vor, dass sie keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen die oben genannten Verstöße gemäß Art 13 EMRK hätten.
(86) In Anbetracht seiner vorherigen Feststellungen zu Art 2 und Art 3 EMRK ist der GH der Auffassung, dass diese Beschwerde der Bf gemäß Art 13 EMRK auf eine Wiederholung ihres Vorbringens gemäß diesen Artikeln hinausläuft. Selbst wenn diese Beschwerde für zulässig erklärt würde, ist es nicht erforderlich, darüber gesondert zu entscheiden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
F. G./SE, 23.3.2016, 43611/11 (GK) = NLMR 2016, 105
J. K. ua/SE, 23.8.2016, 59166/12 (GK) = NLMR 2016, 338
Ilias und Ahmed/HU, 21.11.2019, 47287/15 (GK) = NLMR 2019, 474
K. I./FR, 15.4.2021, 5560/19
Khasanov und Rakhmanov/RU, 29.4.2022, 28492/15, 49975/15 (GK) = NLMR 2022, 103
A. D. ua/SE, 7.5.2024, 22283/21
A. M. A./NL, 24.10.2024, 23048/19
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.10.2024, Bsw. 9577/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 388) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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