Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Klinkenbuß gg. Deutschland, Urteil vom 25.2.2016, Bsw. 53157/11.
Art. 5 Abs. 1 EMRK - 28 Jahre andauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1964 geboren und wird aktuell in einem psychiatrischen Krankenhaus in Lippstadt angehalten. Er zwang zwischen 1979 und 1981 mehrere minderjährige Mädchen, sich zu entkleiden. Die diesbezüglichen Strafverfahren gegen den Bf. wurden aufgrund seiner fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingestellt. Am 21.1.1983 verurteilte das Landgericht Münster den Bf. unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Mord an einem 14-jährigen Mädchen zu fünf Jahren Haft und ordnete nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da es feststellte, dass der Bf. mit verminderter Schuldfähigkeit iSd. §§ 20 ff. StGB (Anm: § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) lautet: »Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.« § 21 lautet: »Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.«) gehandelt hatte. Gestützt auf die Ergebnisse des Sachverständigen H. war das Gericht davon überzeugt, dass die geistigen Fähigkeiten des Bf. aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens vermindert seien. Diese Beeinträchtigung hätte kombiniert mit den Defiziten in seiner Erziehung (er wurde von seinem Vater mit einem Stock geschlagen) beim Bf. eine Bewusstseinsstörung und eine sadistische sexuelle Neigung verursacht, welche sich in den Straftaten offenbarte. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bf. wurde festgestellt, dass er weitere rechtswidrige Taten begehen würde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Seit 29.1.1983 ist der Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Fortdauer der Unterbringung wurde durch die zuständigen Gerichte in regelmäßigen Abständen überprüft.
Am 28.1.2011 ordnete das Landgericht Paderborn die Verlängerung der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den §§ 67d und 67e StGB an. Es stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten vom 28.1.2010, das beim Bf. das Klinefelter Syndrom (Anm: Unter dem Klinefelter Syndrom versteht man die Fehlverteilung der Chromosomen, die ausschließlich das männliche Geschlecht betreffen.) diagnostizierte. Der Bf. hätte dadurch eine dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung entwickelt, wobei unklar wäre, ob der Bf. immer noch an sadistischer Paraphilie (Anm: Der Begriff Paraphilie steht für eine sexuelle Abweichung (Devianz), die als sexueller Drang nach einem unüblichen Sexualobjekt oder nach unüblicher Art sexueller Stimulierung beschrieben werden kann.) litt. Bei der Beurteilung des vom Bf. ausgehenden Risikos wies der Gutachter insbesondere darauf hin, dass der Bf. bereits eine Zahl sadistischer Straftaten gegen Kinder begangen habe, die teilweise schwerwiegend wären. Zudem schiene es, dass es während der langen Anhaltung des Bf. nicht möglich gewesen wäre, ihn einer kontinuierlichen Sexualtherapie zu unterziehen. Das Risiko, dass der Bf. im Falle seiner Freilassung erneut Straftaten begehen würde, wäre jedoch schwer zu beurteilen und könnte erst im Laufe weiterer Therapien bestimmt werden.
Der Bf. erhob am 23.2.2011 Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Paderborn. Das OLG Hamm wies die Berufung des Bf. am 15.3.2011 zurück.
Am 1.4.2011 reichte der Bf. eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein, das diese am 27.7.2011 nicht zur Entscheidung annahm.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) durch die Fortsetzung seiner Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt für eine Dauer von mehr als 28 Jahren ohne Erhalt einer Therapie und auf Basis eines unzureichenden Sachverständigengutachtens.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
(35) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die anwendbaren Grundsätze
(46) Die Haft einer Person »nach« Verurteilung iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK bedeutet, dass ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung gegeben sein muss. Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer. Der nach lit. a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gründe stützt, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar waren, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Unter diesen Umständen würde eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandelt werden, die folglich mit Art. 5 EMRK nicht vereinbar wäre.
(47) Eine Entscheidung, einen Häftling nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der Anordnung des erkennenden Gerichts zur Anhaltung dieser Person nicht mehr vereinbar sein, wenn der Betroffene in Haft genommen und dann behalten wird, weil eine Gefahr gegeben war, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber zugleich die erforderlichen Mittel wie eine geeignete Therapie vorenthalten werden, mit denen er zeigen könnte, dass er nicht mehr gefährlich ist.
(48) Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Verlängerung der Inhaftierung einer Person, um die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten durch diese Person zu schützen, wird insbesondere in Frage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte eindeutig über unzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte, vor allem weil die Gerichte die Einholung eines unerlässlichen und ausreichend aktuellen Sachverständigengutachtens unterließen.
