Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache C. O. gg Deutschland , Urteil vom 17.9.2024, Bsw. 16678/22.
Art 6 Abs 2, Art 8 EMRK - »Cum-Ex«-Skandal: Parallele Strafverfahren und Unschuldsvermutung.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf handelt es sich um einen der Eigentümer und persönlich haftenden Gesellschafter der in den »Cum-Ex«-Skandal involvierten W-Bank. Er war von 2014 bis 2019 als Vorstand im Aufsichtsrat der W-Bank tätig.
Nachdem der »Cum-Ex«-Skandal aufgedeckt wurde, leitete die Staatsanwaltschaft zunächst ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von Personen ein. Am 19.2.2016 eröffnete sie ein separates Verfahren betreffend die W-Bank gegen den Bf und neun weitere Personen.
Unter den Beschuldigten befanden sich auch M. S. und N. D. In ihren Verfahren vor dem Landgericht Bonn wurde der Bf als Zeuge geführt. Er war zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts gegen M. S. und N. D. noch nicht angeklagt.
In der Urteilsbegründung wurde die Beteiligung des Bf an den von den Angeklagten begangenen Straftaten beschrieben, während er als »gesondert Verfolgter« bezeichnet wurde.
Am 28.7.2021 wies der BGH die Beschwerden von M. S. und N. D. zum überwiegenden Teil ab. In seiner Begründung bezeichnete er den Bf ebenfalls als »gesondert Verfolgten«.
Am 20.10.2021 erhob der Bf eine Verfassungsbeschwerde, in der er behauptete, die Äußerungen der Strafgerichte hätten ihn als schuldig dargestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Sie hätten außerdem seinen Ruf und sein öffentliches Ansehen geschädigt. Am 22.11.2021 wies das BVerfG die Beschwerde als unzulässig zurück.
Am 1.7.2022 wurde der Bf von der Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Am 24.6.2024 wurde das Verfahren vom Landgericht mit der Begründung eingestellt, dass der Bf aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK (Unschuldsvermutung) durch die Begründungen des Landgerichts Bonn sowie des BGH, die in ihren gegen andere Personen ergangenen Urteilen seine Beteiligung an diversen Straftaten in Zusammenhang mit dem »Cum-Ex«-Skandal insinuiert hätten. Der Bf rügte darüber hinaus eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da diese Äußerungen nachteilige Auswirkungen auf seine Funktion bei der W-Bank gehabt hätten.
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK
Zulässigkeit
(46) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig [...] und wird daher für zulässig erklärt (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Unschuldsvermutung
(57) [...] Die in Art 6 Abs 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung stellt eines der von Abs 1 erforderten Elemente eines fairen Verfahrens dar. Art 6 Abs 2 verbietet es einem Gericht, voreilig die Meinung zu äußern, dass eine »einer strafbaren Handlung beschuldigte Person« schuldig ist, bevor ihr dies gerichtlich nachgewiesen wurde. Davon sind auch Äußerungen anderer Amtsträger über laufende Ermittlungsverfahren erfasst, die die Öffentlichkeit verleiten, den Verdächtigen als schuldig anzusehen, und die der Beurteilung des Sachverhalts durch das zuständige Gericht vorgreifen.
(58) [...] Es muss eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Aussage getroffen werden, dass jemand lediglich verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, und der eindeutigen Erklärung, dass eine Person die betreffende Straftat begangen hat, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der GH die Bedeutung der Wortwahl von Amtsträgern im Rahmen ihrer Äußerungen betont, die sie im Vorfeld [einer gerichtlichen Entscheidung] treffen. Während der Sprachgebrauch in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist, wies der GH auch darauf hin, dass die Beurteilung, ob die Äußerung eines Amtsträgers gegen die Unschuldsvermutung verstößt, im Kontext der besonderen Umstände erfolgen muss, unter denen die strittige Äußerung getätigt wurde. Selbst die Verwendung einer unglücklichen Sprache ist unter Berücksichtigung der Art und des Zusammenhangs des jeweiligen Verfahrens nicht unbedingt entscheidend. [...]
Grundsätze in Bezug auf in parallelen Verfahren getätigte Äußerungen gegen Mitverdächtige
(59) [...] Die Unschuldsvermutung kann theoretisch auch durch voreilige Äußerungen über die Schuld eines Verdächtigen im Rahmen eines Urteils gegen getrennt verfolgte Mitverdächtige verletzt werden.
