Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache D. H. ua gg Schweden, Urteil vom 25.7.2024, Bsw. 34210/19.
Art 8, 14 EMRK - Ermessen bei der Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf wurde 1984 in Eritrea geboren, 2008 übersiedelte sie in den Sudan, wo sie bis zu ihrer Flucht gemeinsam mit ihren beiden Kindern lebte. Nach ihrer Flucht 2014 wurde ihr in Schweden Asyl gewährt. Ihre Kinder (Zweit- und DrittBf) und Mutter (ViertBf) leben weiterhin im Sudan. Am 20.7.2016 trat das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen der Gewährung unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen für Asylsuchende (im Folgenden: Gesetz über vorübergehende Einschränkungen) in Kraft (und blieb bis zum 19.7.2021 in Geltung). Die ErstBf beantragte am 15.2.2017 im Namen ihrer beiden Kinder die Gewährung der Familienzusammenführung. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen in Kraft. Einige Tage später beantragte die ViertBf aus demselben Grund eine Aufenthaltserlaubnis. Die ErstBf leidet an einer körperlichen Beeinträchtigung (Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Fuß, weshalb sie bspw keine Gegenstände tragen kann). Es sei daher notwendig, dass auch ihre Mutter nach Schweden kommt, um sie bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen. Die ErstBf lebte von Sozialhilfe und hatte keine Unterkunft von ausreichender Größe, um mit ihren Kindern und ihrer Mutter zusammenleben zu können. Außerdem konnte die ErstBf den notwendigen Unterhaltsnachweis nicht erbringen, weshalb eine Familienzusammenführung von der Migrationsbehörde abgelehnt wurde.
Rechtsausführungen:
Die ErstBf behauptete, dass die verweigerte Familienzusammenführung eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) begründet.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(40) Der GH weist [unter Bezugnahme auf seine ständige Rsp] darauf hin, dass grundsätzlich kein Familienleben zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern besteht, es sei denn, sie können zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachweisen [...].
(41) Die ErstBf [...] machte geltend, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung darauf angewiesen sei, dass auch ihre Mutter zur Familie nach Schweden komme, um sie bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen.
(42) Der GH stellt allerdings fest, wie es auch die Migrationsbehörde tat, dass die ErstBf im Sudan nie mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, bevor sie nach Schweden zog. Außerdem war die ErstBf von 2011 bis 2014 in der Lage, sich alleine um ihre beiden kleinen Kinder zu kümmern.
(43) Die Beschwerde [...] in Bezug auf die ViertBf (Mutter) ist iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK ratione materiae mit Art 8 EMRK unvereinbar und daher gemäß Art 35 Abs 4 für unzulässig zu erklären (einstimmig).
(44) Betreffend die Zweit- und DrittBf (Kinder) gelangt der GH zur Feststellung, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(45) Die Bf brachten vor, dass [...] die Familie bereits seit langer Zeit getrennt lebe und es wegen der Behinderung der ErstBf unmöglich sei, den Unterhaltsnachweis zu erbringen.
(54) Die einschlägigen Grundsätze wurden in der Rechtssache Dabo/SE (Rz 88–93) festgelegt. Hinsichtlich des Ermessensspielraums, der den zuständigen nationalen Behörden zukommt [...], hat der GH erörtert:
»(105) In Anbetracht dieser Erwägungen ist der GH der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, wenn sie beschließen, dass Flüchtlinge eine Bedingung des Unterhaltsnachweises erfüllen müssen, wenn sie mehr als drei Monate nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte die Familienzusammenführung beantragen. [...] Der GH hält es nicht für unangemessen, dass ein asylberechtigter Zusammenführender nach Ablauf von drei Monaten für die Gewährung der Familienzusammenführung nachweisen muss, dass er über ein ausreichendes unabhängiges und stabiles Einkommen verfügt, ohne Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, um den grundlegenden Lebensunterhalt der Familienangehörigen, mit denen er die Zusammenführung anstrebt, bestreiten zu können [...].
