Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache P. J. und R. J. gg die Schweiz, Urteil vom 17.9.2024, Bsw. 52232/20.
Art 8 EMRK - Berücksichtigung von Rehabilitation und Auswirkungen auf die Familie bei Ausweisung wegen Drogenhandels.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf wurde 1983 in Bosnien und Herzegowina geboren. 2011 lernte er dort die ZweitBf, eine serbische Staatsbürgerin, kennen. Sie wurde in der Schweiz geboren und lebte dort ihr ganzes Leben lang auf der Grundlage einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung.
Im Jahr 2013 heirateten die Bf und im Oktober desselben Jahres zog der ErstBf in die Schweiz. 2014 und 2016 bekamen sie zwei Töchter, die beide in der Schweiz geboren wurden und dort zur Schule gehen. Die Familiensprache war Serbisch, die ZweitBf und die Töchter sprechen fließend Serbisch und Deutsch. Der ErstBf besuchte Bosnien und Herzegowina ein- bis zweimal im Jahr. In der Schweiz hatte er in den ersten Jahren eine befristete Anstellung als Hilfsarbeiter im Bau- und Hausverwaltungsgewerbe, danach übte er Gelegenheitsarbeiten aus. Die ZweitBf, die den überwiegenden Lebensunterhalt der Familie bestreitet, arbeitet als Krankenschwester. Die Eheleute teilten sich die elterliche Sorge für ihre Töchter, wobei der ErstBf den größeren Teil übernahm.
Am 7.2.2018 wurde der ErstBf verhaftet, als er 196 Gramm Kokain für einen Dritten zwischen Langnau am Albis und Zürich transportierte. Am 3.7.2018 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich des schweren Drogenhandels für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde gemäß Art 66a des schweizerischen StGB (obligatorische Landesverweisung) die anschließende Ausweisung für die zulässige Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet.
Am 11.11.2019 bestätigte das Kantonsgericht Zürich sowohl die Verurteilung als auch die Ausweisung. Zur Ausweisung des ErstBf stellte es unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat, seiner familiären Situation, seiner geringen Integration und seiner Beziehungen zum Herkunftsland fest, dass diese verhältnismäßig sei. Das Gericht stellte ferner fest, dass der ErstBf zwar nicht am Drogenhandel im großen Stil beteiligt, die Straftat jedoch schwerwiegend gewesen sei, da er eine große Menge Kokain transportiert und dadurch das Leben anderer und die öffentliche Sicherheit gefährdet habe.
Am 17.6.2020 wies das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde des ErstBf ab. In Bezug auf seine mögliche Wiederansiedlung in Bosnien und Herzegowina stellte es fest, dass diese insb in Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und nur mäßigen Integration in der Schweiz keine persönliche Härte darstellen würde. Obwohl sich der ErstBf nach seiner Verurteilung gut benommen habe, habe er erst dann eine feste Anstellung gefunden. Weiters sei sein persönliches Interesse, nicht ausgewiesen zu werden, mit seinen dort lebenden Kindern verbunden. Seine Töchter seien jedoch jung und daher in einem anpassungsfähigen Alter. Sie könnten ihrem Vater nach Bosnien und Herzegowina folgen. Die ZweitBf wäre in der Lage, den Kontakt mit dem ErstBf durch Besuche oder moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Schließlich zeigten die regelmäßigen Besuche des ErstBf in seinem Heimatland, dass er mit der Sprache und Kultur sehr vertraut sei. Zwar sei die wirtschaftliche Situation in Bosnien und Herzegowina schwierig, doch sei es dem ErstBf nicht unmöglich, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu bestreiten, da das Einkommen seiner Frau ausreiche, um die Familie in der Schweiz zu ernähren. Wenn sich die ZweitBf entscheide, mit ihren Kindern in der Schweiz zu bleiben, sei eine solche Trennung das Ergebnis ihrer freien Entscheidung. Wenn sie sich entschließen würde, ihrem Ehemann zu folgen, hätte sie in Bosnien und Herzegowina eine berufliche Perspektive, ohne dass ihr ernsthafte Härten drohen würden. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Ausweisung des ErstBf hätten die Gerichte die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftat sowie andere Faktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse die Interessen des ErstBf überwiegt, da seine Ausweisung dem legitimen Zweck diene, neue Straftaten zu verhindern und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Es handle sich um einen verhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK.
Im Juli 2020 wurde der ErstBf aus der Schweiz ausgewiesen. Er wohnt derzeit in Bosnien und Herzegowina. Die ZweitBf und ihre Töchter leben in der Schweiz. 2021 erhielten sie die Schweizer Staatsangehörigkeit.
Rechtsausführungen:
Die Bf monieren, dass die Ausweisung des ErstBf aus der Schweiz für fünf Jahre infolge der Verurteilung wegen Drogenhandels unverhältnismäßig sei und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK verletze.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zur Zulässigkeit
(30) Der GH [...] erklärt die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(43) Die Parteien bestreiten nicht, dass es einen Eingriff in das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens gab, der »gesetzlich vorgesehen« und durch ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt war. Sie sind sich jedoch uneinig darüber, ob er notwendig und verhältnismäßig war und ob die nationalen Gerichte ihre Entscheidungen angemessen begründet haben.
Allgemeine Grundsätze
(46) Die Mitgliedstaaten haben unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren und die Befugnis, einen Ausländer, der rechtmäßig in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist und sich dort aufhält, auszuweisen, wenn er eine Straftat begangen hat. [...] Der GH hat zu prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen [...] darstellen.