(60) [...] In komplexen Strafverfahren, die mehrere Personen betreffen, gegen die kein gemeinsames Verfahren geführt werden kann, können Hinweise des Gerichts über die Involvierung Dritter, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt angeklagt werden, unerlässlich für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten sein. Strafgerichten obliegt es, den für die Beurteilung der rechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und sorgfältig wie möglich festzustellen. Sie können festgestellte Tatsachen nicht als bloße Behauptungen oder Verdächtigungen darstellen. Dies gilt auch für Tatsachen, die die Beteiligung Dritter betreffen. Wenn jedoch solche Tatsachen vorgebracht werden müssen, sollten Gerichte vermeiden, mehr Informationen preiszugegeben, als für die Beurteilung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Personen im laufenden Verfahren nötig ist.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(61) [...] Das Ermittlungsverfahren betreffend die »Cum-Ex«-Geschäfte in Zusammenhang mit der W-Bank wurde ursprünglich als ein Verfahren gegen eine Reihe von Beschuldigten geführt. Die Staatsanwaltschaft entschied sodann, gesonderte Verfahren nur gegen M. S. und N. D. zu führen und gegen sie früher als gegen andere beschuldigte Personen, darunter der Bf, Anklage zu erheben. Der GH berücksichtigt die Gründe [...] für die Trennung der Verfahren, konkret die Komplexität und den Umfang der »Cum-Ex«-Verfahren sowie den Umstand, dass die Anklage gegen M. S. und N. D. aufgrund ihrer Geständnisse, anders als die Rechtssachen gegen die anderen Beschuldigten, entscheidungsreif war. [...] Die Entscheidung, die Verfahren zu trennen, stand im Einklang mit dem im deutschen Recht geltenden Beschleunigungsgrundsatz sowie dem Recht von M. S. und N. D. auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist
gemäß Art 6 Abs 1 EMRK. Der GH sieht daher keinen Grund, diese Entscheidung als ungerechtfertigt anzusehen.
(62) [...] In den gegen M. S. und N. D. schriftlich ergangenen Urteilen haben das Landgericht und der BGH die Handlungen und Absichten des Bf nicht nur im Detail faktisch beschrieben, sondern auch rechtlich beurteilt. Insb stellten die Gerichte fest, dass der Bf den (objektiven und subjektiven) Tatbestand jener Delikte erfüllte, derer er beschuldigt wurde (Steuerhinterziehung), und dass er rechtswidrig gehandelt habe. Sie stellten somit fest, dass er nach nationalem Recht zwei der drei Grundvoraussetzungen für seine Strafbarkeit erfüllte.
(63) Der GH muss prüfen, inwiefern die strittigen Äußerungen eine voreilige Feststellung über die Schuld darstellen. [...] Wenn Tatsachen in Bezug auf Dritte in strafrechtliche Entscheidungen aufgenommen werden müssen, sollten die Gerichte immer vermeiden, mehr Informationen als für die Beurteilung der rechtlichen Verantwortlichkeit der in ihrem Verfahren angeklagten Personen nötig preiszugeben. [...] Soweit die Strafgerichte auf das Vorliegen eines gemeinsamen, vom Bf und anderen Personen ausgearbeiteten und durchgeführten Plans [gemeinschaftlicher Tatentschluss, gemeinschaftliche Tatausführung] Bezug nahmen, waren diese Feststellungen laut dem Vorbringen der Regierung im Licht von § 25 Abs 2 StGB notwendig, um feststellen, dass M. S. der Steuerhinterziehung als Mittäter schuldig war. [...] Soweit die Strafgerichte feststellten, dass der Bf vorsätzlich und rechtswidrig Steuerhinterziehung begangen hat, waren diese Feststellungen nach dem Vorbringen der Regierung in Anbetracht von § 27 Abs 1 StGB notwendig, um festzustellen, dass M. S. und N. D. Beihilfe zu dieser Straftat geleistet haben. [...] Der Bf hat dieses Vorbringen weder bestritten noch dargelegt, wie die Strafgerichte M. S. und N. D. ohne die strittigen Äußerungen verurteilen hätten können. Er behauptete lediglich, dass sich das Landgericht im schriftlichen Urteil gegen C. S. in Bezug auf ihn wesentlich zurückhaltender ausgedrückt habe. Der GH berücksichtigt in diesem Zusammenhang das Argument der Regierung, wonach das Urteil gegen C. S. nicht vergleichbar mit jenen gegen M. S. und N. D. gewesen sei. Er ist daher der Auffassung, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass die strittigen Äußerungen nach innerstaatlichem Recht nicht erforderlich für die Beurteilung der Strafbarkeit von M. S. und N. D. gewesen sind, auch wenn diese Geständnisse abgelegt hatten [...]. In diesem Zusammenhang nimmt der GH die Entscheidung des BVerfG vom 27.1.2023 zur Kenntnis, die sich insb auf das Erfordernis einer genauen und präzisen Sprache bezieht.
