Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache T. V. gg Spanien, Urteil vom 10.10.2024, Bsw. 22512/21.
Art 4 EMRK - Fehlende Untersuchungsschritte im Falle von Menschenhandel und Zwangsprostitution.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 4 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf ist nigerianische Staatsangehörige. 2011 erstattete sie bei den spanischen Behörden eine Strafanzeige, da sie zwischen 2003 und 2007 Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei 2003 (als sie nach ihren eigenen Angaben 14 Jahre alt war) unter Verwendung eines »Reisepasses für Erwachsene« von Nigeria nach Frankreich und schließlich nach Spanien gereist. Dort habe C. ihre Heirat mit U. (einem Spanier) vorbereitet. Nach der Heirat sei sie von U. vergewaltigt worden. Sowohl U. als auch C. hätten sie körperlich misshandelt und bedroht. Die Bf sei gezwungen worden, unter der Kontrolle von C. als Prostituierte zu arbeiten, unter anderem in einem Club namens R. Der Manager des Clubs habe nicht gewusst, dass die Bf minderjährig sei. Später sei sie in Begleitung von C. in verschiedenen Clubs tätig gewesen. Das Geld, das sie verdient habe, sei stets an C. abzuführen gewesen, zT habe sie es unter Verwendung eines Pseudonyms auf ein Konto einzahlen müssen. Im Jahr 2007 sei ihr schließlich die Flucht gelungen.
Aufgrund der Strafanzeige wurde eine Untersuchung eingeleitet, jedoch im Jahr 2013 vorläufig eingestellt, da die Straftaten (unter anderem betreffend C. und U.) nicht hinreichend nachgewiesen werden konnten. Gegen diese Einstellung wurde Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft eingelegt, im darauffolgenden Jahr kam es zu Ermittlungen. Die Polizei identifizierte U. und befragte diesen. Er bestritt, dass C. jemals nach Nigeria gereist sei, um Frauen anzuwerben, die in Spanien als Prostituierte arbeiten sollten. Im August 2014 machte die Polizei C. ausfindig. Am 8.6.2015 wandelte das ermittelnde Gericht die Voruntersuchung in ein ordentliches Verfahren (sumario ordinario) um, erhob Anklage gegen C. und U. und stellte das Verfahren gegen zwei weitere Beschuldigte mangels Beweisen für eine Straftat vorläufig ein. Das Gericht schloss die Ermittlungen ab und verwies den Fall an die Audiencia Provincial von Sevilla.
Am 10.1.2017 bestätigte die Audiencia Provincial die Entscheidung des ermittelnden Gerichts und ordnete im Hinblick auf C. und U. ebenfalls die vorläufige Verfahrenseinstellung an. Die Bf erhob dagegen Beschwerde und brachte insb vor, dass die ihre Person betreffende forensische Altersbestimmung ineffektiv und unzuverlässig gewesen seien. Sowohl von C. als auch U. sei in weiterer Folge bekräftigt worden, dass das gerichtsmedizinische Gutachten die Widersprüche der Bf in ihren Aussagen verdeutlicht habe. Daraufhin wurde am 14.6.2017 die Entscheidung der Audiencia Provincial bestätigt. Dagegen legte die Bf eine amparo-Beschwerde ein, welche vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt wurde, da keine Grundrechtsverletzung vorliege.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 4 EMRK (hier: Verbot des Menschenhandels), da es die zuständigen Behörden unterlassen hätten, jene Personen zu ermitteln, zu verfolgen und zu bestrafen, die sie dem Menschenhandel ausgesetzt hätten. Außerdem brachte sie eine Verletzung von Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) vor, da die Strafanzeige aufgrund des Fehlens einer effektiven Ermittlung bzw der Einstellung des Verfahrens kein effektiver Rechtsbehelf gewesen sei.
Zulässigkeit
(83) [...] Der GH stellt fest, dass in keinem innerstaatlichen Verfahren die nun erhobenen Beschwerden [in Bezug auf den angeblich fehlenden Schutz vor Menschenhandel] vorgebracht wurden [...]. [...] Der Teil dieses Vorbringens ist daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Art 35 Abs 1 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
(84) Die Beschwerde betreffend die angebliche Unterlassung einer wirksamen Untersuchung [dh Art 4 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Teil] [...] ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 4 EMRK
Werfen die Umstände des gegenständlichen Falls eine Frage gemäß Art 4 EMRK auf?
