Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. A. und Z. R. gg Zypern, Urteil vom 8.10.2024, Bsw. 39090/20.
Art 1, 3, 13 EMRK, Art 4 4. ZPEMRK - Pushback von syrischen Flüchtlingen in den Libanon durch die Küstenwache Zyperns.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK hinsichtlich der Rückschiebung (einstimmig).
Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK und Art 4 4. ZPEMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK hinsichtlich der Behandlung der Bf durch die zypriotischen Behörden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 22.000,– für immateriellen Schaden; € 4.700,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Bf flohen 2016 aus ihrem Heimatland Syrien in den Libanon, wo sie in Lagern des UNHCR unterkamen. Aufgrund der fehlenden Perspektiven und der schlechten Lebensbedingungen entschieden sie sich 2020 zu versuchen, nach Zypern zu reisen, um dort Asyl zu beantragen.
Am 6.9.2020 bestiegen sie mit einer Gruppe von circa 30 Syrern und Libanesen ein hölzernes Boot, das sie nach Zypern bringen sollte. Als das Boot am folgenden Tag die Hoheitsgewässer Zyperns erreichte, wurde es von der zypriotischen Küstenwache abgefangen. Über den genauen Ablauf der folgenden Ereignisse besteht Uneinigkeit. Nach den Angaben der Bf hatten sie dem anwesenden Dolmetscher mitgeteilt, Asyl beantragen zu wollen. Der Dolmetscher habe sie jedoch darüber informiert, dass sie nicht nach Zypern einreisen dürften. Sie wären nicht befragt worden, sondern die Beamten hätten ihnen lediglich ihre Ausweisdokumente abgenommen. Die Regierung behauptet hingegen, die Bf hätten nie den Wunsch geäußert, Asyl zu beantragen. Nach Angaben der Regierung hätten die Bf regelmäßig Trinkwasser und Nahrung erhalten, was von diesen in Abrede gestellt wird. Ein Patrouillenschiff der Küstenwache habe sich ständig in der Nähe des Bootes aufgehalten, um dessen Sicherheit zu gewährleisten, die Bf zu versorgen und ihre Weiterfahrt zu verhindern.
Am folgenden Tag stiegen die Bf auf ein anderes Schiff um, das sie in den Libanon zurückbrachte. Nach den Angaben der Regierung wären sie während der Überfahrt erneut von den begleitenden Polizisten gefragt worden, ob sie Asyl beantragen wollten, was jedoch von allen verneint worden sei.
Nachdem es den Bf am Abend des 7.9.2020 gelungen war, telefonisch Kontakt zu in Zypern lebenden Verwandten aufzunehmen, beantragte eine von diesen beauftragte Anwältin beim EGMR eine vorläufige Maßnahme nach Art 39 VerfO.
Der diensthabende Richter ersuchte zunächst um weitere Informationen und wies den Antrag am 10.9. ab, da die Bf zu diesem Zeitpunkt bereits in den Libanon zurückgebracht worden waren.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sowie von Art 4 4. ZPEMRK (Verbot der Kollektivausweisung).
Zur Hoheitsgewalt
(63) Die Frage der Hoheitsgewalt ist zwischen den Parteien nicht strittig. Die Regierung anerkennt, dass sich der Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets Zyperns ereignete, das Boot der Bf [...] zehn Seemeilen vor der Küste abgefangen und die Bf auf einem unter zypriotischer Flagge fahrenden Schiff in den Libanon zurückgebracht wurden.
(64) Dementsprechend kommt der GH zum Schluss, dass die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Ereignisse iSv Art 1 EMRK unter der Hoheitsgewalt Zyperns stattgefunden haben (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Rückschiebung
(65) Die Bf brachten vor, die zypriotischen Behörden hätten [...] sie ohne Prüfung ihres Asylantrags und ihrer individuellen Umstände in den Libanon zurückgebracht. Dies habe sie aufgrund der Lebensbedingungen im Libanon und der Gefahr einer indirekten Ausweisung nach Syrien einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. [...]
