Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Validity Foundation im Namen von T.J. gg Ungarn, Urteil vom 10.10.2024, Bsw. 31970/20.
Art 2, 34 EMRK - Verantwortung der Behörden für tödliche Vernachlässigung der Bewohnerin eines Pflegeheims.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Validity Foundation handelt es sich um eine NGO, die sich der Rechte von Menschen mit Behinderung annimmt. Die vorliegende Beschwerde wurde von ihr im Namen von Frau T. J. erhoben.
Die 1973 geborene T. J. lebte seit 1983 im Pflegeheim Topház in Göd. Aufgrund einer schweren intellektuellen Beeinträchtigung war sie nicht in der Lage, verbal zu kommunizieren, und neigte zu gelegentlichem aggressivem Verhalten. 1996 wurde sie unter die Vormundschaft ihrer Mutter gestellt. Da diese allerdings nicht bereit oder nicht fähig war, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wurde 2012 von Amts wegen eine Vertreterin bestellt. Ab 1.1.2018 war Frau K. mit dieser Aufgabe betraut.
Im Frühjahr 2017 besuchte ein Team der Validity Foundation das Pflegeheim Topház, wobei es Frau T. J. in einem Besorgnis erregenden Zustand in ihrem Bett festgebunden vorfand. Sie war abgemagert, hatte eine Wunde an der Stirn und ein blaues Auge. Am 3.5.2017 veröffentlichte die NGO einen Bericht über die Zustände in Topház, in dem sie übermäßige und rechtswidrige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, unzureichende Beheizung und Ernährung sowie Vernachlässigung anprangerte. Im Mai 2017 führte das Ministerium eine Inspektion des Pflegeheims durch. Dabei wurden zahlreiche Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben festgestellt, die sowohl die räumliche Gestaltung als auch die Personalsituation und das Therapieangebot betrafen. Zu Frau T. J. wurde festgehalten, dass sie immer dann in ihrem Bett festgebunden werde, wenn kein Personal verfügbar sei, um sie persönlich zu unterstützen. Dies diene nach Angaben des Personals ihrem persönlichen Schutz, da sie wiederholt gestürzt sei und sich dabei verletzt habe.
Ebenfalls im Mai 2017 veröffentlichte der ungarische Grundrechtskommissar einen Bericht, in dem er Verletzungen der Bewohnerrechte kritisierte.
Am 17.8.2018 wurde Frau T. J. in ein Krankenhaus gebracht und dort wegen einer Lungenentzündung behandelt. Sie verstarb am 25.8.2018.
Die Validity Foundation ersuchte nach Veröffentlichung ihres Berichts um Auskunft über die Namen der rechtlichen Vertreter der Bewohner*innen, um diesen rechtliche Unterstützung anzubieten. Die Leitung des Pflegeheims verweigerte jedoch diese Informationen. Erst nach einem gerichtlichen Urteil wurde die Auskunft schließlich am 31.5.2022 erteilt.
Im Mai 2017 erstattete die Stiftung strafrechtliche Anzeige wegen der Zustände im Pflegeheim. Dabei verwies sie auf mehrere Todesfälle, die allem Anschein nach auf Vernachlässigung zurückzuführen waren. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, nachdem ein Gutachter einen Zusammenhang zwischen dem Tod von Frau T. J. und einem Fehlverhalten des Pflegepersonals verneint hatte.
Am 14.12.2017 brachte die Validity Foundation eine kollektive Klage gegen das Pflegeheim und die zuständigen Behörden ein, in der sie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Bewohner*innen und eine Missachtung der gesetzlichen Aufgaben geltend machte. Das Landgericht Budapest gab der Klage mit Urteil vom 27.2.2024 statt und erklärte die zuständigen Behörden für schuldig, das Pflegeheim nicht ausreichend überwacht und organisiert zu haben, weshalb sie für ein anhaltend erniedrigendes und menschenunwürdiges Umfeld verantwortlich seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben) alleine und iVm Art 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
(35) Die Validity Foundation brachte vor, Frau T. J., die in einem staatlichen Pflegeheim untergebracht war, sei an den Folgen langjähriger Vernachlässigung und unzureichender Pflege gestorben. Außerdem rügte sie, [...] die Ermittlungen hätten sich nicht darauf bezogen, ob der Tod durch die [...] Zustände im Pflegeheim verursacht worden sei. [...]