(90) Nach stRsp des GH fällt Menschenhandel (sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene) in den Anwendungsbereich von Art 4 EMRK [...]. Hierzu müssen alle drei Elemente der Definition des Menschenhandels gemäß Art 3 lit a Palermo-Übereinkommen (Anm: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, BGBl III 84/2005.) und Art 4 lit a Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels
(Anm: Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, BGBl III 10/2008.) [...], oft beschrieben als »Handlung«, »Mittel« und »Zweck« [...], vorliegen. Bei der Frage, ob eine Situation alle Elemente des Menschenhandels enthält und Art 4 EMRK somit anwendbar ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, welche im Lichte aller Umstände des Falls zu prüfen ist [...].
(91) Der GH stellt fest, dass die nationalen Behörden die Bf ab dem 9.6.2011 während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens und zu einem späteren Zeitpunkt [...] ausnahmslos als Opfer des Menschenhandels ansahen [...].
(92) [...] Die behauptete persönliche Situation der Bf zwischen 2003 und 2011 deutete zweifellos darauf hin, dass sie sich in einer äußerst vulnerablen Lage befand [...].
(93) Zur Frage, ob sich die Bf der Art der »Arbeit« bewusst war, deren Ausübung von ihr in Spanien erwartet wurde, ist nicht entscheidend, dass sie zumindest anfangs eingewilligt hat, Sexarbeit zugunsten von C. zu verrichten [...]. Eine solche Zustimmung [...] ist irrelevant, wenn eines der »Mittel« des Menschenhandels eingesetzt wurde.
(94) Der GH ist davon überzeugt, dass die Bf durch die auf Anscheinsbeweise gestützte Behauptung glaubhaft machte, dem Menschenhandel und der Zwangsprostitution ausgesetzt worden zu sein [...].
Einhaltung der verfahrensrechtlichen Verpflichtung gemäß Art 4 EMRK
(95) [...] Der GH wird prüfen, ob in den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und Entscheidungsprozessen erhebliche Mängel oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind. Er wird insb beurteilen, ob die Behauptungen der Bf ordnungsgemäß nach Art 4 EMRK untersucht und sorgfältig in Übereinstimmung mit den anwendbaren Standards seiner Rsp geprüft wurden [...].
(96) Die formelle Untersuchung [...] wurde sofort eingeleitet, nachdem die Behörden Kenntnis von Umständen erlangt hatten, die einen glaubhaften Verdacht zuließen, dass die Bf Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution wurde [...]. Die Behörden gewährten ihr umgehend den Status einer geschützten Zeugin und stellten ihr aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Behörden eine Aufenthaltserlaubnis aus, denn es lagen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass sie Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung wurde [...].
(97) Dennoch ist der GH angesichts seines Ansatzes, wonach die prozedurale Verpflichtung eine solche der Mittel und nicht des Erfolgs ist, der Ansicht [...], dass die Untersuchung mit den folgenden ungeklärten Mängeln behaftet war.
Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt in der Anfangsphase der Ermittlungen
(98) Erneut weist der GH darauf hin, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit und angemessenen Dauer in allen Fällen implizit besteht [...].
(99) Im vorliegenden Fall dauerte es trotz formeller Eröffnung der Ermittlungen fünf Monate [...], bis der Fall an ein zuständiges Gericht zur Untersuchung weitergeleitet wurde. [...] Der Akt des Falls enthält keine Informationen über Ermittlungsmaßnahmen, die zumindest bis Anfang 2013 ergriffen wurden [...]. [...] Der GH kommt [...] zur Schlussfolgerung, dass die Behörden bis Jänner 2013, also fast eineinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschwerde, völlig untätig blieben und keine wirksamen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen [...]. Der GH stellt zudem fest, dass sich diese Untätigkeit offenbar nach dem 3.10.2011 (Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis der Bf) nachteilig auf den Aufenthaltsstatus der Bf ausgewirkt hat [...]. Darüber hinaus beschränkten sich die Maßnahmen der Behörden zwischen dem 24.1. und dem 21.4.2013 auf die Befragung der beiden Manager des R.-Clubs und die anschließende vorläufige Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen [...], obwohl in der Zwischenzeit keine nachvollziehbaren Versuche zur Identifikation der Täter unternommen wurden. Schließlich stellt der GH fest, dass zwischen der Beschwerde des Staatsanwalts vom 20.5.2013 gegen die Verfahrenseinstellung und der anschließenden Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 21.4.2014, mit der zusätzliche – und doch sehr grundlegende – Ermittlungsmaßnahmen wie die Anordnung der Identifizierung und Befragung der mutmaßlichen Täter angeordnet wurden, weitere elf Monate der Untätigkeit vergingen [...].
