Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. D. ua gg Ungarn, Urteil vom 19.9.2024, Bsw. 60778/19.
Art 4 4. ZPEMRK, Art 13 EMRK - Kollektivausweisung einer afghanische Flüchtlingsfamilie durch Ungarn.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 9.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf sind eine sechsköpfige Familie afghanischer Herkunft, die vor mehr als 20 Jahren in den Iran auswanderte. 2016 fassten sie aufgrund der vorherrschenden unsicheren Lage und der ständigen Furcht, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, den Entschluss, aus dem Iran zu fliehen. Am 9.1.2019 erreichte die Familie die Transitzone Röszke, die sich an der Grenze zwischen Ungarn und Serbien befindet, und beantragte Asyl. Am 12.2.2019 wurde ihr Asylantrag jedoch von der ungarischen Einwanderungs- und Asylbehörde abgelehnt und ihre Abschiebung nach Serbien angeordnet. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest bestätigt.
Serbien weigerte sich jedoch, die Familie erneut aufzunehmen, woraufhin die Behörde Afghanistan als neues Ziel für die Abschiebung festlegte. Die Bf legten Einspruch ein und forderten eine erneute Prüfung ihres Asylantrags. Diese Forderung wurde jedoch von der Einwanderungsbehörde am 3.5.2019 abgelehnt. Stattdessen wurde die Familie am 7.5.2019 von ungarischen Polizisten in einen Bus gebracht, der zum Flughafen fahren sollte. Laut dem DrittBf wurde er von den Beamten aus dem Bus geholt und unter Druck gesetzt, im Namen seiner Familie zu erklären, dass sie nach Serbien zurückkehren wollten. Andernfalls drohe ihnen die Abschiebung nach Afghanistan. Zu diesem Zeitpunkt war kein Übersetzer anwesend, und der damals minderjährige DrittBf gab dem Druck der Polizisten nach. Daraufhin wurde die Familie am Grenzzaun zwischen Ungarn und Serbien abgesetzt und angewiesen, nach Serbien zu gehen. Hingegen erklärte die ungarische Regierung, dass die Familie schriftlich erklärt habe, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen, und am 7.5.2019 die Transitzone freiwillig verlassen habe.
Rechtsausführungen:
Die Bf brachten vor, dass sie unter Verstoß gegen das Verbot der Kollektivausweisung gemäß Art 4 4. ZPEMRK aus Ungarn ausgewiesen worden seien.
Zur behaupteten Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK
Zulässigkeit
(32) Die Bf bestritten die Darstellung der Regierung. Ihrer Ansicht nach war ihre Rückkehr nach Serbien nicht freiwillig und sie waren tatsächlich einer Ausweisung gemäß Art 4 4. ZPEMRK ausgesetzt. [...]
(35) Bezüglich der Definition des Begriffs »Ausweisung« weist der GH erneut darauf hin, dass er den Begriff in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung ausgelegt hat, dh »von einem Ort vertreiben«. [...] Der Begriff bezieht sich auf jede gewaltsame Entfernung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates [...]. [...]
(44) Bezüglich der Umstände ihrer Abreise ist es von besonderer Bedeutung, dass die Bf die Ereignisse ausführlich geschildert haben; sie wurden in der Transitzone festgehalten, die sie rechtmäßig nicht verlassen durften, und sollten gemäß der Entscheidung der Einwanderungsbehörde unter Polizeibegleitung nach Afghanistan abgeschoben werden. In diesem Zusammenhang habe der DrittBf – der damals noch minderjährig war – eine Erklärung unterzeichnet, wonach die Familie nach Serbien zurückkehren wolle. Sie behaupteten, dass kein Dolmetscher anwesend war. [...]
(46) Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bf durch das Verhalten der ungarischen Behörden gezwungen waren, Ungarn zu verlassen.
(47) Der GH stellt fest, dass die Bf [...] nicht unmittelbar auf serbisches Gebiet abgeschoben wurden, sondern auf einen Streifen ungarischen Landes zwischen dem Grenzzaun und der tatsächlichen Grenze zwischen Ungarn und Serbien. Diese Tatsache schließt jedoch [...] die Anwendbarkeit von Art 4 4. ZPEMRK nicht aus.
(48) Der GH stellt fest, dass die Bf einer Ausweisung iSv Art 4 4. ZPEMRK ausgesetzt waren. Daher ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar.