Zulässigkeit
Zur Beschwerdelegitimation der Validity Foundation
(41) [...] Die Validity Foundation erhob die Beschwerde im Namen von Frau T. J., ohne eine [...] schriftliche Vollmacht von dieser selbst, ihrer rechtlichen Vertreterin oder einer anderen geeigneten Person vorzulegen. [...] Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Vertreter nachweisen, spezifische und ausdrückliche Anweisungen des mutmaßlichen Opfers iSv Art 34 EMRK erhalten zu haben, in dessen Namen [...] zu handeln sie behaupten.
(42) In Centre for Legal Ressources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO nannte die GK folgende »außergewöhnlichen Umstände«, die es rechtfertigen, eine Vereinigung als berechtigt anzusehen, als de facto Vertreterin des direkten Opfers der behaupteten Verletzungen Beschwerde zu erheben: die Vulnerabilität des Opfers; die Art der vor dem GH vorgebrachten Behauptungen; ob das direkte Opfer Angehörige oder einen rechtlichen Vertreter hatte, der eine Beschwerde an den GH erheben könnte; ob es einen Kontakt zwischen dem Opfer und dem Vertreter gegeben hat oder ob der Vertreter an einem innerstaatlichen Verfahren beteiligt war und darin als parteifähig anerkannt wurde. Der GH erachtet diese Elemente als entscheidend dafür, ob die Validity Foundation als dazu befugt anerkannt werden kann, im vorliegenden Fall als de facto Vertreterin von Frau T. J. zu handeln.
(43) Es ist unbestritten, dass Frau T. J. das direkte Opfer iSv Art 34 EMRK der vor dem GH in Beschwerde gezogenen Umstände war. Angesichts ihrer Beeinträchtigungen [...] war sie als hochgradig vulnerable Person anzusehen, die offensichtlich nicht in der Lage war, ihre Wünsche oder Ansichten über ihre eigenen Bedürfnisse und Interessen auszudrücken, geschweige denn Wünsche und Ansichten über die Einlegung irgendwelcher Rechtsbehelfe. Überdies werfen die vor dem GH erhobenen Behauptungen ernste Fragen unter auf, die Frau T. J., obwohl sie das direkte Opfer ist, offenkundig nicht geltend machen könnte.
(44) [...] Zum Argument der Regierung, Frau T. J. hätte von ihrer Mutter vertreten werden können, bemerkt der GH, dass nach dem eigenen Vorbringen der Regierung 2012 von Amts wegen eine Vertreterin für Frau T. J. bestellt wurde, weil ihre Mutter nicht gewillt oder nicht fähig war, sie zu vertreten. Außerdem weist nichts darauf hin, dass ihre Mutter oder ein anderer Angehöriger sie kontaktiert oder besucht oder auf andere Weise ein Interesse an ihrer Person gezeigt hätte [...]. [...] In jedem Fall konnten die Familienmitglieder von Frau T. J. nicht mehr in ihrem Namen handeln, nachdem eine Vertreterin für sie bestellt war.
(45) [...] Es wäre normalerweise Sache der Vertreterin, der Validity Foundation die nötige Vollmacht dafür zu erteilen, Frau T. J. vor dem GH zu vertreten. [...] Die Stiftung unternahm Schritte, um Auskunft zu erhalten und die Vertreter der Bewohner*innen zu kontaktieren, einschließlich der Vertreterin von Frau T. J., als diese noch am Leben war, um eine Vollmacht von ihnen zu erhalten. Das Pflegeheim [...] gab die Kontaktdaten [...] erst 2022, vier Jahren nach dem Ableben von Frau T. J., aufgrund eines Gerichtsurteils heraus.
(46) Wie der GH weiters feststellt, wurde K. erst wenige Monate vor deren Tod zur Vertreterin von Frau T. J. bestellt. Vor dem Landgericht Budapest gab sie an, dass sie pro Monat etwa eine Stunde in Topház verbrachte, wo sie 27 Bewohner*innen vertrat, mit denen sie nicht kommunizieren konnte. Nach ihren Angaben hatte sie nie Zustände wahrgenommen, die ihr Handeln zum Schutz der Rechte der Bewohner*innen erfordert hätten und tatsächlich unternahm sie nach der Veröffentlichung der Berichte der Validity Foundation und des Grundrechtskommissars nichts. In jedem Fall endete ihre Verantwortung mit dem Tod einer Bewohnerin bzw eines Bewohners.