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
(49) Bei der Beurteilung, ob die Entscheidung der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 EMRK erfüllt, stellt der GH fest, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht Münster zusammen mit seiner Verurteilung wegen unter anderem versuchter Vergewaltigung und versuchtem Mord angeordnet und im vorliegenden Verfahren verlängert wurde. Daher könnte sie sowohl unter Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK als eine rechtmäßige Freiheitsentziehung einer Person nach einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht als auch unter Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK als Inhaftierung einer »psychisch kranken« Person gerechtfertigt sein. In Anbetracht dessen, dass die psychiatrische Anhaltung das Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung war, prüft der GH zunächst, ob die Anhaltung durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigt war.
(50) Die Freiheitsentziehung des Bf. erfolgte »nach« einer Verurteilung im Sinne dieser Bestimmung, wenn noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Bf. im Jahr 1983 und der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im Jahr 2011 bestand. Der GH stellt fest, dass für die innerstaatlichen Gerichte der Grund für die Verlängerung der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus die Verhinderung weiterer schwerer Sexualstraftaten durch ihn […] war. Das urteilende Landgericht Münster hatte die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da zu erwarten wäre, dass der Bf. als Folge der geistigen Zurückgebliebenheit und insbesondere aufgrund seiner sadistischen Neigungen, die in der Straftat, wegen derer er für schuldig befunden worden war, zum Ausdruck gekommen wären, weitere rechtswidrige Taten begehen werde. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, den Bf. nicht zu entlassen, standen daher im Einklang mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung des erkennenden Gerichts.
(51) In diesem Zusammenhang nimmt der GH den Einwand des Bf. zur Kenntnis, dass er keine Art von Therapie mehr empfangen und dadurch jeder Aussicht auf ein Leben außerhalb des Gefängnisses beraubt würde. Er wiederholt, dass das Versäumnis, einer Person, der wegen ihrer Gefährlichkeit die Freiheit entzogen wurde, eine geeignete Therapie anzubieten und sie dadurch in die Lage zu versetzen zu zeigen, dass sie nicht länger gefährlich ist, dazu führen kann, dass die Entscheidung, den Häftling nicht zu entlassen, mit den Zielen der Anordnung des erkennenden Gerichts für die Haft der Person unvereinbar wird.
(52) Der GH stellt fest, dass es zwischen den Parteien unstrittig ist, dass der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer sogenannten »Langzeitaufenthaltsstation« des psychiatrischen Krankenhauses in Lippstadt untergebracht war, wo er die Sexualtherapie nicht abschloss, welche die innerstaatlichen Gerichte im Einklang mit den Feststellungen des beauftragten psychiatrischen Sachverständigen als notwendig erachteten. Aber er berücksichtigt auch die Erklärung der Regierung, dass der Bf. in diese Abteilung verlegt worden war, um ihm nach mehrfach fehlgeschlagenen Versuchen, die Sexualtherapie zu beenden, eine Pause zu gewähren. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wurde er von einem Psychologen vorbereitet, um erneut zu versuchen, die Sexualtherapie zu beenden, doch verweigerte er wiederholt die erneute Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien, da dies einen Eingriff in sein Recht auf Privatsphäre darstellen würde.
(53) Der GH betont, dass das Ziel der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Maßregel für Korrektur und Prävention, nicht nur war, die Allgemeinheit vor ihm so lange zu schützen, als er aufgrund seines Zustandes gefährlich war: es war gleichermaßen Ziel, dem Bf. die notwendige Behandlung zu bieten, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern und seine Rehabilitation zu ermöglichen. Der GH hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass die nationalen Behörden vorzusehen haben, dass jede Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von effizienten und konstanten Therapiemaßnahmen begleitet wird und deren Umsetzung einer besonderen Kontrolle der innerstaatlichen Gerichte unterliegen muss, damit dort angehaltenen Personen die Aussicht auf Entlassung nicht geraubt wird.
(54) Daher ist es wichtig, dass dem Bf. weiterhin eine geeignete Behandlung zur Verringerung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angeboten wurde. Gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen gibt sich der GH damit zufrieden, dass diese Bedingung während der Unterbringung des Bf. zur betreffenden Zeit erfüllt war. Der Bf. hat nicht bestritten, dass ihm die Sexualtherapie, welche die innerstaatlichen Gerichte vernünftigerweise als notwendig erachteten, angeboten wurde und bestätigte, dass er sich geweigert hatte, erneut eine solche Therapie zu beginnen. Daraus folgt, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Bf. nicht zu entlassen, im vorliegenden Fall im Einklang mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts stand.
