Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Central Unitaria de Traballadores/as gg Spanien, Urteil vom 17.10.2024, Bsw. 49363/20.
Art 11 EMRK - Untersagung eines Autokonvois am Tag der Arbeit in der Anfangsphase der Covid-19-Pandemie.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Spanien entwickelte sich bis Mitte März 2020 zu dem neben Italien am stärksten von der Covid-19-Pandemie betroffenen Land Europas. Am 14.3.2020 erklärte die Regierung mit Königlichem Dekret Nr 463/2020 den »Alarmzustand«, der unter anderem Beschränkungen der Bewegungsfreiheit mit sich brachte.
Bei der Bf handelt es sich um eine Gewerkschaft mit Sitz in Vigo. Am 20.4.2020 gab sie gegenüber der Unterdelegation der Regierung in der Provinz Pontevedra ihre Absicht bekannt, am 1.5.2020 anlässlich des Tags der Arbeit eine Demonstration in Vigo in Form eines Autokonvois zu veranstalten. Die namentlich registrierten Teilnehmer*innen würden in ihren eigenen Autos bleiben und Schutzmaßnahmen ergreifen. Zudem signalisierte die Gewerkschaft die Bereitschaft, von den Behörden vorgeschlagene weitere Maßnahmen vorzusehen.
Die Unterdelegation teilte der bf Gewerkschaft am 21.4.2020 mit, sie wäre angesichts des Gesundheitsnotstands »nicht in der Lage, ein Kriterium für die Abhaltung der Demonstration zu nennen«. Zudem verwies die Behörde auf das Königliche Dekret Nr 463/2020, dessen Art 7 keine auf den von der Gewerkschaft genannten Zweck bezogene Ausnahme von den allgemeinen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nenne. (Anm: Gemäß Art 7 des Königlichen Dekrets Nr 463/2020 durften Personen nur zu bestimmten, ausdrücklich genannten Zwecken auf öffentlichen Straßen unterwegs sein.).
Gegen diese Entscheidung erhob die Bf am 22.4.2020 eine Berufung, die am 28.4. vom Obersten Gericht Galiziens abgewiesen wurde. Die Unterdelegation habe eindeutig auf den Alarmzustand und den zugrunde liegenden Gesundheitsnotstand sowie die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch das Königliche Dekret Nr 463/2020 verwiesen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Demonstration eine erhebliche Störung verfassungsgesetzlich geschützter Interessen mit sich bringen würde, insb der öffentlichen Gesundheit.
Die am folgenden Tag erhobene amparo-Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 20.4. für unzulässig erklärt. Zwar erlaube ein Alarmzustand im Gegensatz zu einem Notstand keine Aussetzung von Grundrechten, doch könnte deren Ausübung beschränkt werden. Das Verbot der Demonstration sei verhältnismäßig, weil durch die Blockade einer Hauptverkehrsader Einsatzfahrzeuge behindert und die Zufahrt zu Krankenhäusern blockiert würde. Zudem hätten die Organisatoren keine ausreichenden Vorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Virus vorgesehen.
In einem Verfahren, das in keinem Zusammenhang zu diesen Ereignissen stand, erklärte der Verfassungsgerichtshof am 14.7.2021 Art 7 des Königlichen Dekrets Nr 463/2020 für verfassungswidrig, weil damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Bewegungsfreiheit ausgesetzt worden sei, was durch einen Alarmzustand nicht gerechtfertigt werden könne.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit) durch die Untersagung der für 1.5.2020 geplanten Demonstration.
Zur behaupteten Verletzung von Art 11 EMRK
Zulässigkeit
(53) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs und zu seiner Natur
(64) Die Regierung räumte ein, dass das Verbot der Demonstration einen Eingriff in die Ausübung des Rechts der bf Gewerkschaft auf Versammlungsfreiheit begründete. [...] Ein solcher Eingriff verletzt Art 11 EMRK, wenn er nicht »gesetzlich vorgesehen« ist, ein [...] legitimes Ziel verfolgt und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, um dieses Ziel zu erreichen.
(65) Die Parteien waren sich [...] darin einig, dass das durch Art 21 der spanischen Verfassung garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit während des Alarmzustands im Frühling 2020 nicht ausgesetzt war. Dasselbe ergibt sich auch eindeutig aus der Analyse des vorliegenden Falls durch die innerstaatlichen Gerichte [...], aus der Präambel des Königlichen Dekrets und aus der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.7.2021. Der GH anerkennt daher, dass der Eingriff im vorliegenden Fall nicht in einem pauschalen Verbot der Abhaltung öffentlicher Zusammenkünfte zur relevanten Zeit bestand, sondern in der Untersagung einer konkreten Demonstration, welche die bf Gewerkschaft am 1.5.2020 abhalten wollte.