(49) Der GH ist der Auffassung, dass dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 der Konvention genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(50) Die Bf machten geltend, dass das Abschiebungsverfahren nicht auf den Einzelfall zugeschnitten gewesen sei und dass ihnen unter Verstoß gegen Art 4 4. ZPEMRK keine echte und wirksame Möglichkeit gegeben worden sei, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen.
(57) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Staaten nach Art 4 4. ZPEMRK verpflichtet sind, die persönlichen Umstände jeder Person, die von einer möglichen Ausweisungsmaßnahme betroffen ist, zu prüfen und Entscheidungen von Fall zu Fall zu treffen [...]. [...]
(61) Zum Hintergrund der Durchführung der Ausweisung stellt der GH fest, dass die Asylanträge der Bf am 12.2.2019 mit einer Entscheidung, die am 27.2.2019 von einem Gericht bestätigt wurde, als unzulässig abgewiesen wurden. In der Entscheidung [...] wurden die Unzulässigkeit der Anträge und die Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in Bezug auf Afghanistan begründet [...]. Außerdem ordnete diese Entscheidung die Abschiebung der Bf nach Serbien an [...]. Da Serbien sich weigerte, die Antragsteller zurückzunehmen, wurde die Rückführungsentscheidung geändert und das Zielland in Afghanistan umgeändert. [...]
(63) Nach Ansicht des GH sind mehrere Umstände von Bedeutung, um festzustellen, ob die nationalen Behörden die individuelle Situation der Bf vor ihrer Abschiebung tatsächlich berücksichtigt haben. Erstens war zum Zeitpunkt der Abschiebung der Bf nach Serbien die Entscheidung der Einwanderungsbehörde über ihre Ausweisung und Abschiebung nach Afghanistan noch in Kraft. Gleichzeitig beruhte ihre Abschiebung nach Serbien nicht auf einer förmlichen Entscheidung der Behörden. Bezüglich des Entscheidungsprozesses der Behörden vor der Abschiebung der Bf geht aus den Akten nicht hervor, welche Erwägungen sie dazu bewogen haben, die Bf nach Serbien abzuschieben, nachdem dieser Staat ihre Rückübernahme abgelehnt hatte. [...] Die Behörden hätten die individuellen Umstände der Bf vor ihrer Abschiebung berücksichtigen müssen, jedoch gibt es keine Anzeichen dafür, dass sie dies getan haben [...]. [...]
(64) In Anbetracht der Umstände ihrer Ausreise kann außerdem nicht gesagt werden, dass die Bf eine echte und wirksame Möglichkeit hatten, ihre Argumente gegen ihre Ausweisung nach Serbien vorzubringen oder solche Argumente von den staatlichen Behörden in angemessener Weise prüfen zu lassen.
(65) [...] Es wurde dem GH nicht gezeigt, dass die persönlichen Umstände der Bf von den staatlichen Behörden vor ihrer Abschiebung nach Serbien tatsächlich und individuell berücksichtigt wurden.
(67) Der GH stellt fest, dass [...] die Abschiebung der Bf mit den Anforderungen von Art 4 4. ZPEMRK unvereinbar war. Es liegt also ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(68) Die Bf beschwerten sich auch unter Art 13 EMRK iVm Art 4 4. ZPEMRK darüber, dass ihnen ein Rechtsbehelf vorenthalten worden sei, der es ihnen ermöglicht hätte, ihre Anträge vor Vollstreckung der Abschiebungsmaßnahme von einer zuständigen Behörde gründlich und streng prüfen zu lassen.
(69) [...] Der GH hält die verbleibende Beschwerde der Bf für zulässig, sieht aber keine Notwendigkeit, darüber gesondert zu entscheiden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 9.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50
Ilias und Ahmed/HU, 21.11.2019, 47287/15 (GK) = NLMR 2019, 474
N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15, 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53
Moustahi/FR, 25.6.2020, 9347/14
M. K. ua/PL, 23.7.2020, 40503/17 ua = NLMR 2020, 260
Shahzad/HU. 8.7.2021, 12625/17 = NLMR 2021, 365
S. S. ua/HU, 12.10.2023, 56417/19, 44245/20 NLMR 2024, 495
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.9.2024, Bsw. 60778/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 426) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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