Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Fabbri ua gg San Marino, Urteil vom 24.9.2024, Bsw. 6319/21.
Art 6 Abs 1 EMRK - Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Den beiden Sachverhaltskonstellationen (ein Fall betreffend die Beschwerden 6319/21 und 6321/21 sowie ein weiterer Fall hinsichtlich der Beschwerde 9227/21) war gemeinsam, dass es zu Verfahrenseinstellungen wegen Verjährung kam. Das Strafverfahren, an dem der ErstBf und die ZweitBf als Opfer beteiligt waren, wurde ebenso eingestellt wie jenes, an dem der DrittBf als Opfer involviert war. Der mit den Fällen betraute Untersuchungsrichter hatte nichts unternommen, die Anklagen sind verjährt. Aufgrund dieser Untätigkeit war es für die Bf unmöglich, ihre zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen.
Beschwerden 6319/21 und 6321/21
Dem eingestellten Strafverfahren lag zugrunde, dass eine Täterin die ZweitBf in einem stehenden Bus an den Haaren gepackt und aus dem Bus gestoßen hatte. Anschließend schleifte die Täterin die ZweitBf über einen Parkplatz.
Der ErstBf eilte herbei, um zu helfen. Die Täterin bedrohte ihn und schlug wiederholt mit einer Schaufel auf ihn ein. Eine weitere Person griff schließlich ein und es gelang, die Täterin zu überwältigen. Am auf den Vorfall folgenden Tag (5.4.2016) wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches schließlich wegen Verjährung am 20.11.2020 eingestellt wurde.
Beschwerde 9227/21
Nachdem die Eltern des DrittBf, der im Jahr 2015 zwölf Jahre alt war, behauptet hatten, dass ihn eine Lehrerin während eines Schulausflugs im Sommer 2015 nicht vor Mobbing geschützt habe, erhob die Lehrerin eine Klage gegen die Eltern. Die Lehrerin wurde wegen Verleumdung verurteilt. Von Amts wegen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Minderjährige wegen »privater Gewalt« (und Bedrohung des damals minderjährigen DrittBf) eingeleitet, das sich auf Handlungen während des Schulausflugs im Sommer 2015 bezieht. Ein Antrag auf Verfahrensbeitritt als Zivilpartei am 26.2.2019, welcher von der Mutter im Namen des DrittBf gestellt wurde, blieb vom Untersuchungsrichter unbeachtet. Er ergriff keine Maßnahmen. Ein neu zugewiesener Untersuchungsrichter stellte schließlich das Verfahren wegen Verjährung ein (am 25.11.2020, zwei Tage später wurde von der Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Verfahrenseinstellung erteilt).
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da es den Bf aufgrund der behördlichen Untätigkeit, die zur Einstellung der Strafverfahren führte, an dem die Bf als Geschädigte beteiligt waren, unmöglich war, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen.
Zum Urteil der Kammer
(46) Im Urteil vom 18.10.2022 stellte die II. Kammer mehrheitlich fest [4:3 Stimmen], dass Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil auf die Umstände der Bf anwendbar ist. [...]
(47) Die II. Kammer war auch der Ansicht, dass die den Bf offenstehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (gegen die Entscheidungen, die die Verfahrenseinstellungen anordneten) in ihren Fällen keine Aussicht auf Erfolg hatte, da die gesetzliche Frist für die Ermittlungen abgelaufen und die beanstandeten Straftaten verjährt waren [...]. [...]
(48) Die II. Kammer stellte fest, dass die Nichtberücksichtigung der zivilrechtlichen Ansprüche der drei Bf auf Umstände zurückzuführen war, die allein den Justizbehörden zuzuschreiben waren, wodurch es zur Verjährung der Strafverfolgung kam. Infolgedessen sei es den Bf verwehrt worden, ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf dem von ihnen gewählten Weg zu verfolgen, der ihnen nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung gestanden wäre. Unter solchen extremen Umständen, die allein den untätigen Justizbehörden zuzuschreiben seien, konnte von den Bf nicht erwartet werden, eine gesonderte Zivilklage zu erheben. Es habe daher eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden (Recht auf Zugang zu einem Gericht).
Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 EMRK unter dem zivilrechtlichen Aspekt im Rahmen des Strafverfahrens
Allgemeine Grundsätze
(76) Der GH erinnert daran, dass die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt nur dann gegeben ist, wenn es sich um eine »Streitigkeit über ein Recht« handelt, das nach innerstaatlichem Recht zumindest mit vertretbaren Gründen als anerkannt gelten kann – unabhängig davon, ob es durch die geschützt ist. Die Streitigkeit muss ernsthaft und schwerwiegend sein; sie kann sich nicht nur auf das tatsächliche Bestehen eines Rechts, sondern auch auf dessen Umfang und die Art und Weise seiner Ausübung beziehen; schließlich hat das Ergebnis des Verfahrens für das betreffende Recht unmittelbar entscheidend zu sein – bloß schwache Verbindungen oder entfernte Folgen reichen nicht aus, um ins Spiel zu bringen [...]. [...] Schließlich muss es sich [...] um einen »zivilen« Anspruch handeln [...].
(84) Die GK bestätigt, dass weder Art 6 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK so ausgelegt werden kann, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, es zu ermöglichen, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche im Rahmen von Strafverfahren geltend zu machen. Auch wenn für Schadenersatzansprüche normalerweise die Zivilgerichte zuständig sind, sehen die meisten nationalen Rechtssysteme die Möglichkeit vor, solche Ansprüche auch im Rahmen eines Strafverfahrens (zumindest in bestimmten Phasen) vorzubringen. [...] Diese Entscheidung [die Ermöglichung der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen in einem Strafverfahren] fällt in den Ermessensspielraum der Staaten.
(85) Der GH erkennt [mit Blick auf die relevanten Empfehlungen des Ministerkomitees] [...], dass die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen, für Opfer von Straftaten mehrere Vorteile mit sich bringt, da sie die Verfolgung unterschiedlicher Interessen in mehreren Verfahren vermeidet, häufig günstiger ist und weniger staatliche Mittel in Anspruch nimmt.
(86) Die Möglichkeit in einigen Mitgliedstaaten, [...] zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend zu machen, hat zu einer umfangreichen Rsp zu Art 6 EMRK geführt. Die allgemeinen Grundsätze für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter dem zivilrechtlichen Teil im Rahmen von Strafverfahren [...] wurden an die Konstruktionen der verschiedenen Rechtssysteme, einschließlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Terminologie, sowie an deren formale Verfahren oder deren Fehlen angepasst.
(87) Der GH meint [...], dass die einschlägigen Kriterien geklärt werden sollten, um einen kohärenten und ausgewogenen Ansatz für die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK in jenen Staaten zu ermöglichen, die ein Recht auf Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen von Strafverfahren vorsehen.
(88) Die GK ist der Auffassung, dass Art 6 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt nur dann auf solche Situationen anwendbar ist, wenn erstens dem Bf ein nach innerstaatlichem Recht anerkannter materieller zivilrechtlicher Anspruch (etwa auf Schadenersatz) zusteht und zweitens die nationale Gesetzgebung dem Opfer einer Straftat ein (prozessuales) Klagerecht eingeräumt hat, um diesen Anspruch im betreffenden Stadium des Strafverfahrens, das Gegenstand der Beschwerde ist, geltend zu machen [...]. Hierbei hat es sich um ein gerichtliches Verfahren zu handeln [...].
(89) Weiters bestätigt die GK, dass die Opfer die Bedeutung, die sie der Sicherung des streitigen zivilrechtlichen Anspruchs beimessen, ungeachtet der Tatsache, dass die Strafgerichte zuständig sein können, klar darlegen müssen und dass die Opfer durch den Erwerb des Status einer »Zivilpartei« [...] die Bedeutung, die mit diesem zivilrechtlichen Anspruch verbunden ist, aufzeigen.
(90) Der GH weist erneut auf die [...] Einhaltung von formellen Verfahrensregeln hin, durch welche die Parteien die Entscheidung einer zivilrechtlichen Streitigkeit sicherstellen, da sie geeignet sind, Ermessen einzuschränken, Waffengleichheit zu gewährleisten, Willkür zu verhindern, die wirksame Entscheidung eines Rechtsstreits innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen sowie Rechtssicherheit und Achtung vor dem Gericht zu gewährleisten [...]. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtssysteme ist die GK daher der Auffassung, dass Art 6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Ausprägung im Rahmen des Strafverfahrens nur dann anzuwenden ist, wenn der zivilrechtliche Anspruch im Einklang mit den Grundsätzen der nationalen Rechtsordnung auf dem geeigneten Weg geltend gemacht und/oder verfolgt wird. So gilt Art 6 EMRK insb, wenn das innerstaatliche Recht einen formellen Status als »Zivilpartei« vorsieht, nur dann und ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bf einen formellen Antrag auf Erlangung eines solchen Status gestellt hat, auch wenn noch nicht über diesen entschieden wurde [...]. In innerstaatlichen Rechtssystemen mit flexibleren und weniger formalistischen Ansätzen (etwa, in denen es keinen offiziellen Status einer »Zivilpartei« gibt [...]) ist Art 6 EMRK anwendbar, wenn und ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Lichte der Grundsätze dieses nationalen Rechtssystems offensichtlich war.