(55) Bei der Beurteilung, ob die Anordnung zur weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischem Krankenhaus auch auf einer Bewertung beruhte, die im Hinblick auf die vom erkennenden Gericht mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele verhältnismäßig war, stellt der GH fest, dass laut Vorbringen des Bf. die Entscheidung der Verlängerung seiner Unterbringung auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen […] im Hinblick auf seine mutmaßliche geistige Störung und die Gefahr, die er darstellte, beruhte.
(56) Der GH ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte, dass der Bf. – wie zur Zeit seiner Straftaten und Verurteilung – immer noch an einer psychischen Krankheit litt, […] durch welche er nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte, auf einem ausreichend aktuellen, ein Jahr altem Gutachten des externen psychiatrischen Sachverständigen T. beruhten. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gerichte vor dem Hintergrund des Expertengutachtens gibt sich der GH damit zufrieden, dass sie ausreichende Informationen für ihre Schlussfolgerung iSd. § 67d StGB zur Verfügung hatten, dass der Bf. an einem psychischen Zustand litt, aufgrund dessen eine Gefahr bestand, dass er weitere schwere Sexualstraftaten begehen würde. Sie unterstützten die Feststellung des Sachverständigen, dass der Bf. insbesondere an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung litt, verursacht durch das sogenannte Klinefelter-Syndrom. Verbleibende Unsicherheiten dahingehend, ob der Bf. daneben immer noch an sadistischer Paraphilie litt, ziehen diese Feststellungen nicht in Zweifel. Darüber hinaus ist es unstrittig, dass der Bf. die Sexualtherapie nicht abschloss […]. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Kläger nicht freizulassen, war daher nicht auf eine diesbezüglich unverhältnismäßige Beurteilung gestützt.
(57) Bei der Entscheidung, ob die Verlängerung der psychiatrischen Unterbringung des Bf. auf einer Beurteilung beruhte, die im Hinblick auf das durch das erkennende Gericht verfolgte Ziel der Maßnahme verhältnismäßig war, um die Allgemeinheit vor Sexualdelikten zu schützen, nimmt der GH die gesamte Dauer der Inhaftierung des Bf. zur Kenntnis. Zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Verfahrens war der 46-jährige Bf. mehr als 28 Jahre und daher für eine beträchtliche Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Diese Unterbringung wurde in Hinsicht auf eine Straftat angeordnet, die der Bf. im Alter von 17 Jahren begangen hatte.
(58) Der GH stellt fest, dass es – während eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat eines Minderjährigen die Dauer von zehn Jahren nach nationalem Recht nicht übersteigen konnte – keine maximale Dauer für die Anhaltung in einem psychiatrischen Krankenhaus gab. Er ist jedoch der Ansicht, dass – je länger die Anhaltung dauert – die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besonderer Kontrolle unterliegen muss.
(59) […] Das Landgericht Paderborn, dessen Argumentation das OLG bestätigte, sprach die Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Bf. an, wenn auch mit relativ kurzer Begründung. Die innerstaatlichen Gerichte stützten ihre Entscheidung darauf, dass die durch den Bf. begangenen Straftaten der versuchten Vergewaltigung im Zusammenhang mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Mordes […] eines vierzehnjährigen Mädchens schwer waren. Diese Beurteilung wird vom GH geteilt. Darüber hinaus erachteten sie – wie oben gezeigt auf verhältnismäßige Weise –, dass die Gefahr bestand, dass der Bf., wenn er entlassen würde, weitere ähnlich schwere Straftaten begehen könnte. In Anbetracht dieser Tatsachen ist der GH der Ansicht, dass die Beurteilung der innerstaatlichen Gerichte, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Bf. notwendig war, obwohl sie bereits eine beträchtliche Zeit andauerte, diesbezüglich nicht unverhältnismäßig ist.
(60) Daher gab es noch einen hinreichenden Kausalzusammenhang iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Bf. im Jahr 1983 und seiner gegenständlichen Unterbringung.
(61) Die Anordnung des Vollstreckungsgerichts zur weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus iSd. §§ 67d und 67e iVm. § 63 StGB war auch rechtmäßig und beruhte auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK.
(62) In Anbetracht der Tatsache, dass die Inhaftierung des Bf. daher iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigt war, hält es der GH nicht für erforderlich zu untersuchen, ob die Anhaltung zusätzlich durch lit. e gerechtfertigt war.
(63) Es hat daher keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kafkaris/CY v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24
M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25
Frank/D v. 28.9.2010
Ostermünchner/D v. 22.3.2012
Dörr/D v. 22.1.2013
H. W./D v. 19.9.2013 = NLMR 2013, 324
Ruiz Rivera/CH v. 18.2.2014 = NLMR 2014, 30
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.2.2016, Bsw. 53157/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 115) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Klinkenbuss.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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