(47) Die Tatsache, dass es ihre staatlich bestellte Vertreterin verabsäumte, irgendeinen verfügbaren Rechtsbehelf zum Schutz der Interessen von Frau T. J. zu erheben, sich diese nie in ihrem Namen an das Pflegeheim oder die nationalen Behörden wandte und nicht in der Lage war, nach deren Tod eine Beschwerde an den GH zu erheben, darf nach Ansicht des GH nicht dazu führen, dass eine Prüfung der schwerwiegenden Behauptungen einer Verletzung der durch die Konvention geschützten Rechte von Frau T. J. durch den GH verhindert wird.
(49) [...] Kurz nach dem Besuch ihrer Inspektoren in Topház erstattete die Validity Foundation eine strafrechtliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, um die für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Bewohner*innen, einschließlich Frau T. J., und ihren schlechten Gesundheitszustand [...] Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach dem Ableben von Frau T. J. erweiterte sie ihre Anzeige, um die Umstände ihres Todes klären zu lassen. [...] Der Fokus der Validity Foundation war bei diesen Handlungen [...] auf die individuellen Umstände von Frau T. J. und ihre behauptete Vernachlässigung durch das Pflegeheim gerichtet
(50) Vor diesem Hintergrund ist es der Validity Foundation unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falls und angesichts der schwerwiegenden Natur der Vorwürfe zu gestatten, als Vertreterin von Frau T. J. zu handeln.
(51) Folglich verwirft der GH die sich auf die Parteifähigkeit [...] beziehende Einrede der Regierung [...] (einstimmig).
Einhaltung der Frist von sechs Monaten
(52) Die Regierung behauptete, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod von Frau T. J. eingebracht hätte werden müssen. [...]
(55) Die Validity Foundation behauptete, dem Staat und seinen Organen zurechenbare rechtswidrige Akte hätten zum Tod von Frau T. J. geführt [...], der somit wahrscheinlich durch Versäumnisse seitens des Personals von Topház und der für die [...] Aufsicht verantwortlichen Behörden [...] verursacht worden sei.
(56) Die Validity Foundation nutzte zunächst strafrechtliche Mittel, die grundsätzlich geeignet waren, Licht in die Ereignisse zu bringen, die zum Tod von Frau T. J. geführt hatten, und festzustellen, ob die staatlichen Organe strafrechtlich verantwortlich waren [...]. [...] Diese Entscheidung war nachvollziehbar. [...]
(57) Folglich begann die Frist von sechs Monaten am 15.10.2019 zu laufen, als die strafrechtliche Anzeige [...] zurückgewiesen wurde. Normalerweise wäre sie somit [...] am 15.4.2020 abgelaufen. Allerdings erklärte die WHO am 11.3.2020 einen öffentlichen Gesundheitsnotstand [...]. Angesichts dieser Entwicklungen [...] entschied der Präsident des GH, dass bei neu eingehenden Beschwerden [...] bei der Berechnung der Frist [...] drei Monate hinzuzurechnen waren. [...] Wenn die Frist von sechs Monaten [...] zwischen 16.3. und 15.6.2020 entweder zu laufen begann oder endete, ist ausnahmsweise davon auszugehen, dass diese insgesamt drei Monate lang unterbrochen war.
(58) Da die Frist [...] im vorliegenden Fall am 15.4.2020 [...] abgelaufen wäre, [...] hatte die Bf zusätzliche drei Monate [...] für die Erhebung der Beschwerde an den GH. Da sie am 14.7.2020 eingebracht wurde, kann sie nicht als verspätet [...] zurückgewiesen werden.