(91) Unberührt bleibt die Möglichkeit [...], dass der GH zur Ansicht gelangt, dass die vom Bf vorgenommenen Schritte zur Geltendmachung und/oder zur Verfolgung des betreffenden zivilrechtlichen Anspruchs prima facie verfahrensrechtlich oder materiellrechtlich ungültig waren. Es kann auch als unangemessen oder sogar missbräuchlich qualifiziert werden, wenn der Einzelne versucht, solche Ansprüche auf dem strafrechtlichen Weg geltend zu machen [...]. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zivilrechtlicher Anspruch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der nationalen Rechtsordnung in geeigneter Weise geltend gemacht und/oder verfolgt wurde, sodass Art 6 EMRK nicht anwendbar wäre.
(92) Zusätzlich ist Art 6 EMRK nur anwendbar, wenn der im Strafverfahren geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch nicht parallel vor einem anderen Gericht aktiv verfolgt wird [...] oder bereits anderweitig darüber entschieden oder das Verfahren eingestellt wurde [...].
(93) Schließlich ist aber wichtig, dass das Strafverfahren für den streitigen zivilrechtlichen Anspruch entscheidend ist, dh das Strafverfahren muss sich auf die zivilrechtliche Komponente auswirken [...]. [...]
Anwendung auf den vorliegenden Fall
(94) Unstrittig ist, dass die Bf als Opfer [...] einen nach nationalem Recht anerkannten materiellrechtlichen Anspruch auf Ersatz des ihnen angeblich entstandenen Schadens hatten, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, und dass das innerstaatliche Recht den Bf ein (prozessuales) Klagerecht zur Geltendmachung dieses zivilrechtlichen Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens, einschließlich des Ermittlungsverfahrens vor dem Untersuchungsrichter, einräumte [...]. Daraus folgt, dass die in Rz 88 dargelegten Voraussetzungen im Fall aller drei Bf erfüllt sind.
(95) Zur Frage, ob der strittige zivilrechtliche Anspruch (Ersatz des angeblich erlittenen Schadens) nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts [...] in geeigneter Weise geltend gemacht und/oder verfolgt wurde, stellt der GH fest, dass das innerstaatliche Recht in San Marino eine formelle Stellung als »Zivilpartei« vorsieht. Der Geschädigte hat zu [...] beantragen, als Zivilpartei zugelassen zu werden [...] – dies hat in der Ermittlungsphase oder nach der Entscheidung, Anklage zu erheben, sofern der Antrag vor der Verlesung der Anklageschrift (der ersten Verhandlung) gestellt wird, zu erfolgen. [...]
(96) Der GH weist außerdem darauf hin, dass [nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht San Marinos] nur jene Zivilpartei, die dem Verfahren ordnungsgemäß beigetreten ist (und in weiterer Folge eine Entschädigung beantragt hat), im Falle einer Verurteilung ein Recht hat, dass am Ende des Strafverfahrens über diese Zivilforderung entschieden wird. In Ermangelung einer erforderlichen Erklärung [...] zur Erlangung der Eigenschaft als Zivilpartei (um in der Folge eine tatsächliche Entschädigung zu fordern), kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein zivilrechtlicher Anspruch gemäß den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechtsrahmens vorgebracht und/oder auf dem geeigneten Weg verfolgt wurde.
Beschwerden 6319/21 und 6321/21
(97) In Bezug auf den ErstBf und die ZweitBf stellt der GH fest, dass sie sich [...] lediglich das Recht vorbehalten haben, einem etwaigen Verfahren als Zivilpartei beizutreten. [...]
(98) Der ErstBf und die ZweitBf haben nicht dargelegt, [...] welche Bedeutung sie der Sicherung ihres zivilrechtlichen Anspruchs auf finanzielle Wiedergutmachung des erlittenen Schadens beimessen. Daraus ist zu schließen, dass sie lediglich die strafrechtliche Verurteilung der Täterin anstrebten, was als solches kein von der EMRK garantiertes Recht ist [...].