(66) [...] Der GH erkennt keine Hinweise darauf, dass der Eingriff in irgendeiner Weise mit den von den Mitgliedern der Gewerkschaft vertretenen Ansichten oder mit dem Gegenstand der Demonstration zusammenhing. [...]
Einleitende Bemerkung zum Umfang der Prüfung des Eingriffs durch den GH
(67) [...] Die Unterdelegation antwortete am 21.4.2020 auf die Anzeige der geplanten Versammlung durch die bf Gewerkschaft, was von den innerstaatlichen Gerichten in weiterer Folge als Untersagung interpretiert wurde. Diese Untersagung wurde von den Gerichten vor dem Datum der geplanten Demonstration in zwei Instanzen [...] überprüft. Wie der GH bereits mehrmals festgehalten hat, ist es immer dann, wenn er zur komplexen und heiklen Frage der zwischen den verschiedenen Interessen zu treffenden Abwägung Stellung nehmen muss, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßig einer einschränkenden Maßnahme zu beurteilen, von wesentlicher Bedeutung, dass diese Abwägung zuvor von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommen wurde.
(68) Der GH wird bei seiner Beurteilung diesem Zugang entsprechend und der Tatsache besondere Bedeutung beimessend, dass die bf Gewerkschaft noch vor dem Datum der geplanten Demonstration die endgültige Entscheidung erlangen konnte, sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und Charakters der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung [...] durch die [...] Gerichte, nicht nur den Wortlaut der Antwort der Unterdelegation berücksichtigen, sondern auch die anschließende Einschätzung der Untersagung der Demonstration [...] durch die nationalen Gerichte.
Zur Gesetzmäßigkeit des Eingriffs
(70) Wie der GH zunächst feststellt, verwies die Entscheidung der Unterdelegation vom 21.4.2020, mit der die Demonstration untersagt wurde, in allgemeinen Worten auf den durch Covid-19 verursachten Gesundheitsnotstand sowie auf die Unmöglichkeit, die Auswirkungen der Versammlung auf die öffentliche Ordnung und den Effekt einer solchen Störung [...] für die Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuschätzen. Die Unterdelegation stützte sich auch auf das Königliche Dekret Nr 463/2020 in der damals geltenden Fassung.
(71) Der GH muss der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte beipflichten, wonach der Wortlaut der genannten Entscheidung oberflächlich und mehrdeutig war. Soweit sie sich auf das Königliche Dekret Nr 463/2020 bezog, nimmt der GH zudem [...] das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2021 zur Kenntnis, mit dem die einschlägigen Bestimmungen dieses Dekrets für unvereinbar mit der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Bewegungsfreiheit erklärt wurden.
(72) Allerdings stellt der GH weiters fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Formulierung der Entscheidung kritisierten, aber dennoch anerkannten, dass sie die wesentlichen Gründe für den Eingriff nannte, nämlich den durch die Ausbreitung von Covid-19 verursachten Gesundheitsnotstand und die potenziellen Auswirkungen der Demonstration auf die öffentliche Ordnung einschließlich der Möglichkeit der Gefährdung von Personen. Die nationalen Gerichte betonten auch, dass das Versammlungsrecht [...] nicht ausgesetzt worden war und prüften daher die Vereinbarkeit des Eingriffs mit den innerstaatlichen rechtlichen Standards, wenn auch im besonderen Kontext der Anfangsphase der Covid-19-Pandemie. Dabei bezogen sie sich insb auf Art 21 Abs 2 der Verfassung und § 10 des Versammlungsgesetzes sowie die einschlägige Lehre [...]. Beide genannten Bestimmungen sehen eindeutig vor, dass eine Demonstration untersagt werden kann, wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, die öffentliche Ordnung könnte in einer Art gestört werden, die eine Gefährdung von Menschen oder Eigentum begründet. In letzter Instanz hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass es seine Aufgabe sei, »unter Ausklammerung des Inhalts des Königlichen Dekrets« festzustellen, ob die Einschränkung des Versammlungsrechts im vorliegenden Fall mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen [...] vereinbar war. Daher ist der GH davon überzeugt, dass der Eingriff auf Art 21 Abs 2 der Verfassung und § 10 Versammlungsgesetz beruhte.