(100) Der GH erkennt an, dass sich die Beschwerde der Bf auf Ereignisse bezieht, die zumindest vier Jahre vor ihrer Anzeige bei der Polizei stattgefunden haben sollen, was die Identifizierung der mutmaßlichen Täter und die Sicherung von Beweisen unter Umständen erschweren kann. Der GH ist über den Umstand besorgt, dass die Behörden in den ersten zwei Jahren der Ermittlungen offenbar keine Maßnahmen ergriffen haben, um den Fall der Bf zu untersuchen.
Darüber hinaus wurden die ersten sinnvollen Schritte zur Identifizierung der mutmaßlichen Täter offenbar erst im Mai und Juni 2014 unternommen, dh fast drei Jahre nach der Beschwerdeerhebung.
(101) Somit kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Behörden in der Anfangsphase der Untersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben [...].
Keine Weiterverfolgung offensichtlicher Ermittlungsansätze
(102) [...] Da die Strafverfolgungsbehörden besser als das Opfer in der Lage sind, Ermittlungen durchzuführen, können Maßnahmen oder eine Untätigkeit des Opfers keine Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen [...]. Der GH stellt fest, dass es die spanischen Behörden verabsäumt haben, mehrere offensichtliche Schritte zu unternehmen, um alle relevanten Aspekte der Strafanzeige der Bf zu untersuchen [...].
(103) Die Bf schilderte in ihrer Beschwerde, die sie während des gesamten Verfahrens konsequent aufrechterhielt, die Details der angeblichen Ereignisse, einschließlich der Umstände ihrer Ankunft in Spanien und ihrer Arbeit als Prostituierte unter der Kontrolle von C. in mehreren bestimmten Clubs. Sie verwies auch auf ihre Aufenthalte in verschiedenen spanischen Regionen und ihre Verhaftungen durch die Polizei. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Aspekte des Falls gründlich oder überhaupt untersucht wurden.
(104) In Bezug auf die Arbeit der Bf in einem der Clubs [...] wurden bloß die beiden Manager des Clubs zur Zeit der angeblichen Vorfälle identifiziert und befragt. Der GH stellt erhebliche Widersprüche in den wichtigsten Aussagen dieser beiden Manager fest, es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um die Aussagen abzugleichen [...]. [...] Den als Verdächtige oder Zeugen einvernommenen Personen wurden nie bestimmte Schlüsselfragen gestellt [...]. [...] Die Behörden haben nicht alle Schritte unternommen, um die Umstände der angeblichen Tätigkeit der Bf im R.-Club zu klären.
(105) Die Behauptungen der Bf hinsichtlich anderer Clubs, in denen sie zwischen 2003 und 2007 arbeitete, wurden offenbar überhaupt nicht weiter untersucht. [...] Es wurde auch nicht eruiert, ob es einen nachvollziehbaren Beleg dafür gibt, dass die Bf Geld auf das Bankkonto von C. eingezahlt hat [...].
(106) Die behördlichen Aufzeichnungen [...] über ihre zweimalige Verhaftung im Jahr 2005 [...] wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, [...] welche bestätigen könnten, dass C. der Bf einen neuen Reisepass besorgt hatte, um [...] von den Kanarischen Inseln auf das spanische Festland zu reisen, wurden nicht in den Ermittlungsakt aufgenommen oder mit den Angaben der Bf abgeglichen. Die Umstände der angeblichen Reisen der Bf von und zu den Kanarischen Inseln wurden von den Behörden ebenfalls nicht im Einzelnen untersucht.