(99) Der GH stellt daher fest, dass es sich [bei den gegenständlichen Anträgen] [...] nicht um die Feststellung eines »zivilrechtlichen Anspruchs« iSv Art 6 EMRK handelte und diese Bestimmung auf das fragliche Verfahren nicht anwendbar war. Daraus folgt, dass das Vorbringen des ErstBf und der ZweitBf mit den Bestimmungen der EMRK in materiellrechtlicher Hinsicht unvereinbar ist.
(100) Der GH gibt daher der Verfahrenseinrede der Regierung statt und stellt fest, dass die Beschwerden [...] gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK für unzulässig erklärt werden müssen (mehrheitlich).
Beschwerde 9227/21
(101) Der DrittBf hat [...] formell beantragt, dem Verfahren als »Zivilpartei« beizutreten.
(105) Es wurde vom DrittBf klargestellt [...], dass er nicht nur an der strafrechtlichen Verurteilung der Täter, sondern auch an der Sicherung seines zivilrechtlichen Anspruchs auf finanzielle Wiedergutmachung des erlittenen Schadens Interesse hat.
(106) Zum Zeitpunkt seines Antrags wurden diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht aktiv anderweitig verfolgt, sodass Art 6 EMRK ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (26.2.2019) unter der Voraussetzung der Erfüllung der übrigen Kriterien anwendbar wäre.
(107) Es ist zu prüfen, ob das Verfahren für den fraglichen zivilrechtlichen Anspruch entscheidend war. [...] Das Strafverfahren, dessen Beitritt der DrittBf als Zivilpartei beantragt hatte, wirkte sich auf die zivilrechtliche Komponente aus [...].
(108) Daraus folgt, dass Art 6 EMRK in Bezug auf den DrittBf anwendbar ist. [Die Beschwerde ist betreffend den DrittBf für zulässig zu erklären (einstimmig)].
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(124) Das Recht auf rechtliches Gehör ist im Lichte des Rechtsstaatsprinzips auszulegen, wonach alle Verfahrensparteien über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verfügen müssen, der es ihnen ermöglicht, ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. [...]
(125) [...] Das nationale Recht kann vorsehen [...], dass Opfer einer Straftat eine Wiedergutmachung für den durch diese Straftat verursachten Schaden im Wege eines Zivilprozesses fordern können, dh es wird dem Opfer gestattet, dem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten. Dies stellt eine Möglichkeit dar, eine Zivilklage auf Wiedergutmachung des Schadens vorzusehen [...].
Die beiden Rechtsprechungslinien
(128) Der GH stellt fest, dass sich hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens zwei Linien in der Rsp herausgebildet haben.
(129) In der ersten Linie der Rsp (Fälle, in denen die im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche wegen der Einstellung dieses Verfahrens nicht geprüft wurden) hat der GH die Verfügbarkeit anderer Möglichkeiten der Bf berücksichtigt, ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. In Fällen, in denen für die Bf andere zugängliche und wirksame Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche verfügbar waren, hat der GH festgestellt, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt wurde [...].
(130) Zu dieser Fallgruppe gehören Situationen, in denen die Verfahrenseinstellung nicht auf Verzögerungen durch die Behörden oder andere Unzulänglichkeiten ihrerseits zurückzuführen sind [...], oder in denen Verzögerungen nicht extrem waren oder ausgeglichen wurden [...]. Aber auch Situationen, in denen die Einstellung auf solche Unzulänglichkeiten und Verzögerungen zurückzuführen war [...], [sind unter diese erste Linie der Rsp zu verorten].
(131) In der zweiten Linie von Fällen, in denen Ansprüche von Zivilparteien, die im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht wurden, wegen der Verfahrenseinstellung nicht geprüft wurden, vertrat der GH die Ansicht, dass der Staat, wenn seine Rechtsordnung den Parteien einen Rechtsbehelf wie eine Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens bietet, verpflichtet ist, sicherzustellen, dass sie die in Art 6 Abs 1 EMRK festgelegten grundlegenden Garantien genießen [...]. In Fällen, in denen die Verzögerung in erster Linie den Behörden zuzuschreiben war, gelangte der GH zur Auffassung [...], dass es den Bf nicht zugemutet werden konnte, mehrere Jahre nachdem sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht hatten [...], zivilrechtliche Rechtsbehelfe einzulegen [...]. Unter diesen Umständen und trotz der Möglichkeit, von Anfang an oder parallel getrennte zivilrechtliche Ansprüche
geltend zu machen, stellte der GH eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht fest.