Zulässigkeit
(70) [...] Dieser Teil der Beschwerde wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen auf, die nicht ohne Prüfung in der Sache entschieden werden können. [...] Folglich ist er weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in
Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(82) Eine der wesentlichen Uneinigkeiten zwischen den Parteien [...] bezieht sich darauf, ob die Bf ihren Wunsch zum Ausdruck brachten, in Zypern Asyl zu beantragen. Die Bf brachten vor, mündlich um Asyl gebeten zu haben. Weder das Flüchtlingsrecht noch die stRsp des GH sehen eine bestimmte Form vor, in der ein Wunsch, Asyl zu beantragen, ausgedrückt werden sollte.
(83) Selbst wenn die Bf keine direkten Beweise vorbrachten, um ihre Behauptung [...] zu untermauern, kann der GH nicht übersehen, dass sie zwei Tage lang auf See gestrandet waren und sich unter der Kontrolle der zypriotischen Küstenwache befanden [...]. Unter diesen Umständen musste der Kontakt der Bf zur Außenwelt und der Zugang zu Einrichtungen, um Beweise zu sammeln oder ihre Anträge offiziell einzubringen, sehr stark eingeschränkt sein. [...] Die Tatsache des beschränkten Kontakts zur Außenwelt wird zudem durch Berichte bestätigt, wonach UNHCR Zypern damals kein Zugang zu den Passagieren auf Booten gewährt wurde [...].
(84) Der GH bemerkt auch, dass die Angaben der Bf über die zeitlichen Abläufe, die Gründe für ihre versuchte Einreise nach Zypern und ihre Interaktion mit den Behörden damit übereinstimmen, was im Antrag auf eine vorläufige Maßnahme vorgebracht wurde. [...]
(85) Weiters nimmt der GH die verschiedenen Berichte der Zivilgesellschaft, internationaler Organisationen und anderer Gremien über Pushbacks und beschleunigte Rückführungen von illegal nach Zypern einreisenden Personen [...] in den Libanon zur Kenntnis. [...]
(86) Unter diesen Umständen liegt nach Ansicht des GH ein prima facie-Beweis vor, der die Angaben der Bf bestätigt, wonach sie die zypriotischen Behörden an Bord des Bootes mündlich über ihren Wunsch informiert haben, Asyl zu beantragen [...], aber ihre Anträge ignoriert worden seien. Daher verwirft der GH die Verfahrenseinrede der Regierung, die behauptete, die Bf hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil sie nie ihre Absicht kundgetan hätten, Asyl zu beantragen [...] (einstimmig).
(87) Die Schilderung der Bf wurde von der Regierung, die im Gegensatz zu den Bf in der Lage war Beweise zu sammeln, nicht erfolgreich widerlegt. Insb stellte die Regierung dem GH keine Aufzeichnungen oder sonstigen direkten Beweise für die angeblich [...] durchgeführten Befragungen der Bf zur Verfügung. [...] Somit legte sie keine Beweise für die Interaktionen der Behörden mit den Bf [...] vor. Der GH hält es für noch weniger überzeugend, dass die Bf, nachdem sie auf einem hölzernen Boot das Meer überquert und dabei ihr Leben riskiert hatten, um nach Zypern zu gelangen [...], ihr Vorhaben ohne ersichtlichen Grund aufgeben und gegenüber den zypriotischen Behörden keinen Wunsch nach Asyl äußern hätten sollen, selbst als sie [...] ausdrücklich danach gefragt wurden.
(89) In Anbetracht des Vorstehenden erachtet es der GH als ausreichend erwiesen, dass die zypriotischen Behörden die Bf [...] in den Libanon zurückbrachten, ohne ihre Asylanträge zu behandeln und ohne alle vom Flüchtlingsrecht verlangten Schritte zu setzen.