(73) Folglich [...] war der Eingriff iSv Art 11 Abs 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen«.
Zum legitimen Ziel
(74) [...] Der Eingriff verfolgte zwei Ziele iSv Art 11 Abs 2 EMRK, nämlich den Schutz der Gesundheit und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs
(75) [...] Die Versammlungsfreiheit unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die allerdings eng auszulegen sind. Die Notwendigkeit jeder Einschränkung muss daher überzeugend festgestellt werden. Es ist jedenfalls Sache des GH, endgültig darüber zu entscheiden, ob eine Einschränkung mit der Konvention vereinbar ist. [...]
(76) Die Aufgabe des GH [...] besteht nicht darin, die Ansicht der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene zu ersetzen, sondern vielmehr darin, die in Ausübung ihres Ermessens erlassenen Entscheidungen unter Art 11 EMRK zu überprüfen. [...] Dabei muss sich der GH vergewissern, dass die nationalen Behörden Standards anwendeten, die mit den von Art 11 EMRK verkörperten Grundsätzen vereinbar sind, und dass sie ihre Entscheidungen auf eine akzeptable Beurteilung des relevanten Sachverhalts stützten.
Ermessensspielraum
(77) Bei der Entscheidung, ob ein Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, wird der GH berücksichtigen, dass den nationalen Behörden ein Ermessensspielraum zukommt [...]. Bei der Begrenzung des Umfangs dieses Spielraums in einem bestimmten Fall muss der GH berücksichtigen, was in diesem auf dem Spiel steht. Gegebenenfalls kann er auch einen Konsens und gemeinsame Werte beachten, die sich aus der Praxis der Konventionsstaaten ergeben. [...]
(78) [...] Wie der GH bereits früher festgehalten hat, fallen Angelegenheiten der Gesundheitspolitik in den Ermessensspielraum der nationalen Behörden, die am besten dazu in der Lage sind, Prioritäten zu setzen und den Einsatz von Ressourcen sowie gesellschaftliche Bedürfnisse zu beurteilen. [...] Der Ermessensspielraum muss in diesem Bereich [...] ein weiter sein. [...]
(79) Was das Bestehen eines Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, stellt der GH fest, dass [...] die Covid-19-Pandemie einige Mitgliedstaaten [...] dazu veranlasst hat, einzelne Grundrechte einzuschränken, einschließlich des Rechts, sich an öffentlichen Orten zu versammeln. Insb im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit entschieden einige Staaten, jede Zusammenkunft in der Öffentlichkeit zu verbieten, ohne Ausnahmen für Demonstrationen vorzusehen. In manchen anderen Staaten blieben solche Zusammenkünfte [...] erlaubt, unterlagen jedoch Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer*innen, die zum Teil sehr niedrig waren. [...] Wie sich daraus ergibt, bestand zwischen den Mitgliedstaaten [...] Einigkeit über die Notwendigkeit, dringende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen, ohne dass es dabei aber einen Konsens betreffend die Form dieser Maßnahmen gegeben hätte.
(80) Wie der GH zudem bereits oben (Rz 66) festgestellt hat, beruhte der Eingriff im vorliegenden Fall nicht auf dem Inhalt. [...] Während inhaltsbezogene Einschränkungen der Versammlungsfreiheit der genauesten Prüfung durch den GH zu unterziehen sind, ist den Konventionsstaaten im Hinblick auf Einschränkungen des Orts, der Zeit oder der Art der Durchführung einer Versammlung ein weiterer Ermessensspielraum zu gewähren, wenn diese nicht auf deren Inhalt beruhen. [...]
(81) In Anbetracht der obigen Grundsätze [...] hatten die Behörden im vorliegenden Fall [...] einen weiten Ermessensspielraum.
(82) Wo ein weiter Ermessensspielraum [...] gilt, sind die dem Einzelnen zur Verfügung stehenden prozeduralen Garantien von besonderer Bedeutung bei der Entscheidung, ob der belangte Staat bei der Festlegung des rechtlichen Rahmens innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben ist. [...]