Relevante Überlegungen
(133) Die GK weist darauf hin, dass der GH in seiner früheren Rsp die Auffassung vertreten hat, dass eine lange Verfahrensdauer nicht den Zugang zu einem Gericht betrifft [...]. In der Folge hat der GH jedoch entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Ausnahmefällen durch eine übermäßig lange Verfahrensdauer sogar das Recht auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigt werden kann [...].
(134) Die GK meint, dass eine rechtzeitige Entscheidung der Behörden zwar notwendig bleibt und durch das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist geschützt ist, jedoch kann das Ausbleiben einer Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch im Rahmen eines Strafverfahrens (sei es im Vorverfahren oder im Hauptverfahren) als Folge eines Versäumnisses der Behörden für sich genommen und unabhängig von anderen Erwägungen keine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dieses Konventionsrecht im zivilrechtlichen Bereich [...] mit dem Recht einer anderen Person auf Rechtssicherheit kollidieren kann, welches einen der grundlegenden Aspekte der Rechtsstaatlichkeit darstellt und ebenfalls durch die EMRK garantiert ist. Eine derartige Situation erfordert eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen [...]. Ähnliche Erwägungen gelten [...] im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten, die ebenfalls durch die EMRK garantiert sind. So kann sich ein Einzelner zwar für das Erheben einer Zivilklage im Strafverfahren entscheiden, weil dies weniger kostenintensiv und weniger aufwändig ist, doch geht damit auch das Risiko einher, dass die mit der Strafanzeige betrauten Behörden nicht in der Lage sind, über die Zivilklage zu entscheiden [...] (zB wegen Verjährungsfristen, Strafmilderung udgl) [...].
(135) Von Bedeutung ist, [...] ob ein Bf im Zuge der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bei der Verfolgung seiner Interessen mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist [...] oder ob er zu den Verzögerungen oder den Gründen, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, beigetragen hat [...].
(136) Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der GH bei Beschwerden über den Zugang zu Gerichten im weiteren Kontext (dh über die auf zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen von Strafverfahren beschränkten Beschwerden hinaus) regelmäßig andere zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe berücksichtigt hat [...]. [...]
Der anzuwendende Zugang
(137) Die Einstellung eines Strafverfahrens mit der Folge, dass keine Entscheidung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Rahmen dieses Strafverfahrens erfolgen kann, führt idR nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, wenn sie auf rechtmäßigen Gründen beruht [...] und wenn der Bf von Anfang an über einen alternativen Rechtsbehelf verfügte, der zur Entscheidung über den streitigen zivilrechtlichen Anspruch geeignet war.
(138) Im außergewöhnlichen Fall, dass die Einstellung eines Strafverfahrens auf eine schwerwiegende Störung des innerstaatlichen Rechtssystems zurückzuführen ist (etwa völlige Behördenuntätigkeit), kann der GH jedoch aufgefordert werden, [...] zu prüfen, ob dem Bf ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stand [...].
Anwendung auf den vorliegenden Fall
(141) Im vorliegenden Fall gelangt der GH zur Feststellung, dass der DrittBf im Rahmen eines Strafverfahrens [...] beabsichtigte, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und daher einen entsprechenden Antrag stellte. Die Behörden stellten jedoch das Strafverfahren in der Ermittlungsphase mit der Begründung ein, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit abgelaufen sei und dass jedenfalls keine Beweise gesammelt worden seien, die eine Strafverfolgung erlauben würden, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu keinen Ermittlungsmaßnahmen kam. Die zivilrechtlichen Ansprüche des DrittBf konnten daher nicht von einem Strafgericht geprüft werden.
