Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache H. T. gg Deutschland und Griechenland , Urteil vom 15.10.2024, Bsw. 13337/19.
Art 3, Art 5 Abs 1, 4, Art 13 EMRK - Unmenschliche Behandlung eines Flüchtlings in griechischer Haft nach Abschiebung aus Deutschland.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK durch Deutschland hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 6.500,– für immateriellen Schaden durch Griechenland (einstimmig); € 8.000,– für immateriellen Schaden durch Deutschland (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist ein 31-jähriger syrischer Flüchtling, der am 30.6.2018 auf der griechischen Insel Megisti ankam, wo er unmittelbar bei seiner Ankunft verhaftet wurde. Die Behörden ordneten seine Abschiebung in die Türkei aufgrund des EU-Türkei-Abkommens an. Nachdem er einen Asylantrag stellte, wurde er im Aufnahme- und Identifikationszentrum (»Hotspot«) Leros untergebracht. Aufgrund der dort herrschenden schlechten Lebensbedingungen verließ der Bf Griechenland und passierte am 4.9.2018 die Grenze zwischen Deutschland und Österreich.
Aufgrund der Verwendung eines falschen Ausweises und der illegalen Einreise wurde der Bf von der deutschen Polizei vorläufig verhaftet. Noch am selben Tag stellte er in Deutschland einen Asylantrag, der jedoch von den Behörden nicht registriert wurde. Folglich wurde seine Überstellung nach Griechenland angeordnet und noch am selben Tag um 19:20 Uhr vollzogen. Die Überstellung beruhte auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem griechischen Ministerium für Migration und dem deutschen Innenministerium über die Zusammenarbeit im Fall der Einreiseverweigerung für Schutzsuchende im Zuge der Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze. Diese sah vor, dass Griechenland Personen zurücknahm, die gemäß Eurodac-Abfrage bereits dort Asyl beantragt hatten. Bei der polizeilichen Vernehmung stand dem Bf ein Dolmetscher zur Verfügung, die Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch. Als Zielland der Abschiebung wurde fälschlicherweise Österreich angegeben. Erst kurz vor dem Abflug fiel einem Beamten die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung auf. Daraufhin wurde dem Bf eine Einreiseverweigerung ausgehändigt, die sich auf die Dublin-III-VO stützte und Griechenland als Zielland der Abschiebung nannte.
Nach seiner Ankunft wurde der Bf erneut verhaftet und nach Leros gebracht, wo er zunächst auf der Polizeistation und ab 21.9.2018 im Aufnahme- und Identifikationszentrum angehalten wurde. Seine beiden Haftbeschwerden, in denen er insb die menschenunwürdigen Haftbedingungen geltend machte, wurden vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Rhodos abgewiesen.
Der Bf wurde schließlich als vulnerable Person anerkannt und am 27.11.2018 aus der Haft entlassen. Am 7.4.2020 erkannten die griechischen Behörden ihn offiziell als Flüchtling an.
In der Zwischenzeit hatte der Bf am 9.11.2018 mittels eines Anwalts die Einreiseverweigerung vor den deutschen Verwaltungsgerichten angefochten. Nach jahrelangem Stillstand des Verfahrens reiste er schließlich am 12.7.2021 erneut nach Deutschland ein und stellte einen neuen Asylantrag. Daraufhin wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Nach Ansicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stand seine Anerkennung als Flüchtling in Griechenland der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht entgegen, weil seine Lebensbedingungen in Griechenland mit Art 3 EMRK unvereinbar waren. Das Verfahren über die Einreiseverweigerung wurde eingestellt.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch Deutschland und Verletzungen von Art 3 und Art 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) durch Griechenland.
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK durch Griechenland
(77) Der Bf machte geltend, dass die Bedingungen seiner Haft in Griechenland nach seiner Rückkehr aus Deutschland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSv Art 3 EMRK gleichgekommen seien.
Zulässigkeit
(78) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(79) Der Bf [...] betonte, dass er für einen Zeitraum von zwei Monaten und 17 Tagen an Orten festgehalten worden sei, die ihrer Natur nach nicht für eine längere Haft geeignet seien. [...]
(82) Der GH hat bereits bei vielen Gelegenheiten die Haftbedingungen von Personen in griechischen Polizeistationen [...] geprüft und sie als unvereinbar mit Art 3 EMRK qualifiziert. [...]