(107) Der GH weist darauf hin, [...] dass die Mitgliedstaaten auch in Fällen von grenzüberschreitendem Menschenhandel verpflichtet sind, bei der Untersuchung von Vorfällen, die sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets ereignet haben, wirksam mit den zuständigen Behörden anderer betroffener Staaten zusammenzuarbeiten [...]. Noch im Jahr 2015 teilte die Polizei mit, dass es keine Aufzeichnungen über die Einreise der Bf nach Spanien gebe, da sie die Grenze in Frankreich überquert haben müsse und die Grenzkontrollen in diesem Land durchgeführt hätten werden müssen [...]. Die spanischen Behörden haben sich jedoch nie bemüht, die entsprechenden Informationen von ihren französischen Amtskollegen zu erhalten [...].
(108) [...] Die Behörden haben es verabsäumt, ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art 4 EMRK nachzukommen, denn sie haben offensichtliche Ermittlungsansätze nicht verfolgt, um die verfügbaren Beweise zu sammeln.
Versäumnis, die vorläufige Verfahrenseinstellung sachlich und ausreichend zu begründen
(110) Der GH [...] hat eine »besonders gründliche Prüfung« vorzunehmen, auch wenn bestimmte innerstaatliche Verfahren und Ermittlungen bereits stattgefunden haben [...].
(111) Der GH hat in Bezug auf die zur Bestimmung des Alters der Bf angewandte Bewertungsmethode, auf welche sich die Audiencia Provincial gestützt hat [...] Bedenken. [...] Der GH hat festzustellen [...], ob das Verfahren und die relevanten Entscheidungsprozesse erhebliche Mängel aufwiesen und ob die Schlussfolgerungen der Untersuchung auf einer gründlichen, objektiven und unparteiischen Analyse aller relevanten Elemente beruhten [...], zu denen die Bewertung des Alters gehört.
(112) Ungeachtet der Genauigkeit der forensischen Altersbestimmung hat der GH Bedenken darüber, wie die Audiencia Provincial die in diesem Fall gesammelten Beweise bewertet hat – einschließlich und insb der Schlussfolgerungen des forensischen Sachverständigen.
(113) Der GH stellt fest, dass die Audiencia Provincial ihre Beurteilungen auf das forensische Altersgutachten vom 24.11.2015 [...] gestützt hat, ohne das zweite (ergänzende) Gutachten zu erwähnen, welches auf Anordnung des ermittelnden Gerichts erstellt wurde [...]. Beide Berichte enthielten die gleiche Schlussfolgerung, nämlich dass die Bf zum Zeitpunkt der betreffenden gerichtsmedizinischen Untersuchungen mindestens 18 Jahre alt war [...] – sohin wurde nur das Mindestalter der Bf und nicht ihr genaues Alter bestimmt. Dennoch kam die Audiencia Provincial zweimal zu dem Schluss, dass die Bf »im Jahr 2003 sechs Jahre alt gewesen sei« [...]. In keiner der betreffenden Gerichtsentscheidungen wurde begründet, warum sich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf das genaue Alter der Bf beziehen sollten. Die Audiencia Provincial ging nicht auf das diesbezügliche Vorbringen der Bf in ihrer Beschwerdebegründung ein [...].
(114) Außerdem [...] wurde die Alterseinschätzung durch die Audiencia Provincial nie mit anderen Beweisen überprüft. Es deutet nichts darauf hin, dass die Bf in den Jahren 2005 oder 2009 von der Polizei als Kind wahrgenommen wurde, als sie wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz festgenommen wurde [...] oder als in den Jahren 2009 und 2010 Anordnungen der Abschiebung gegen sie erlassen wurden [...]. Darüber hinaus ist die Auslegung des Alters der Bf durch die Audiencia Provincial eindeutig widersprüchlich zu der Tatsache, dass es keine Aufzeichnungen über irgendeinen Versuch gab, sie zum Zeitpunkt ihrer Interaktionen mit der Polizei zwischen 2005 und 2010 an die zuständigen Kinderschutzbehörden zu verweisen.