(142) Der GH stellt fest, dass den Ermittlungsbehörden bei der Einstellung des Strafverfahrens keine Verpflichtung zur etwaigen Überprüfung zivilrechtlicher Ansprüche oblag. Die Berechnung der materiellrechtlichen Verjährungsfrist in Bezug auf die in Rede stehenden Straftaten sowie der Ablauf der gesetzlichen Ermittlungsfrist sind nicht bestritten worden. Der Bf hat auch nicht die anwendbare Verjährungsfrist und die Fristen infrage gestellt oder geltend gemacht, dass sie restriktiv angewandt wurden [...]. Daraus folgt, dass die Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, rechtmäßig und weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen war [...]. Damit wäre das Recht des DrittBf auf ein Gericht in Ermangelung außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich gewahrt worden, wenn er von Anfang an die Möglichkeit gehabt hätte, seine zivilrechtlichen Ansprüche in einem gesonderten Zivilverfahren geltend zu machen – dies war tatsächlich der Fall [...].
(143) Jedoch ist im vorliegenden Fall [...] unstrittig, dass der Untersuchungsrichter nach der Eröffnung der strafrechtlichen Ermittlung am 28.3.2018 keinerlei Schritte unternommen hat, woraufhin es am 27.11.2020 zur Verfahrenseinstellung kam. Etwa 800 Ermittlungsverfahren haben das gleiche Schicksal erlitten. Der Regierung zufolge erlebte San Marino zu diesem Zeitpunkt einen Anstieg schwerer Kriminalität [...].
(144) Der GH erinnert daran [...], dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art 6 EMRK eine Regelung durch den Staat erfordert, der in dieser Hinsicht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Zudem kann eine solche Regelung je nach den Bedürfnissen und Mitteln der Gemeinschaft und des Einzelnen zeitlich und örtlich variieren [...]. Der GH ist jedoch der Auffassung, dass es in bestimmten Situationen zwar legitim sein kann, dass die Behörden bei der Entscheidung, welchen Beschwerden sie nachgehen oder welche Straftaten sie verfolgen, über ein Ermessen verfügen, [...] jedoch dürfen diese nicht das Ergebnis offensichtlicher organisatorischer Unzulänglichkeiten oder Versäumnisse seitens der Behörden sein. Im vorliegenden Fall wurde der Zugang des DrittBf zu den Strafverfahren nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen eingeschränkt. Betreffend die praktische Anwendung des Ermessensspielraums durch die Behörden wurde kein Beweis erbracht, dass der Untersuchungsrichter rechtzeitig eine vorläufige Bewertung der Beschwerde des DrittBf vorgenommen hat, um zumindest prima facie festzustellen, ob die beanstandeten Tatsachen eine Straftat darstellen oder ob die Ermittlungen fortgesetzt werden sollen [...]. Es gab also eine ungerechtfertigte Untätigkeit seitens der Ermittlungsbehörden, und es wurde nicht bestritten, dass dies das Ergebnis einer schwerwiegenden Funktionsstörung im innerstaatlichen Rechtssystem zum betreffenden Zeitpunkt war, welche dazu führte, dass etwa 800 solcher Ermittlungsverfahren wegen Verjährung einzustellen waren [...].
(145) Der GH hat das Verhalten des DrittBf und jede Möglichkeit, die ihm [zur Erhebung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche] offenstand [...], zu prüfen.
(146) Der GH stellt fest, dass der DrittBf im Sommer 2015 Opfer der angeblichen Straftat wurde und danach keine straf- oder zivilrechtlichen Schritte unternommen hat. Am 28.3.2018 wurde von Amts wegen ein Strafverfahren [...] gegen zwei Minderjährige eingeleitet. Ein Antrag der Mutter im Namen des DrittBf [der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war], dem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten, wurde erst am 26.2.2019 gestellt. Der GH stellt somit fest, dass der DrittBf (bzw seine Eltern in seinem Namen) zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Sommer 2015 [...] und dem 26.2.2019 [...] zivilrechtliche Ansprüche [...] geltend gemacht haben. Der GH stellt auch fest, dass die Erklärung, dem Verfahren als Zivilpartei beitreten zu wollen, nur wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist für die angebliche Straftat, die dreieinhalb Jahre zuvor (im Juli 2015) begangen worden war, und drei Monate vor der Verjährung des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens abgegeben wurde.
(147) Daraus folgt, dass – trotz schwerwiegender Funktionsstörung, von der die gerichtliche Ermittlungsbehörde San Marinos betroffen war [...] – das Versäumnis, die zivilrechtlichen Ansprüche des DrittBf auf dem von ihm gewählten Weg zu prüfen, nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich oder entscheidend dieser Funktionsstörung zuzuschreiben sind. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der DrittBf seine Interessen mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt hat. Unter diesen Umständen wird die Frage, ob dem Bf von Anfang an oder nach der Unterbrechung [...] ein anderer Weg zur Verfügung stand, für die Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung des Wesensgehalts des Rechts
des DrittBf relevant sein.