(106) Der GH weist darauf hin, dass sowohl die Menschenrechtskommissarin des Europarats als auch der UNHCR ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass es für viele Personen, die internationalen Schutz genießen, unmöglich sein könnte, den in Schweden vorgesehenen Unterhaltsnachweis zu erfüllen und dass dieser die besonderen Umstände von Personen, die zur Flucht gezwungen wurden, nicht ausreichend berücksichtigt. Sie haben auch festgestellt, dass die dreimonatige Befreiungsfrist zu kurz ist oder zu unflexibel gehandhabt wird, und haben empfohlen, diese Frist abzuschaffen (oder wenigstens zu verlängern) [...].
(107) Der GH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, [...] dass unüberwindbare Hindernisse für die Ausübung des Familienlebens im Herkunftsland bei der Beurteilung des gerechten Ausgleichs im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnen. Insb wenn der im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats ansässige Flüchtling nicht in der Lage ist, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, obwohl er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um finanziell unabhängig zu werden, und dieser Zustand so bleibt, könnte die Beibehaltung der Unterhaltspflicht ohne jegliche Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen.«
(55) Da sich die beiden Kinder der Bf zuvor nicht in Schweden aufgehalten haben, ist zu prüfen [...], ob der belangte Staat seinen positiven Verpflichtungen aus Art 8 EMRK nachgekommen ist. Ausschlaggebend ist, ob die schwedischen Behörden vorbehaltlich ihres Ermessensspielraums einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen gefunden haben. Hier sind einerseits die Interessen der ErstBf an der Wiedervereinigung mit ihren Familienangehörigen und andererseits jene des Staats an der Kontrolle der Einwanderung iSd wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes von Relevanz [...].
Frist für die Befreiung vom Unterhaltsnachweis
(56) Die Bf haben die Berechnung der Dreimonatsfrist nicht in Frage gestellt, sondern behauptet, dass es objektiv entschuldbare Gründe dafür gegeben habe, dass sie ihren Antrag auf Familienzusammenführung nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes über vorübergehende Einschränkungen gestellt haben [...].
(57) [...] Der GH findet es bedauerlich, dass weder das Migrationsgericht noch die Regierung [...] diese Frage konkret angesprochen haben. Er wird daher davon ausgehen, dass das Vorbringen der Bf vom Migrationsgericht entweder nicht geprüft oder ohne Angabe von Gründen als unerheblich abgetan wurde. Damit hat es in der Entscheidung impliziert, dass die Anwendung des Unterhaltnachweises nicht als Verstoß gegen § 13 Gesetz über vorübergehende Einschränkungen oder gegen die Verpflichtungen Schwedens aus internationalen Übereinkommen angesehen werden kann.
(58) Der ErstBf wurde am 23.12.2015 eine Aufenthaltserlaubnis in Schweden gewährt. Daher galt die Dreimonatsfrist nach § 10 Gesetz über vorübergehende Einschränkungen als solche nicht für die ErstBf, da die Frist bereits abgelaufen war, als das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen am 20.7.2016 in Kraft trat (das Gesetz sah keine zusätzlichen drei Monate für Personen vor, denen vor diesem Datum Asyl gewährt wurde).
(59) Unbestritten ist, dass die Bf die Familienzusammenführung in der Zeit zwischen dem 23.12.2015 und dem 20.7.2016, dh im Zeitraum von etwa sieben Monaten, hätten beantragen können, in denen die Zusammenführung nicht der Pflicht des Unterhaltsnachweises unterlegen wäre.
(60) Die ErstBf wurde jedenfalls bei einem Treffen mit der Migrationsbehörde am 18.1.2016 unter anderem über das Verfahren zur Beantragung der Familienzusammenführung informiert.
(61) Die ErstBf machte nicht geltend, dass sie keine Unterstützung oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen konnte, um die schwedischen Rechtsvorschriften zur Familienzusammenführung zu verstehen.
(62) Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass es objektiv entschuldbare Gründe für das Versäumnis der Bf gab, den Antrag auf Familienzusammenführung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über vorübergehende Einschränkungen zu stellen, oder dass die nationalen Gerichte die Bf allein aus diesem Grund von der Erfüllung der Pflicht des Unterhaltsnachweises hätten befreien müssen.