(115) Die Audiencia Provincial hat den Umfang der Analyse des Falls, in dem es um schwerwiegende und detaillierte Anschuldigungen des Menschenhandels ging, auf die Bewertung der Widersprüche zwischen der Darstellung der Bf (betreffend ihr angebliches Alter im Jahr 2003) und der eigenen rätselhaften Interpretation des Altersgutachtens [...] beschränkt. Der GH nimmt [...] zur Kenntnis, dass die Entscheidung nicht nur auf dem Ergebnis der Altersbeurteilung der Bf beruhte, sondern auch auf dem Fehlen von Mindestbeweisen, die die Behauptungen der Bf bestätigen könnten. [...] Zu den verschiedenen angeblichen Ungereimtheiten in der Schilderung der Ereignisse durch die Bf stellt der GH fest, dass das nationale Gericht nie darauf eingegangen ist. Insgesamt wurden die Feststellungen der Audiencia Provincial [...] nicht von einer Analyse anderer Beweise als dem gerichtsmedizinischen Gutachten untermauert [...].
(116) Die Audiencia Provincial wies stattdessen die Beschwerde mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Fähigkeit der Bf ab, im Alter von sechs Jahren mit einem »Reisepass für Erwachsene« nach Spanien einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, da »die Polizei das Alter der Prostituierten überwacht« [...]. Der Akt [...] enthält jedoch kein Material über eine solche Überwachung in Bezug auf einen der Clubs, auf die sich die Bf in ihrer Beschwerde bezog [...]. Ebenso hat die Audiencia Provincial in ihrer Entscheidung [...] festgestellt, dass die Reise der Bf mit ihren Eltern nach Spanien das einzig mögliche Szenario für ihre Einreise in das Zielland im Jahr 2003 gewesen sei [...] – dies in Ermangelung einer polizeilichen Aufzeichnung ihrer Einreise in das nationale Hoheitsgebiet und ganz allgemein trotz der fehlenden Grenzkontrollen zwischen Spanien und Frankreich, auf die die Polizei [...] hingewiesen hat. Der GH stellt zudem fest, dass die Bf behauptete, in Begleitung eines Erwachsenen von Nigeria nach Spanien gereist zu sein [...].
(117) Zusammengefasst ist der GH der Auffassung, dass die Entscheidungen der Audiencia Provincial [...] auf keiner gründlichen und objektiven Analyse aller relevanten Elemente beruhen, sondern vielmehr auf nicht geklärten Annahmen. Zudem sind sie nicht ausreichend begründet.
Schlussfolgerung
(118) Der GH stellt fest, dass [...] die Vorgehensweise, wie die strafrechtlichen Mechanismen im vorliegenden Fall angewandt wurden, so mangelhaft war, dass sie eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des belangten Staats nach Art 4 EMRK darstellte [...]. Es wurde verabsäumt, unverzüglich zu handeln und mehrere offensichtliche Ermittlungsansätze zu verfolgen. Indem der Fall im Jahr 2017 vorläufig und oberflächlich abgeschlossen wurde, zeigten die nationalen Behörden eine auffallende Missachtung der Verpflichtung, schwerwiegende Vorwürfe des Menschenhandels zu untersuchen [...]. Die Tatsache, dass das Verfahren vorläufig und nicht endgültig [...] eingestellt wurde, ändert nichts an der Schlussfolgerung des GH.
(119) Es liegt daher eine Verletzung von Art 4 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt vor (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(120) Die Bf beschwerte sich nach Art 6 EMRK, dass sie aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens keine Möglichkeit hatte, als Opfer von Menschenhandel Schadenersatz zu verlangen. [...]
(122) Der GH stellt fest, dass die Bf, obwohl sie über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen belehrt wurde, [...] nie versucht hat, eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz zu erheben [...]. Ihre Beschwerde, dass ihr der Zugang zu einem Gericht zur Feststellung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche verweigert wurde, ist daher als unsubstantiiert zu qualifizieren [...]. Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chowdury ua/GR, 30.3.2017, 21884/15 = NLMR 2017, 132
S. M./HR, 25.6.2020, 60561/14 (GK) = NLMR 2020, 192
V. C. L. und A. N./GB, 16.2.2021, 77587/12, 74603/12 = NLMR 2021, 56
Zoletic ua/AZ, 7.10.2021, 20116/12 = NLMR 2021, 422
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.10.2024, Bsw. 22512/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 395) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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