(90) Unter diesen Umständen muss sich der GH vergewissern, ob die zypriotischen Behörden genau prüften, ob die Bf im Libanon Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren haben und ausreichende Garantien gegen ihre direkte oder indirekte Abschiebung nach Syrien ohne eine gebührende Beurteilung jeglicher Gefahren einer Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK garantierten Rechte bestehen würden. Eine solche Einschätzung hätte von den Behörden Zyperns von Amts wegen und anhand aller relevanten und aktuellen Informationen durchgeführt werden müssen.
(91) Die Regierung brachte vor, die Bf wären auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens mit dem Libanon zurückgebracht worden, das die Rücknahme aller unrechtmäßig nach Zypern eingereisten Personen ohne Formalitäten vorsehe. Im Hinblick darauf bekräftigt der GH, dass Staaten – im gegenständlichen Fall Zypern – sich ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht entziehen können, indem sie auf Verpflichtungen verweisen, die sich aus bilateralen Abkommen [...] ergeben.
(92) Die belangte Regierung brachte weiters vor, der Libanon sei ein sicherer Drittstaat [...], wobei sie sich [unter anderem] auf die Stellungnahmen des Libanon vor Gremien der Vereinten Nationen [...] stützte. Wie der GH jedoch [...] feststellt, hatte der Libanon zunächst darauf hingewiesen, dass die Flüchtlings- und Vertriebenenkrise seine begrenzten Fähigkeiten überschritt, den wachsenden Bedürfnissen von Flüchtlingen und Vertriebenen zu entsprechen. [...] Ein Bericht des UNHCR stellte das Fehlen eines umfassenden rechtlichen Rahmens zum Schutz von Flüchtlingen und Asylwerbern fest [...]. Weitere Berichte bemerkten einen wachsenden Druck auf syrische Flüchtlinge und Asylwerber, unter anderem in Form strengerer Aufnahmekriterien und Hürden für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen [...]. Zudem hatte der Libanon mit der freiwilligen Rückkehr syrischer Flüchtlinge nach Syrien begonnen [...], wobei Menschenrechtsorganisationen [...] das Fehlen von Zwang in solchen Fällen bezweifelten [...]. [...]
(93) Die damals verfügbaren Informationen betonten verschiedene Mängel im libanesischen Asylsystem und dem generellen Schutz von Asylwerbern, die den Behörden Zyperns bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen. Die Regierung wusste auch über die sich stetig verschlechternden Lebensbedingungen von Asylwerbern im Libanon Bescheid. Sie konnte daher weder annehmen, dass die Bf im Libanon Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren haben würden, noch dass sie keiner mit Art 3 EMRK unvereinbaren Behandlung, unter anderem wegen der dortigen Lebensbedingungen, ausgesetzt würden.
(94) Es ist besonders wichtig festzustellen, dass die innerstaatlichen Behörden [...] überhaupt keine Beurteilung der Gefahr eines fehlenden Zugangs zu einem effektiven Asylverfahren im Libanon vornahmen [...]. Sie unternahmen vor der Rückbringung der Bf auch keine Einschätzung der Gefahr einer Abschiebung aus dem Libanon oder der Lebensbedingungen, die dort für Asylwerber herrschten. Die Behörden Zyperns hätten sich vergewissern müssen, wie die libanesischen Behörden ihren internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz von Flüchtlingen entsprachen.
(95) Diese Überlegungen reichen dafür aus festzustellen, dass es Zypern verabsäumt hat, seine prozeduralen Verpflichtungen nach Art 3 EMRK zu erfüllen [...].
(96) Folglich hat eine Verletzung von Art 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zu Art 4 4. ZPEMRK
Zulässigkeit
(101) [...] Die Rügen der Bf bezogen sich auf ernsthafte Behauptungen, ihre Rückkehr in den Libanon würde sie [...] einem realen Risiko aussetzen, eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden. Die Tatsache, dass keiner der beiden von der Regierung [in ihrer die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend machenden Einrede] genannten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung gehabt hätte, reicht für sich genommen für die Feststellung aus, dass solche Rechtsbehelfe unter den Umständen des gegenständlichen Falls nicht effektiv [...] gewesen wären.