Das Erfordernis des Unterhaltsnachweises
(63) Der Antrag auf Familienzusammenführung wurde am 15.2.2017 gestellt. Da die ErstBf den Unterhaltsnachweis nicht erbringen konnte [...], wurde ihr Antrag sowohl von der Migrationsbehörde als auch vom Gericht [zweiter Instanz] abgelehnt. Die ErstBf bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt Sozialhilfe [...] und lebte in einer gemieteten Einzimmerwohnung, die nicht als Unterkunft von ausreichender Größe und angemessenem Standard für ein Zusammenleben angesehen wurde. Außerdem wäre der Mietvertrag im August 2018 ausgelaufen. Weder die Migrationsbehörde noch das Migrationsgericht waren der Ansicht, dass die Ablehnung der Familienzusammenführung gegen § 13 Gesetz über vorübergehende Einschränkungen oder gegen Art 8 EMRK verstößt.
(64) Der Erstantrag auf Familienzusammenführung [...] durch die Bf erfolgte am 15.2.2017, zu diesem Zeitpunkt lebte die ErstBf bereits seit zirka 14 Monaten in Schweden. [...]
(65) Die Bf hätten jederzeit einen neuen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können, daraufhin hätten die Behörden erneut prüfen müssen, ob die ErstBf das Erfordernis des Unterhaltsnachweises erfüllte oder ob sie davon befreit werden konnte und sollte. [...]
(66) Die ErstBf war zum maßgeblichen Zeitpunkt 33 Jahre alt. In Eritrea hatte sie als Dienstmädchen gearbeitet. Nach ihrer Übersiedlung in den Sudan im Jahr 2008 verdiente sie ihren Lebensunterhalt im Bereich des Warenverkaufs, bis sie 2014 nach Schweden ging. Der Vater der Kinder hatte die Familie 2011 verlassen, sodass die ErstBf ihre Familie mindestens drei Jahre lang alleine versorgte [...].
(69) Der GH stellt fest, dass die Bf zum Zeitpunkt, als die Ablehnung der Familienzusammenführung rechtskräftig wurde, keine Beweise dafür vorgelegt hatten, dass die ErstBf [aus gesundheitlichen Gründen] nicht in der Lage war, zu arbeiten [...].
(70) Der GH nimmt auch das Fehlen von Hinweisen darauf zur Kenntnis, dass das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen keine individuelle Interessenbewertung der Familieneinheit im Lichte der spezifischen Situation der betroffenen Personen zuließ [...].
(71) Zudem wurde das Fremdengesetz nach dem 19.7.2021 dahingehend geändert, dass [...] eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Erfordernis des Unterhaltsnachweises gewährt werden kann, wenn »außergewöhnliche Gründe« dafür vorliegen [...], zB im Fall von dauerhaft beeinträchtigten Personen [...].
Weitere relevante Umstände
(72) Es gab für die Bf »unüberwindbare Hindernisse«, ein Familienleben in Eritrea zu führen. Die Kinder der ErstBf sind im Sudan geboren und aufgewachsen, wo sie bis 2014 von ihrer Mutter und danach von ihrer Großmutter mütterlicherseits betreut wurden, die eigens zu diesem Zweck aus Eritrea in den Sudan kam, damit die ErstBf nach Schweden reisen und Asyl beantragen konnte. Der GH verkennt die starken Bindungen zwischen den Kindern, ihrer Mutter und ihrer Großmutter nicht. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bf nicht in der Lage waren, den Kontakt aufrechtzuerhalten, oder dass die ErstBf ihre Kinder im Sudan nicht besuchen konnte. Außerdem haben die Bf nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der ErstBf und ihren Kindern hingewiesen [...]. [...]
(73) Die Kinder der ErstBf, für welche die Familienzusammenführung beantragt worden war, sind noch nie in Schweden gewesen und haben, abgesehen von der Beziehung zu ihrer in Schweden lebenden Mutter, keine weiteren Bindungen zu Schweden [...]. [...]
Schlussfolgerung
(74) Der GH kommt zum Ergebnis, dass die nationalen Behörden einen gerechten Ausgleich in Bezug auf die Interessen der Bf und jene des Staats an der Kontrolle der Einwanderung vorgenommen haben. Der den Behörden eingeräumte Ermessensspielraum wurde bei der Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung nicht überschritten.