(148) Der GH stellt fest, dass nicht bestritten wurde, dass der DrittBf nach der angeblichen Straftat ein gesondertes Zivilverfahren hätte anstrengen können, anstatt sich Jahre später dem Strafverfahren anzuschließen. In Anbetracht der maßgeblichen Zeitpunkte (Straftat im Sommer 2015, Einleitung des Strafverfahrens im März 2018 und Erklärung, dem Verfahren als Zivilpartei beizutreten, durch den Bf elf Monate später) war es nicht ausgeschlossen, sofern der DrittBf zum maßgeblichen Zeitpunkt (2015) ein Zivilverfahren angestrengt hätte, dass bereits vor der Einstellung des Strafverfahrens eine zivilrechtliche Entscheidung getroffen worden wäre. Wird davon ausgegangen, dass ein solches Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden wäre, so ist kein Beweis dafür erbracht worden, dass der DrittBf dieses Zivilverfahren nicht hätte fortsetzen und nach Abschluss des Strafverfahrens eine Entscheidung in der Sache über seine zivilrechtlichen Ansprüche erwirken hätte können. [Im Allgemeinen] wurde in San Marino durch die Aussetzung des Zivilverfahrens zwar nicht der Lauf der für zivilrechtliche Ansprüche geltenden Verjährungsfrist unterbrochen, doch diese Frist ist wesentlich länger als die Verjährungsfrist für die vorgeworfenen Straftaten – damit bestand keine reale Gefahr, dass der DrittBf keine Entscheidung über seine zivilrechtlichen Ansprüche erhalten hätte.
(149) Die Einstellung des Strafverfahrens hinderte den DrittBf trotz seiner zivilrechtlichen Parteierklärung [...] nicht daran, eine gesonderte Zivilklage bei einem Zivilgericht einzureichen, nachdem ihm die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung mitgeteilt worden war. Dem DrittBf [...] stehe es nach wie vor frei, vor den Zivilgerichten eine Entscheidung über die Begründetheit seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu beantragen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der GK (somit weitere zweieinhalb Jahre nach der Einstellungsentscheidung) überlegte der DrittBf immer noch, ob er eine gesonderte Zivilklage erheben sollte.
(150) Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es dem DrittBf sowohl vor seiner zivilrechtlichen Parteierklärung [...] als auch nach der Einstellung des Strafverfahrens möglich war, eine gesonderte zivilrechtliche Klage zu erheben, ist das Recht des DrittBf nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt worden. Somit kann nicht gesagt werden, dass dem DrittBf der Zugang zu einem Gericht zur Feststellung seiner zivilrechtlichen Ansprüche verwehrt wurde.
(151) Der GH weist darauf hin [...], dass Art 6 Abs 1 EMRK keine eigenständige Verpflichtung zur Untersuchung von Straftaten [...] zur Erleichterung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vorsieht [...]. Darüber hinaus bleibt der Staat nach Art 6 Abs 1 EMRK der Garant für das Recht, dass eine [...] zivilrechtliche Streitigkeit innerhalb einer »angemessenen Frist« verhandelt wird – unabhängig davon, welches Gericht dafür zuständig ist. Auf diese Weise möchte der GH verdeutlichen, dass er über die schwerwiegende Funktionsstörung, die in San Marino zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestellt wurde, besonders besorgt ist.
(152) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt der GH jedoch fest, dass keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Schembri Orland, abweichende Sondervoten der Richterinnen Jelić und Guerra Martins sowie der Richter Bošnjak, Pastor Vilanova, Kūris, Felici und Derenčinović).
Vom GH zitierte Judikatur:
Al-Dulimi und Montana Management Inc./CH, 21.6.2016, 5809/08 (GK) = NLMR 2016, 241
Naït-Liman/CH, 15.3.2018, 51357/07 (GK) = NLMR 2018, 125
Zubac/HR, 5.4.2018, 40160/12 (GK) = NLMR 2018, 138
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Grzęda/PL, 15.3.2022, 43572/18 (GK) = NLMR 2022, 109
Fu Quan, s.r.o./CZ, 1.6.2023, 24827/14 (GK) = NLMR 2023, 296
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, 9.4.2024, 53600/20 (GK) = NLMR 2024, 106
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.9.2024, Bsw. 6319/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 403) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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