(59) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zum materiellen Aspekt von Art 2 EMRK
(72) [...] Die Staaten müssen Regeln erlassen, die öffentliche ebenso wie private Krankenhäuser dazu verpflichten, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens ihrer Patient*innen zu ergreifen. Dies gilt insb in Bezug auf Patient*innen, deren Fähigkeit, sich um sich selbst zu kümmern, eingeschränkt ist. [...] Art 2 EMRK kann unter bestimmten, klar definierten Umständen den Behörden zudem eine positive Verpflichtung auferlegen, präventive Maßnahmen praktischer Art zu ergreifen, um Personen [...] zu schützen.
(73) Der GH hat nicht ausgeschlossen, dass die Handlungen und Unterlassungen der Behörden im Bereich der Gesundheitspolitik unter bestimmten Umständen ihre Verantwortlichkeit unter dem materiellen Aspekt von Art 2 EMRK begründen können.
(74) Bei der Beurteilung des Falls von Frau T. J. erachtet es der GH als angemessen, auf drei Aspekte ihres Hintergrunds hinzuweisen.
(75) Erstens [...] lebte Frau T. J. seit ihrem zehnten Lebensjahr in der Obhut der staatlichen Behörden: Sie war in Topház aufgewachsen, wo sie [...] bis zu ihrem Tod im Alter von 45 Jahren am 25.8.2018 lebte. Sie war in dem Pflegeheim untergebracht worden, weil sie ständige Unterstützung benötigte, die von ihrer Familie offensichtlich nicht geleistet werden konnte. [...]
(76) In der Praxis war sie hinsichtlich ihrer grundlegendsten Bedürfnisse, einschließlich ihres Aufenthaltsorts, ihrer medizinischen Behandlung, ihrer täglichen Aktivitäten und ihrer Interaktion mit der Außenwelt vollkommen abhängig von der Einrichtung. [...] Selbst wenn ihre Vertreterin sich um eine Entlassung [...] bemüht hätte, wäre es für Frau T. J. daher praktisch nicht möglich gewesen, die Einrichtung zu verlassen.
(77) Zweitens betont der GH die besonders vulnerable Situation von Frau T. J. als eine Person mit einer Behinderung [...].
(78) Ebenfalls relevant ist drittens, dass die innerstaatlichen Behörden [...] von der fehlenden Geschäftsfähigkeit von Frau T. J. ausgingen und eine Vertreterin für sie bestellten.
(79) Während die Vertreterin von Frau T. J. in der Theorie deren Interessen wahrnehmen sollte [...], wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über Entscheidungen betreffend die medizinische Behandlung oder die Aufnahmen ins Krankenhaus informiert wurde [...]. Auch wenn nichts auf eine böse Absicht der Vertreterin hindeutet, gab es schwerwiegende Mängel bei der Art und Weise, wie das Vertretungssystem im Hinblick auf in Pflegeheimen untergebrachte, vulnerable Patient*innen umgesetzt wurde, sodass diese praktisch keine effektive rechtliche Unterstützung [...] hatten.
(80) Die obigen Faktoren zeigen für den GH, dass sich Frau T. J. unter der ausschließlichen Kontrolle der staatlichen Behörden befand, die daher für ihr Wohlergehen und ihre Sicherheit direkt verantwortlich und verpflichtet waren, Rechenschaft über ihre Pflege abzulegen und darüber angemessene Erklärungen zu liefern.
(81) [...] Die Validity Foundation [...] behauptete, dass zwar eine Lungenentzündung die direkte Ursache für den Tod von Frau T. J. war, der entscheidende Faktor, der dazu geführt hatte, aber in der langfristigen Vernachlässigung bestand.
(82) [...] Gemäß dem Autopsiebericht starb Frau T. J. an einer Lungenentzündung [...]. Damit war zwar die direkte Todesursache [...] geklärt, doch verabsäumte es die innerstaatliche Untersuchung [...], die systematischen Defizite im Pflegesystem anzusprechen [...].
(83) Der GH kann den generellen Kontext der Lebensumstände von Frau T. J. und die Tatsache nicht außer Acht lassen, dass die Berichte des Ministeriums [...], des Grundrechtskommissars und der Validity Foundation alle dahingehend übereinstimmten, dass Topház nicht in der Lage war, den Bewohner*innen eine Pflege und Behandlung zu bieten, die ihren Bedürfnissen, ihren Beeinträchtigungen und ihrem Gesundheitszustand entsprachen.