(64) [...] Die Strafgerichte vermieden es, jegliche Feststellungen in Bezug auf die »Schuld« des Bf im Sinne des deutschen Strafrechts zu treffen, insb zur Frage, ob sich der Bf auf einen Verbotsirrtum in Bezug auf den betrügerischen Zweck von »Cum-Ex«-Transaktionen berufen könnte. Diese Entscheidung stand im Einklang mit dem Grundsatz der »limitierten Akzessorietät der Beihilfe« nach deutschem Recht. (Anm: »Limitierte Akzessorietät der Beihilfe« meint, dass die Strafbarkeit des Gehilfen (§ 27 StGB) ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges, nicht aber auch ein schuldhaftes Handeln des unmittelbaren Täters verlangt. Siehe dazu BVerfG 27.1.2023, 2 BvR 1122/22, Rz 39.).
(65) Der GH berücksichtigt das Argument der Regierung, wonach das Fehlen jeglicher Feststellungen in Bezug auf die »Schuld« des Bf im Sinne des deutschen Strafrechts bedeutete, dass die Strafgerichte seine Schuld, konkret seine Strafbarkeit, nicht im Voraus beurteilt haben. [...] Zwar wird eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne der autonomen Bedeutung der EMRK bestimmt, es muss aber die [...] Bedeutung und Wirkung von Rechtsbegriffen nach innerstaatlichem Recht bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob eine Äußerung als Feststellung von strafrechtlicher Schuld qualifiziert werden kann.
(66) [...] Entgegen dem fehlgeleiteten Argument des Bf hatten die strittigen Äußerungen nach deutschem Recht keine bindende Wirkung für das mit dem Verfahren gegen ihn befasste Gericht. Nach [...] deutschem Recht dürfen keine Rückschlüsse auf die Schuld einer Person aus Strafverfahren gezogen werden, an denen diese nicht beteiligt war. Darüber hinaus ist der Beschuldigte von der Unschuldsvermutung geschützt.
(67) Trotzdem hat der GH zu prüfen, ob die Begründung der Strafgerichte im vorliegenden Fall in einer Art formuliert wurde, dass sie Zweifel hinsichtlich einer potenziellen Voreingenommenheit in Bezug auf die Schuld des Bf aufkommen ließ.
(68) [...] Durch die Bezugnahme auf den Bf im Rahmen der Urteile als »gesondert Verfolgter«, betonten die Strafgerichte den Umstand, dass sie nicht zur Feststellung der Schuld des Bf berufen waren, sondern ihnen im Einklang mit den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts nur die Beurteilung der Strafbarkeit der in ihrem Verfahren angeklagten Personen, konkret M. S. und N. D., oblag.
(69) Darüber hinaus [...] haben sich die Äußerungen der Strafgerichte letztlich nicht nachteilig auf das Verfahren des Bf ausgewirkt.
(70) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen kommt der GH zum Schluss, dass die strittigen Äußerungen in den Begründungen des Landgerichts vom 18.3.2020 und des BGH vom 28.7.2021 keine nachteilige Wirkung hatten und [...] nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen haben.
(71) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 Abs 1 EMRK
(74) [...] Diese Beschwerde steht in Zusammenhang mit der zuvor behandelten und muss daher ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(75) Angesichts der obigen Feststellungen, dass die Äußerungen in den Entscheidungen des Landgerichts und des BGH in Bezug auf die behauptete Beteiligung des Bf in den von M. S. und N. D. begangenen Straftaten Art 6 Abs 2 EMRK nicht verletzt haben, ist der GH der Auffassung, dass diese Äußerungen [...] keine gesonderten Fragen unter Art 8 Abs 1 EMRK aufwerfen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Daktaras/LT, 10.10.2000, 42095/98
Karaman/DE, 27.2.2014, 17103/10 = NLMR 2014, 45
Bauras/LT, 31.10.2017, 56795/13
Fleischner/DE, 3.10.2019, 61985/12 = NLMR 2019, 389
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.9.2024, Bsw. 16678/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 400) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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