(47) [...] Eine unzureichende Begründung durch die innerstaatlichen Gerichte ohne angemessene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen verstößt gegen die Anforderungen von Art 8 EMRK. Dies ist der Fall, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht überzeugend darlegen, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und daher einem »dringenden sozialen Bedürfnis« [...] entspricht. Haben die zuständigen nationalen Behörden den Sachverhalt sorgfältig geprüft und dabei die einschlägigen Menschenrechtsstandards im Einklang mit der EMRK und der entsprechenden Rsp angewandt und die persönlichen Interessen des Bf angemessen gegen das allgemeinere öffentliche Interesse abgewogen, wird der GH seine eigene Beurteilung der Begründetheit nur dann an die Stelle der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden setzen, wenn es dafür nachweislich triftige Gründe gibt.
Anwendung der genannten Grundsätze auf den konkreten Fall
(48) Der GH stellt fest, dass die Verurteilung des ErstBf wegen Drogenhandels schwerwiegend ist. Gleichzeitig hält er fest, dass der ErstBf – wie die nationalen Gerichte festgestellt haben – zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft oder im Zusammenhang mit Drogen verurteilt war.
(49) Der ErstBf kam im Jahr 2013 im Alter von dreißig Jahren in die Schweiz, als er die ZweitBf heiratete. Zuvor hatte er sein gesamtes Leben, einschließlich seiner Schul- und Berufsausbildung, in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina verbracht, wo er Eltern und einen Bruder hat und wohin er regelmäßig aus der Schweiz zurückgekehrt war. [...] Zum Zeitpunkt seiner Ausweisung aus der Schweiz hatte er dort etwa sechs Jahre und acht Monate gelebt, sprach nach eigenen Angaben nicht gut Deutsch und war, wie die Behörden feststellten, unterdurchschnittlich in die Gesellschaft integriert.
(50) Nach Ermittlung der relevanten Fakten konzentrierten sich die innerstaatlichen Gerichte bei der Beurteilung der Situation des ErstBf auf die Art und Schwere der begangenen Straftat. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die Straftat des ErstBf zwar schwer war, aber [...] nur mit einer zur Bewährung ausgesetzten bedingten Freiheitsstrafe geahndet wurde.
(51) Nach Feststellung der Schuld als gering verwiesen die innerstaatlichen Gerichte lediglich auf die Tatsache, dass der ErstBf von Anfang an geständig gewesen sei, mit der Polizei kooperiert habe und eine günstige Prognose hinsichtlich des Rückfallrisikos vorgelegen habe.
(52) Darüber hinaus erwähnten die innerstaatlichen Gerichte nur, dass der ErstBf kurz nach dem Erlass der Ausweisungsentscheidung im Juli 2018 eine Vollzeitbeschäftigung gefunden und diese bis zu seiner Ausweisung aus der Schweiz zwei Jahre später beibehalten und dass er sich während des gesamten Zeitraums gut benommen habe. [...] Bei ihrer Beurteilung versäumten es die inländischen Gerichte jedoch zu berücksichtigen, dass zwar die Furcht vor der Umwandlung einer Bewährungsstrafe in eine tatsächliche Haftstrafe eine Rolle gespielt haben könnte, aber das insgesamt gute Verhalten des ErstBf, seine Fähigkeit, sich kurz nach seiner Verurteilung einen festen Arbeitsplatz zu sichern, und das Fehlen weiterer Verwaltungsübertretungen oder Straftaten seine ernsthafte Absicht gezeigt hatten, zu beweisen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Dieses Versäumnis vernachlässigte den Beweis für die Rehabilitation des ErstBf und seine Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten.
(53) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt unter anderem, dass das persönliche Verhalten und die Auswirkungen auf das Familienleben berücksichtigt werden. Die nationalen Gerichte stellten weder die Ernsthaftigkeit des Familienlebens der Bf noch die negativen Auswirkungen der fünfjährigen Ausweisung auf dieses in Frage. Sie argumentierten, die ZweitBf könne ihrem Mann entweder nach Bosnien und Herzegowina folgen, wo sie gute Aussichten habe, oder in der Schweiz bleiben, so dass die Trennung eine Frage der Wahl sei.
(54) In Bezug auf die Töchter der Bf kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass sie sich angesichts ihres Alters an ein neues Umfeld in Bosnien und Herzegowina anpassen könnten und dass ihr Umzug von der Entscheidung der zweiten Bf abhinge.
(55) Im Lichte der obigen Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Verhängung und Aufrechterhaltung der fünfjährigen Ausweisung die stRsp des GH, die eine sorgfältige Abwägung der individuellen und öffentlichen Interessen vorschreibt, nicht zufriedenstellend umgesetzt haben. Sie haben es verabsäumt, bestimmte Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehörten die geringe Schuld des ErstBf, die Tatsache, dass seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, seine Unbescholtenheit, die Tatsache, dass er keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellte, sein Status als langfristiger Einwanderer und die nachteiligen Auswirkungen der Ausweisung auf seine Familienangehörigen.
(56) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der GH der Auffassung, dass eine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (5:2 Stimmen; gemeinsamens abweichendes Sondervotum der Richterinnen Schukking und Arnardóttir).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Boultif/CH, 2.8.2001, 54273/00 = NL 2001, 159
Üner/NL, 18.10.2006, 46410/99 (GK) = NL 2006, 251
Shala/CH, 15.11.2012, 52873/09 = NLMR 2012, 379
Jeunesse/NL, 3.10.2014, 12738/10 (GK) = NLMR 2014, 417
El Ghatet/CH, 8.11.2016, 56971/10 = NLMR 2016, 528
Savran/DK, 7.12.2021, 57467/15 (GK) = NLMR 2021, 508
Loukili/NL, 11.4.2023, 57766/19
Al-Masudi/DK, 5.9.2023, 35740/21
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.9.2024, Bsw. 52232/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 409) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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