(83) [...] Der GH stellt fest, dass der Bf für einen Zeitraum von zwei Monaten und 17 Tagen in der Polizeistation von Leros festgehalten wurde, einer Einrichtung, die ihrer Konzeption nach nicht die für eine längere Haft erforderlichen Annehmlichkeiten bot.
(85) Es liegt also eine Verletzung von Art 3 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK durch Griechenland
(86) Der Bf brachte vor, dass seine Inhaftierung in Griechenland willkürlich gewesen sei und gegen Art 5 Abs 1 EMRK verstoßen habe.
Zulässigkeit
(87) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(88) Der Bf machte geltend, dass seine Inhaftierung nicht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gestanden habe, da sein Status als Asylbewerber von den Behörden nicht berücksichtigt worden sei und die Rechtsgrundlage für seine Inhaftierung falsch gewesen sei. [...]
(89) Der Bf machte ferner geltend, dass seine Inhaftierung im Hinblick auf die Prüfung seines Asylantrags die angemessene Frist überschritten habe [...]. [...]
(93) [...] Die Entscheidung vom 4.9.2018, mit der die Haft des Bf angeordnet wurde [...], hielt fest, dass Fluchtgefahr bestehe, der Bf nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung sei. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Ausweisungsentscheidung vom 4.7.2018 gegen den Bf vorlag [...], sieht der GH keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Inhaftierung des Bf dem Wortlaut des nationalen Rechts entsprach, selbst wenn der Bf zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Inhaftierung am 4.9.2018 als Asylwerber angesehen wurde.
(94) Es gibt keine Elemente im Akt, die Zweifel am guten Glauben der Behörden bei der Anordnung der Abschiebungshaft des Bf aufkommen lassen könnten. Die Inhaftierung stand auch in engem Zusammenhang mit den von der Regierung geltend gemachten Haftgründen.
(95) Bezüglich der Dauer der Inhaftierung stellt der GH fest, dass der Bf zwei Monate und 23 Tage lang, nämlich vom 4.9.2018 bis zum 27.11.2018, inhaftiert war. Er ist der Auffassung, dass eine solche Haftdauer unter Berücksichtigung der Verwaltungsformalitäten, die vor der Ausweisung des Bf erledigt werden mussten, grundsätzlich nicht als übermäßig lang angesehen werden kann.
(96) Bezüglich des Asylantrags stellt der GH fest, dass ein solcher Antrag nach nationalem Recht zwar den Vollzug einer Ausweisung, nicht aber den einer Inhaftierung aussetzt. Selbst wenn die innerstaatlichen Behörden den Antragsteller während eines Teils seiner Inhaftierung als Asylbewerber hätten ansehen müssen, hätte dies daher keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt, ihn in Haft zu nehmen.
(98) [...] Der GH ist der Auffassung, dass die Inhaftierung des Bf nach Art 5 Abs 1 EMRK gerechtfertigt war. Daher [...] stellt der GH fest, dass keine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK durch Griechenland
(99) Der Bf brachte außerdem vor, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, mit dem er die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung gemäß Art 5 Abs 4 EMRK anfechten hätte können.
Zulässigkeit
(100) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(101) Der Bf brachte vor, dass im vorliegenden Fall die gegen seine Inhaftierung eingelegten Beschwerden keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt hätten, da seine konkreten Behauptungen zu den Bedingungen seiner Inhaftierung nicht im Rahmen dieses Verfahrens geprüft worden seien. [...]
(106) Der GH stellt fest, dass [...] das zuständige Verwaltungsgericht die Beschwerden des Bf gegen seine Inhaftierung zweimal zurückgewiesen hat. Bezüglich der Prüfung der Haftbedingungen des Bf hat das zuständige Gericht den Inhalt dieser Behauptungen nicht geprüft. In der ersten Entscheidung vom 11.10.2018 vertrat der Präsident des Verwaltungsgerichts Rhodos die Auffassung, dass der Bf seine Behauptungen über die Bedingungen seiner Inhaftierung nicht bewiesen habe. In der zweiten Entscheidung vom 16.11.2018 stellte der Präsident dieses Gerichts erneut fest, dass der Bf seine Behauptungen über die Bedingungen seiner Inhaftierung nicht bewiesen habe.
(107) In seinen Haftbeschwerden hatte der Bf jedoch die Bedingungen seiner Inhaftierung detailliert beschrieben und geltend gemacht, dass diese gegen Art 3 EMRK verstießen [...].
(108) [...] Der GH [...] stellt fest, dass der Bf [...] nicht in den Genuss einer gründlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung gekommen ist [...]. Nach Ansicht des GH hätte eine solche Beschwerde sehr wohl eine Antwort der Behörden verdient.