(84) [...] Die therapeutische Unterstützung war nicht einmal für die Aufrechterhaltung eines Mindestlebensstandards der Bewohner*innen ausreichend.
(85) Obwohl viele der Bewohner*innen ständige Überwachung benötigten, gab es zu wenig Personal [...].
(86) Mängel wurden zudem hinsichtlich der Verköstigung, der verfügbaren Medikamente und der sanitären Verhältnisse festgestellt.
(87) Die Zustände in dem Heim wurden von den nationalen Behörden als solche der Vernachlässigung und Verwahrlosung beschrieben, die [...] seit langem bestanden und nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeführt werden konnten.
(88) Diese Zustände betrafen [...] nicht nur die individuelle Situation von Frau T. J. [...]. Die umstrittenen Umstände gehen über die Nachlässigkeit der Betreiber von Topház hinaus und betreffen die Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden, [...] Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Bewohner*innen zu ergreifen.
(89) Dem GH ist auch die Tatsache bewusst, dass die Lebensumstände der Bewohner*innen von Topház und die Gefahren, denen sie ausgesetzt waren, den Behörden vollumfänglich bekannt waren. Mehr als ein Jahr vor dem Tod von Frau T. J. hatte die Validity Foundation einen Bericht mit spezifischen Informationen und Beweisen über die Besorgnis erregenden Zustände in dem Pflegeheim vorgelegt. [...] Im Mai 2017 hatte zudem das Ministerium selbst eine Inspektion [...] durchgeführt. [...] Nach dem von der Regierung nicht bestrittenen Vorbringen der Validity Foundation waren zwischen 15.2. und 25.9.2017 mindestens zehn Bewohner*innen in Topház verstorben. Es ist daher nicht plausibel, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands von Frau T. J. und ihr Tod plötzliche, isolierte oder unvorhersehbare Ereignisse waren, die von den Behörden nicht verhindert hätten werden können.
(90) Was die besonderen Umstände von Frau T. J. betrifft, [...] war ihr Aufenthalt im Pflegeheim durch eine Missachtung ihres Gesundheitszustands und ihrer medizinischen sowie aus der Beeinträchtigung erwachsenden Bedürfnisse geprägt.
(91) Die Ausstattung von Topház war für die Beeinträchtigung von Frau T. J. nicht geeignet, die damals eine ständige Überwachung erforderlich machte. [...] Weder das Personal noch ihre Vertreterin waren dafür ausgebildet, mit ihr zu kommunizieren. Nichts im Akt deutet darauf hin, dass sie eine nennenswerte therapeutische Behandlung erhalten hätte [...]. Auch ergriff das Pflegeheim offensichtlich keine Maßnahmen, nachdem es mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands von Frau T. J. konfrontiert war.
(92) [...] Im Mai 2017 beobachteten die Beamten des Ministeriums [...], dass Frau T. J. in ihrem Bett festgebunden war. In seinem Bericht hielt das Ministerium fest, dass diese Einschränkung rechtswidrig war und vom Pflegepersonal als notwendig erachtet wurde, um die Sicherheit von Frau T. J. zu wahren, da aufgrund des Personalmangels keine durchgehende Betreuung möglich war. [...] Nach den Aussagen von zwei Pflegerinnen [...] war Frau T. J. in der Nacht festgebunden worden, damit sie nicht herumwanderte, und immer dann, wenn sie sich um andere Bewohner*innen kümmern mussten.
(93) [...] Eine solche »Maßnahme« ist schon für sich mit der Menschenwürde unvereinbar [...]. Wie der GH mit besonderer Sorge bemerkt, befand sich Frau T. J. bereits in einer extrem vulnerablen Situation und die unzureichende Behandlung, die sie in Topház erhielt, wurde durch die Tatsache noch verschlimmert, dass sie in ihrem Bett festgebunden wurde, wenn das Personal ihre Überwachung nicht gewährleisten konnte.