Zum Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses
(83) [...] Die umstrittenen Einschränkungen wurden in einem sehr speziellen Kontext verhängt, nämlich während eines Gesundheitsnotstands, und im Hinblick auf schwerwiegende Bedenken, die nicht nur die bf Gewerkschaft betrafen, sondern die Gesellschaft insgesamt. Mit der Covid-19-Pandemie ging eine Gefahr sehr schwerer Konsequenzen nicht nur für die Gesundheit einher, sondern auch für die Gesellschaft, die Wirtschaft, das Funktionieren staatlicher Institutionen und der Organisation des Lebens allgemein. Es handelte sich daher um eine Situation, die als außergewöhnlich und unvorhersehbar anzusehen war. Im März 2020 riefen viele europäische Staaten den Gesundheitsnotstand aus und führten besondere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung [...] des Virus ein. [...] Die Kenntnisse über die Verbreitung des Virus waren damals noch sehr begrenzt. Diese drängende und unvorhersehbare Situation veranlasste die Mehrheit der Staaten Europas dazu, Lockdowns über ihre Bevölkerung zu verhängen. [...] Als eines der am stärksten betroffenen Länder führte Spanien einen Alarmzustand ein, der in weiterer Folge mit Zustimmung des Parlaments wiederholt verlängert wurde.
(84) Angesichts dessen anerkennt der GH, dass die Untersagung der Demonstration [...] im Kontext eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses nach Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit erfolgte.
Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(85) Gemäß den Feststellungen der nationalen Gerichte waren die spanischen Behörden gemäß der Verfassung [...] verpflichtet, Präventivmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen und das Leben und die physische Unversehrtheit der Bürger*innen zu schützen. Dies entspricht der Rsp des GH, wonach die Konventionsstaaten gemäß [...] Art 2 und Art 8 EMRK angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit jener ergreifen müssen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen.
(86) [...] Die innerstaatlichen Gerichte hoben »das enorme Ausmaß« der Folgen der Covid-19-Pandemie für die spanische Bevölkerung und das Gesundheitssystem zur damaligen Zeit hervor. Sie betonten, dass die Ausbreitung des Virus nicht eingedämmt worden war, die Pandemie bereits zahlreiche Todesopfer und Krankenhausaufnahmen nach sich gezogen hatte, und verwiesen auf das begrenzte Wissen über die mittel- und langfristigen Folgen der Krankheit. [...] Der GH sieht keinen Grund, dieser Einschätzung zu widersprechen.
(87) Vor diesem Hintergrund hatte unter den besonderen Umständen [...] die Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer und [...] zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit nach Ansicht der Gerichte Vorrang vor dem Recht auf Versammlungsfreiheit [...]. Dabei maßen sie dem Schutz der Gesundheit der Demonstranten selbst sowie jener von Dritten (wie Polizist*innen und im Gesundheitsbereich Tätigen) erhebliches Gewicht bei. Der Verfassungsgerichtshof betonte die Gefahr eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems durch die Ausbreitung der Krankheit. [...] Die Gerichte gingen im Detail auf die Argumente der bf Gewerkschaft ein und lieferten eindeutig relevante Begründungen.
(88) In Anbetracht der obigen Überlegungen und um zu entscheiden, ob die von den nationalen Gerichten genannten Gründe auch ausreichend waren, wird der GH sich schließlich der Beurteilung der besonderen Form der von der bf Gewerkschaft vorgeschlagenen Demonstration zuwenden: einem Konvoi, bei dem die Teilnehmenden in Autos saßen [...].
(89) [...] Die innerstaatlichen Gerichte betrachteten die Besonderheiten der vorgeschlagenen Demonstration aus zwei unterschiedlichen Perspektiven: (1) ortsbezogen hinsichtlich einer potenziell erheblichen Störung des Verkehrs [...] und (2) im Hinblick auf die generelle Unzulänglichkeit der zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus [...] vorgeschlagenen Maßnahmen.
(90) Was die Störung des Verkehrs betrifft, stellten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass die [...] vorgeschlagene Route die Besetzung zentraler Verkehrswege in Vigo »für mehrere Stunden« und Einschränkungen des Zugangs zu bestimmten Krankenhäusern mit sich brachte. Diese Argumente sind nach Ansicht des GH ohne Zweifel relevant [...], aber für sich alleine nicht ausreichend. Im Bewusstsein seiner subsidiären Rolle stellt er dennoch fest, dass es den Behörden offenbar freigestanden wäre, eine andere Route [...] vorzuschlagen [...], um die Blockade der Hauptverkehrsadern der Stadt und des Zugangs zu Krankenhäusern zu vermeiden [...].
(91) Angesichts des Fehlens jeglicher innerstaatlicher Feststellung zu dieser Angelegenheit ist es allerdings nicht Sache des GH, über die Angemessenheit einer solchen Lösung zu spekulieren, geschweige denn über die Bereitschaft der bf Gewerkschaft, den Vorschlag für eine alternative Route anzunehmen. Wie dem auch sei, können die ortsbezogenen Überlegungen [...] nicht isoliert betrachtet werden. Sie müssen vielmehr zusammen mit dem zweiten Hauptgrund für die Untersagung betrachtet werden, nämlich der behaupteten Unzulänglichkeit der Schutzmaßnahmen [...].