(102) Folglich verwirft der GH die [...] Einrede der Regierung (einstimmig).
(103) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen der in Art 35 EMRK genannten Gründe unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werde (einstimmig).
In der Sache
(110) Der GH hat in Hirsi Jamaa ua/IT, Sharifi ua/IT und GR und Khlaifia ua/IT Rsp betreffend Art 4 4. ZPEMRK entwickelt.
(111) Nach dieser Rsp ist eine Ausweisung »kollektiv« iSv Art 4 4. ZPEMRK, wenn sie Fremde als Gruppe zum Verlassen des Landes zwingt, »außer wenn eine solche Maßnahme aufgrund einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe getroffen wird«. [...] Art 4 4. ZPEMRK garantiert nicht unter allen Umständen ein Recht auf eine Befragung, da den Anforderungen dieser Bestimmung entsprochen sein kann, wenn jeder Fremde eine tatsächliche und effektive Möglichkeit hat, Argumente gegen seine Ausweisung vorzubringen und diese von den Behörden des belangten Staats angemessen geprüft werden.
(115) [...] Die Entfernung der Bf aus den Hoheitsgewässern Zyperns und ihre erzwungene Rückkehr in den Libanon stellte ohne Zweifel eine »Ausweisung« iSv Art 4 4. ZPEMRK dar. Zu prüfen bleibt, ob diese Ausweisung ihrer Art nach »kollektiv« war.
(116) Der GH hat bereits das Versäumnis der Regierung festgestellt, irgendwelche Beweise für ihre Interaktion mit den Bf vorzulegen. [...] Weder spezifische Aufzeichnungen über die einzelnen Migranten, Protokolle ihrer Befragungen oder Kopien der Formulare, die Zypern nach dem bilateralen Abkommen vor der Rückbringung der Bf in den Libanon ausfüllen hätte müssen, wurden dem GH übermittelt. Die Regierung bot dem GH auch keine plausible Erklärung für das Vorenthalten dieser Informationen. [...] Es ist nicht bekannt, ob die Bf über ihre Rechte aufgeklärt oder darüber informiert wurden, wie sie die Entscheidung über ihre Rückschiebung bekämpfen konnten. Klar ist auch, dass den Bf [...] kein Zugang zu Rechtsberatern gewährt wurde [...]. Der GH stellt auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Entscheidung fest [...].
(117) Schließlich gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass das Fehlen einer individuellen Entscheidung auf das eigene Verhalten der Bf zurückgeführt werden kann. [...] Es gibt keinen Hinweis auf ein Versäumnis der Bf, mit den Behörden zu kooperieren [...].
(118) Was das Argument der Regierung betrifft, die Bf hätten ein Einreisevisum beantragen und auf legalem Weg nach Zypern einreisen können, stellt der GH fest, dass die Natur eines Einreisevisums, das finanziellen und sonstigen Voraussetzungen unterliegt, keine wirkliche und effektive Möglichkeit für die Bf bieten konnte, ihre gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe (Asyl) vorzubringen, wie dies von Art 4 4. ZPEMRK verlangt wird.
(119) Daher gelangt der GH zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Bf kollektiver Natur war [...]. Folglich hat eine Verletzung von Art 4 4. ZPEMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK und Art 4 4. ZPEMRK
(122) Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(125) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Bf in Zypern ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht hatten, Asyl zu beantragen, und dass die von der Regierung vorgeschlagenen Rechtsbehelfe nicht effektiv gewesen wären, da sie [...]
keine aufschiebende Wirkung hätten haben können.