(109) Es liegt also eine Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK durch Deutschland aufgrund der Abschiebung
(110) Der Bf brachte vor, dass seine Abschiebung von Deutschland nach Griechenland aus zwei Gründen gegen Art 3 EMRK verstoßen habe. Erstens sei er abgeschoben worden, ohne dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden registriert und ohne dass die Gefahr einer Kettenabschiebung [...] geprüft worden sei. Zweitens sei er nach Griechenland abgeschoben worden, ohne dass die deutschen Behörden das Risiko betrachtet hätten, dass er in Griechenland unter Bedingungen inhaftiert werde, die gegen Art 3 EMRK verstoßen würden [...].
Zulässigkeit
(119) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Bf sich bei seiner Vernehmung [...] bereit erklärt habe, sich für eine freiwillige Rückkehr nach Griechenland zur Verfügung zu stellen. [...] Selbst unter der Annahme, dass auf die durch Art 3 EMRK garantierten Rechte überhaupt verzichtet werden kann [...] muss ein solcher Verzicht eindeutig festgestellt werden [...]. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht einmal festgestellt, dass der Bf überhaupt zugestimmt hat, sich für eine freiwillige Rückkehr nach Griechenland zur Verfügung zu stellen [...]. Dies reicht für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass der Bf nicht auf seine Rechte gemäß Art 3 EMRK verzichtet hat.
(120) [...] Die Zugänglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Praxis ist entscheidend für die Bewertung seiner Wirksamkeit. Im Fall von Asylbewerbern und abzuschiebenden Personen sind bei der Feststellung, ob ein Rechtsbehelf in der Praxis zugänglich war, unter anderem der Zugang zu den erforderlichen Informationen über die einzuhaltenden Verfahren und über ihre Rechte in einer ihnen verständlichen Sprache sowie die Möglichkeit, einen Dolmetscher und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, zu berücksichtigen. [...]
(124) [...] Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass der Bf vor seiner Rückführung nach Griechenland in der Praxis keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hatte.
(127) Der GH weist erneut darauf hin, dass das Versäumnis des Bf, ihm eine für die Prüfung der Rechtssache wesentliche Tatsache von vornherein mitzuteilen, grundsätzlich dazu führen kann, dass die Beschwerde wegen Missbrauchs des Beschwerderechts iSv Art 35 Abs 3 EMRK für unzulässig erklärt wird. [...]
(128) Daran erinnernd, dass ein nach der Rückkehr nach Griechenland verfolgtes Rechtsmittel keine angemessene Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Art 3 EMRK bieten konnte, gelangt der GH zu dem Schluss, dass das Versäumnis des Bf, den GH über das von ihm nach seiner Rückkehr nach Griechenland eingeleitete Verfahren vor den deutschen Verwaltungsgerichten zu unterrichten, keinen Missbrauch des Beschwerderechts iSv Art 35 Abs 3 EMRK darstellte. [...]
(129) Der GH stellt außerdem fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(130) Der Bf trug vor, dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert worden sei, obwohl er gegenüber den deutschen Polizeibeamten ausdrücklich erklärt habe, dass er in Deutschland um internationalen Schutz ersuchen wolle. Stattdessen hätten ihn die deutschen Behörden innerhalb weniger Stunden nach seiner Verhaftung nach Griechenland abgeschoben, ohne zu prüfen, ob es in Griechenland ausreichende Garantien für seinen Schutz vor Zurückweisung gab und ob die Gefahr bestand, dass er in Griechenland unter Bedingungen festgehalten werde, die gegen Art 3 EMRK verstoßen. [...]
(138) In allen Fällen der Abschiebung eines Asylwerbers aus einem Vertragsstaat in einen dritten Zwischenstaat ohne Prüfung des Asylantrags in der Sache [...] ist der abschiebende Staat verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob die tatsächliche Gefahr besteht, dass dem Asylwerber im aufnehmenden Drittstaat der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren verweigert wird, das ihn vor einer Abschiebung schützt. Diese Untersuchung muss der Abschiebung in den Drittstaat vorausgehen. [...]
(140) Die Nichteinhaltung dieser Verfahrenspflicht gemäß Art 3 EMRK [...] stellt eine Verletzung von Art 3 EMRK dar.
(141) [...] Die deutschen Behörden haben den Asylantrag des Bf nicht bearbeitet, bevor sie ihn nach Griechenland zurückschickten.