(75) Folglich liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(84) Der GH stellt in Bezug auf die ViertBf fest, dass die Beschwerde mit Art 14 iVm Art 8 EMRK ratione materiae iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK unvereinbar und daher gemäß Artikel 35 Abs 4 für unzulässig zu erklären ist (einstimmig).
(85) Hinsichtlich der übrigen Bf [...] weist der GH insb erneut darauf hin, dass »Diskriminierung« bedeutet, Menschen in vergleichbaren Situationen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln. Eine solche unterschiedliche Behandlung hat keine »objektive und angemessene Rechtfertigung«, wenn sie kein »rechtmäßiges Ziel« verfolgt oder kein »angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel« besteht. Das Recht, beim Genuss der durch die EMRK garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, wird auch dann verletzt, wenn Staaten ohne objektive und angemessene Rechtfertigung Menschen, deren Situation sich erheblich voneinander unterscheidet, nicht unterschiedlich behandeln. [...]
(86) Der GH stellt fest [...], dass die Mobilität der ErstBf in einem gewissen Umfang eingeschränkt war, denn sie war nicht in der Lage, bestimmte Arbeiten, einschließlich schwerer körperlicher Arbeit, zu verrichten. Ihr gelang es in der Zeit zwischen 23.12.2015 (Erteilung ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) und 19.12.2018 (Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Familienzusammenführung) nicht, eine Beschäftigung zu finden.
(87) Die Bf haben keine Nachweise für die Behauptung vorgelegt, dass die ErstBf so stark beeinträchtigt gewesen sei, dass sie nicht habe arbeiten können oder sich vergeblich um Arbeit beworben habe.
(88) Auch wenn die nationalen Behörden die ErstBf wegen ihrer eingeschränkten Mobilität nicht sofort von der Pflicht des Unterhaltsnachweises befreit haben, kann kaum behauptet werden, dass sie es unterlassen haben, die ErstBf bei der Suche nach einer für sie geeigneten Beschäftigung zu unterstützen, die es ihr ermöglichen würde, der Unterhaltspflicht in Zukunft nachzukommen. So wurden der ErstBf Schwedischkurse angeboten (nach Dezember 2018 wurden sowohl Schwedisch- als auch Englischkurse und ein berufsorientierter Kurs angeboten) [...]. Außerdem wurden ihr eine besondere Beförderungserlaubnis und ein elektrisches Moped gewährt, damit sie sich einfacher fortbewegen kann [...].
(89) Außerdem lebte die ErstBf während des maßgeblichen Zeitraums von Sozialhilfe, die nicht aufgrund einer Behinderung oder der Unmöglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, gewährt wurde [...].
(90) Der GH ist nicht davon überzeugt, dass die Bf nachgewiesen haben, dass die ErstBf wegen ihrer eingeschränkten Mobilität oder ihrer Unfähigkeit, verschiedene Arten von Tätigkeiten auszuüben, auf eine diskriminierende Weise behandelt worden wäre.
(91) Jedenfalls anerkennt der GH, dass die Behörden geprüft haben, ob die individuellen Umstände der Bf, ihre Interessen und ihre Abhängigkeit voneinander (oder deren Fehlen) unter § 13 Gesetz über vorübergehende Einschränkungen fallen und ob die Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung für die Familie der ErstBf den Verpflichtungen Schwedens gemäß der EMRK zuwiderlaufen würde.
(92) Damit ist dieser Teil des Vorbringens als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Çam/TR, 23.2.2016, 51500/08 = NLMR 2016, 156
Biao/DK, 24.5.2016, 38590/10 (GK) = NLMR 2016, 276
Savran/DK, 7.12.2021, 57467/15 (GK) = NLMR 2021, 508
Arnar Helgi Lárusson/IS, 31.5.2022, 23077/19 = NLMR 2022, 269
Dabo/SE, 18.1.2024, 12510/18 = NLMR 2024, 31
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.7.2024, Bsw. 34210/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 330) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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