(94) Im Ergebnis stellt der GH fest, dass den innerstaatlichen Behörden die Zustände im Pflegeheim vollumfänglich bewusst waren, einschließlich des Mangels an medizinischem Personal, der unzureichenden medizinischen und therapeutischen Versorgung, der unangemessenen Lebensbedingungen, der Anwendung von Mitteln zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit und der hohen Zahl von Todesfällen im Jahr 2017. Die Regierung hat jedoch versäumt nachzuweisen, dass die Behörden angemessen auf die generell schwierige Situation in Topház reagierten: Unter anderem gibt es [...] keinen Hinweis darauf, dass die Leitung der Einrichtung sich wegen der allgemeinen Lage im Pflegeheim an die zuständigen Behörden gewandt oder diese Behörden irgendwelche Maßnahmen zu deren Verbesserung ergriffen hätten.
(95) Besonders frappierend ist, dass die Vertreterin von Frau T. J. und die zuständigen Behörden [...] volle Kenntnis von den besonderen Gefahren hatten, denen Frau T. J. ausgesetzt war [...]. Dennoch lieferte die Regierung keine Erklärung über die von den Behörden in Reaktion auf ihre eigenen Feststellungen ergriffenen Maßnahmen, sodass die Situation von Frau T. J. unverändert blieb und sich sogar verschlechterte.
(96) Die obigen Überlegungen führen den GH insgesamt zu dem Schluss, dass es die Regierung verabsäumte, Rechenschaft über die Behandlung von Frau T. J. abzulegen, die sich unter der ausschließlichen Kontrolle des Staats befand [...].
(97) Folglich hat eine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Zum prozeduralen Aspekt von Art 2 EMRK
(98) [...] Die staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Leben [...] verlangt auch ein effektives, unabhängiges Gerichtssystem, das die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln sicherstellt, die geeignet sind, den Sachverhalt rasch festzustellen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und dem Opfer angemessene Wiedergutmachung zu leisten. [...]
(99) [...] Die strafrechtliche Anzeige der Validity Foundation wurde zurückgewiesen, weil die Ermittlungsbehörden keinen Grund zur Annahme sahen, es wäre eine [...] Straftat begangen worden. [...]
(102) Die polizeilichen Ermittlungen bezogen sich im Wesentlichen darauf, die direkte Ursache für den Tod von Frau T. J. und einen eventuellen Zusammenhang mit den angewendeten beschränkenden Maßnahmen festzustellen. Die innerstaatlichen Behörden trafen keine Feststellungen bezüglich des Ausmaßes und der Qualität der Pflege in Topház und untersuchten weder die Angemessenheit der Lebensbedingungen von Frau T. J. noch mögliche Versäumnisse bei ihrer medizinischen und therapeutischen Versorgung.
(103) Folglich prüften sie nicht, ob diese behaupteten Mängel eine Auswirkung auf den Tod von Frau T. J. hatten und ob diesbezüglich eine Straftat begangen worden war. [...]
(104) Dem GH wurde nicht mitgeteilt, ob die Ermittlungen zu irgendeinem wirksamen Versuch führten festzustellen, ob die behaupteten systemischen Mängel des Pflegesystems [...] aus Handlungen oder Unterlassungen von Behördenvertretern oder anderen öffentlich Bediensteten resultierten und ob sie für ein solches Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden konnten.
(106) Die Reaktion der Behörden bei der Untersuchung der Behauptungen schwerer Menschenrechtsverletzungen [...] kann nicht als angemessen betrachtet werden [...]. Das Fehlen jeder angemessenen Reaktion, geschweige denn einer Wiedergutmachung, hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Ereignisse, entsprach nicht der prozeduralen Verpflichtung des Staats nach Art 2 EMRK.
(107) Folglich [...] hat eine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(112) Angesichts des Sachverhalts, der Vorbringen der Parteien, seiner Feststellungen zu Art 2 EMRK und seiner Schlussfolgerungen [...] erachtet der GH [...] eine gesonderte Entscheidung über diese [sich auf Art 13 und Art 14 EMRK beziehenden] Beschwerdepunkte nicht für notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Z. H./HU, 8.11.2012, 28973/11
Nencheva ua/BG, 18.6.2013, 48609/06 = NLMR 2013, 193
Centre for Legal Ressources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO, 17.7.2014, 47848/08 (GK) = NLMR 2014, 321
Zambrano/FR, 21.9.2021, 41994/21 (ZE) = NLMR 2021, 454
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.10.2024, Bsw. 31970/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 379) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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