(146) [...] Die Verwaltungsvereinbarung, auf deren Grundlage der Bf von Deutschland nach Griechenland abgeschoben wurde, enthielt keine Bestimmungen, die gewährleisteten, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung abgeschobenen Asylwerber nach ihrer Abschiebung Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren in Griechenland haben [...]. Die Vereinbarung enthielt auch keine Garantien dafür, dass die auf der Grundlage der Vereinbarung abgeschobenen Asylsuchenden in Griechenland keiner gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würden [...].
(147) Die Regierung brachte auch nicht vor, dass die deutschen Behörden vor der Abschiebung des Bf sichergestellt hätten, dass er in Griechenland Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren habe und dass er dort keiner gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung aufgrund der Haftbedingungen oder der Lebensbedingungen für Asylbewerber ausgesetzt sei. [...]. Die Verfügung, mit der dem Bf die Einreise nach Deutschland verweigert wurde [...], enthielt keine Beurteilung der Frage, ob er nach seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm der Zugang zu einem Asylverfahren in Griechenland verwehrt würde, [...] damit er nicht unmittelbar oder mittelbar nach Syrien abgeschoben würde, ohne dass die Risiken einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung, die ihm dort drohen könnte, angemessen bewertet worden wären [...].
(148) [...] Die deutschen Behörden gaben dem Bf zunächst falsche Informationen über das Land, in das er abgeschoben werden sollte, die Rechtsgrundlage für seine Abschiebung und die Stelle, bei der er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen konnte. Die Verfügung, auf deren Grundlage der Bf schließlich nach Griechenland abgeschoben wurde, wurde ihm kurz vor seiner Abreise zum Flughafen zugestellt und ihm nicht in arabischer Sprache ausgehändigt. [...]
(149) [...] Der GH stellt fest, dass der belangte Staat seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Art 3 EMRK nicht nachgekommen ist [...].
(150) Die vorstehenden Erwägungen reichen für den GH aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Abschiebung des Bf von Deutschland nach Griechenland gegen Art 3 EMRK verstieß, insb der Umstand, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage für eine allgemeine Vermutung gab, dass der Bf nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Griechenland Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren in Griechenland haben würde [...] und dass er dort nicht Gefahr liefe, einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Weder die Verwaltungsvereinbarung, auf deren Grundlage der Bf abgeschoben wurde, noch eine individuelle Zusicherung sahen Garantien dafür vor, dass Asylsuchende, die im Rahmen dieser Vereinbarung abgeschoben wurden, nach ihrer Abschiebung Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren in Griechenland haben würden [...] und dass Asylsuchende, die im Rahmen
dieser Vereinbarung abgeschoben wurden, in Griechenland nicht einer Behandlung ausgesetzt würden, die gegen Art 3 EMRK verstößt [...]. Die deutschen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass sie solche Risiken vor
der Abschiebung des Bf nach Griechenland geprüft haben, und der Bf wurde übereilt abgeschoben, ohne dass er vor seiner Abschiebung Zugang zu einem Rechtsanwalt gehabt hätte. [...]
(151) Daraus folgt, dass eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK durch Deutschland
(152) Der Bf machte geltend, dass er in Deutschland keinen Zugang zu einem wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen seine Abschiebung nach Griechenland gehabt habe, [...] obwohl er sowohl hinsichtlich des griechischen Asylverfahrens, das ihn der Gefahr einer Kettenabschiebung aussetze, als auch der Haftbedingungen, denen er dort ausgesetzt wäre, eine vertretbare Beschwerdebehauptung iSv Art 3 EMRK habe. [...]
(153) Der GH stellt fest, dass dieser Punkt der Beschwerde in engem Zusammenhang mit der gegen Deutschland gemäß Art 3 EMRK erhobenen Beschwerde steht und ebenfalls für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(154) [...] Der GH hält es nicht für erforderlich, denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Art 13 iVm Art 3 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 6.500,– für immateriellen Schaden durch Griechenland (einstimmig); € 8.000,– für immateriellen Schaden durch Deutschland (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Siasios ua/GR, 4.6.2009, 30303/07
M. S. S./BE und GR, 21.1.2011, 30696/09 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
S. Z./GR, 21.6.2018, 66702/13
Ilias und Ahmed/HU, 21.11.2019, 47287/15 (GK) = NLMR 2019, 474
N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15, 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53
Akkad/TR, 21.6.2022, 1557/19
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2024, Bsw. 13337/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 391) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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