(126) Daraus folgt, dass auch eine Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK und Art 4 4. ZPEMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK durch die Behandlung der Bf durch die zypriotischen Behörden
(127) Die Bf beschwerten sich über ihre Behandlung durch die Küstenwache während der beiden Tage, an denen sie auf ihrem Boot geblieben waren. Sie brachten vor, sie hätten nur einmal Nahrung erhalten [...], hätten bei hohen Temperaturen unter der Sonne ausharren und auf dem Boot schlafen müssen und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen gehabt. [...]
(128) Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(133) Es steht außer Streit, dass die Bf mit weiteren Passagieren zwei Tage lang auf See verharren mussten [...]. Offensichtlich ist auch, dass sie im Hinblick auf Nahrung und ihre grundlegendsten Bedürfnisse vollständig von den zypriotischen Behörden abhängig waren. [...] Es ist unklar, auf welche innerstaatliche Bestimmung sich [...] das Festhalten der Bf auf ihrem Boot am Meer während der Klärung ihres Status stützte. § 12 Abs 2 des Fremden- und Einwanderungsgesetzes bestimmt bloß, dass eine Person, die am Seeweg nach Zypern einreist, nur mit Zustimmung eines Einwanderungsbeamten an Land gehen darf. Abgesehen davon regelt die genannte Bestimmung nicht die Vorgehensweise bei einer solchen Verweigerung [...] und die Regierung hat keine andere einschlägige Bestimmung genannt. Das Fehlen eines relevanten rechtlichen Rahmens, der regelt, unter welchen Umständen eine Person bis zur Klärung ihres Status auf See festzuhalten ist, könnte schon für sich ein strukturelles Problem im Hinblick auf Art 3 EMRK aufwerfen. Der GH wird darauf allerdings angesichts des Fehlens eines relevanten Vorbringens der Bf nicht näher eingehen. [...] Ungeachtet dessen ist offensichtlich, dass die Bf sich unter der Kontrolle der zypriotischen Behörden befanden und diese dafür verantwortlich waren, sie keinen Bedingungen auszusetzen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung [...] darstellen würden.
(135) Die Parteien sind hauptsächlich uneins über die Versorgung mit Nahrung und Wasser. Aus den Schilderungen der Bf geht hervor, dass diese [...] unzureichend war [...]. [...] Die Argumente der Regierung reichen nicht aus, um die Behauptungen der Bf [...] zu widerlegen.
(136) Zudem hat die Regierung die Behauptung der Bf nicht in Abrede gestellt, sie hätten zwei Tage lang [...] auf dem Boot schlafen müssen, wären der Hitze ausgesetzt gewesen und hätten keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen gehabt. [...]
(137) Unter den Umständen des gegenständlichen Falls findet der GH, dass diese Bedingungen [...] den Bf erheblichen Kummer und Gefühle der Demütigung in einem solchen Grad verursacht haben, dass sie einer nach Art 3 EMRK verbotenen erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Folglich hat eine Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Behandlung der Bf durch die zypriotischen Behörden stattgefunden (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(138) Die Bf behaupteten auch, auf dem Boot zwei Tage lang unrechtmäßig angehalten worden zu sein, was gegen Art 5 Abs 1 EMRK verstoßen habe. [...]
(139) [...] Der GH erachtet es nicht als notwendig, diese Beschwerdebehauptungen zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Je € 22.000,– für immateriellen Schaden; € 4.700,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 = NLMR 2012, 50
Sharifi ua/IT und GR, 21.10.2014, 16643/09 (GK) = NLMR 2014, 433
Khlaifia ua/IT, 15.12.2016, 16483/12 (GK) = NLMR 2016, 511
Ilias und Ahmed/HU, 21.11.2019, 47287/15 = NLMR 2019, 474
N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15, 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53
M. K. ua/PL, 23.7.2020, 40503/17 ua = NLMR 2020, 260
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.10.2024, Bsw. 39090/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 384) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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