(92) Tatsächlich stellten die Gerichte fest, dass die von der bf Gewerkschaft gewählte Demonstrationsform (die von dieser als ausreichend zur Abwehr der Infektionsgefahr angesehen wurde) immer noch eine nachteilige Wirkung auf die Sicherheit der Teilnehmer*innen und anderer Personen hätte haben können und zwar wegen (a) des massiven Zustroms von Personen zum Ausgangspunkt des Konvois und des Abgangs der Teilnehmer*innen nach ihrer Beendigung und (b) der möglichen Interaktion sowohl unter den Teilnehmer*innen als auch zwischen diesen und Mitgliedern der Sicherheitskräfte und des Gesundheitspersonals, die anwesend gewesen wären, um den friedlichen Ablauf und die Sicherheit aller Anwesenden [...] zu gewährleisten. [...] Die bf Gewerkschaft [...] gab nie eine zumindest ungefähre Anzahl der Teilnehmer*innen an [...] und brachte nicht vor, dass es sich um ein kleines Ereignis handeln würde [...]. Die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Einschätzung der Risiken in einem Szenario, in dem der Aufforderung zur Teilnahme »massiv Folge geleistet« würde, kann daher nicht als unvernünftig betrachtet werden.
(93) Die innerstaatlichen Gerichte [...] betonten stets den damaligen »Zustand des Nichtwissens über die Ursprünge und das Auftreten von Covid-19«, verwiesen auf die Minimierung von Kontakten als einzig erprobtem Mittel zur Reduktion der Ausbreitung der Infektion und [...] betonten den bereits bestehenden Druck auf die Krankenhäuser und das öffentliche Gesundheitssystem insgesamt.
(94) Es ist nicht Sache des GH [...], im Nachhinein zu beurteilen, ob der von den nationalen Gerichten zum Zeitpunkt ihrer Prüfung des Sachverhalts gewählte Zugang als übervorsichtig betrachtet werden könnte. Dennoch bemerkt er, dass angesichts noch nie dagewesener Zustände wie jenen, die in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie herrschten, selbst ein übervorsichtiger Zugang in Angelegenheiten wie jenen des vorliegenden Falls als solcher nicht als unverhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen angesehen werden kann. In jedem Fall wurden [...] die Argumente der bf Gewerkschaft einschließlich jener, die sich auf die Besonderheiten der geplanten Versammlung bezogen, von den Gerichten zügig geprüft [...] und unter Verweis auf gewichtige Überlegungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit zurückgewiesen, die sich spezifisch auf die Anfangsphase der Pandemie bezogen und für die vorgeschlagene Demonstration relevant waren. Unter den besonderen Umständen des Falls und angesichts ihrer detaillierten Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte kann nach Ansicht des GH nicht gesagt werden, diese hätten es verabsäumt, potenzielle Lösungen für [...] die geplante Versammlung zu suchen, oder allgemeiner gesagt, keine ausreichenden Gründe für die Entscheidung geliefert, die Demonstration zu untersagen.
Schlussfolgerung
(95) Angesichts des Vorgesagten und im Bewusstsein des weiten Ermessensspielraums der Behörden sowie des außergewöhnlichen faktischen Kontexts des Falls [...] kommt der GH zu dem Schluss, dass die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den legitimen Zielen des »Schutzes der Gesundheit« sowie des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer« auf der einen Seite und den Anforderungen der Versammlungsfreiheit auf der anderen getroffen haben. Sie stützten ihre Entscheidungen auf eine vertretbare Einschätzung der Fakten und auf Gründe, die relevant und ausreichend waren. Somit überschritten sie im vorliegenden Fall nicht ihren Ermessensspielraum.
(96) Da der angefochtene Eingriff [...] »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, hat keine Verletzung von Art 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Mourou-Vikström).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kudrevičius ua/LT, 15.10.2015, 37553/05 (GK) = NLMR 2015, 447
Terheş/RO, 13.4.2021, 49933/20 (ZE) = NLMR 2021, 233
Fenech/MA, 1.3.2022, 19090/20 = NLMR 2022, 93
Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS)/CH, 27.11.2023, 21881/20 (GK) = NLMR 2023, 598
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.10.2024, Bsw. 49363/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 421) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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