Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Worm gegen Österreich, Urteil vom 29.8.1997, Bsw. 22714/93.
§ 23 MedienG, § 35 MedienG, Art. 10 EMRK, Art. 26 EMRK - Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren und Art. 10 EMRK.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein österr. Journalist, berichtete 1991 im Nachrichtenmagazin "Profil" über einen Prozess gegen den früheren Finanzminister Hannes Androsch, der wegen Steuerhinterziehung angeklagt war. Der Artikel enthielt ua. folgende Passage:
"Der Geldfluß der sieben Schwarzgeldkonten läßt keine andere Auslegung als die der Steuerhinterziehung durch Androsch zu. Dessen Verantwortung vor Gericht war - nach so vielen Jahren hätte man sich zumindest zurechtgezimmerte Argumente erwartet - blamabel."
Der Bf. wurde daraufhin wegen verbotener Einflussnahme auf ein Strafverfahren nach § 23 MedienG angeklagt. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Der Staatsanwalt erhob dagegen Berufung. Das OLG Wien verurteilte den Bf. zu einer Geldstrafe, da der Artikel geeignet war, die Laienrichter des Erstgerichtes zu beeinflussen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung).
Die Reg. wendet ein, der Bf. habe die Kms. entgegen der Bestimmung des Art. 26 EMRK nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befasst.
Festgestellt wird, dass diese Frist dann überschritten wäre, wenn sie ab Verkündung des letztinstanzlichen Urteils berechnet würde. Da jedoch das innerstaatlichen Recht eine Zustellung des Urteils vorsieht, kommt es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf das Datum der Zustellung an.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Unstrittig ist, dass die Verurteilung des Bf. einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung darstellt. Rechtsgrundlage dieser Verurteilung war § 23 MedienG. Der Eingriff ist somit vom Gesetz vorgesehen iSd. Art. 10 (2) EMRK.
Verfolgt der Eingriff ein legitimes Ziel?
Der Eingriff zielte darauf ab, Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung aufrechtzuerhalten. Unstrittig ist, dass dies ein legitimes Ziel iSd. Art. 10 (2) EMRK darstellt.
War dieser Eingriff zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Obwohl die Grenzen eines zulässigen Werturteils bei Personen des öffentlichen Lebens (public figures), insb. bei Politikern, weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, gelten auch für erstere die Garantien eines fairen Verfahrens. Die Verurteilung des Bf. richtete sich nicht gegen sein Recht, in einer objektiven Art und Weise über das Verfahren zu berichten, sondern gegen die in seinem Artikel vorgenommene Wertung der Aussagen Androschs vor Gericht. Insb. die Wortfolge "...läßt keine andere Auslegung als die der Steuerhinterziehung durch Androsch zu" (siehe oben) weist auf die klar vorgefasste Meinung des Bf. hin, Androsch sei tatsächlich schuldig, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben.
Allein durch die Wortwahl wurde dem Leser der Eindruck vermittelt, das Gericht hätte keine andere Möglichkeit, als Androsch zu verurteilen. Weiters war der Artikel nicht ungeeignet, zumindest die Laienrichter im Verfahren gegen Androsch zu beeinflussen. Die berechtigten Interessen des Bf. und der Öffentlichkeit, iSv. Art. 10 (1) EMRK Nachrichten oder Ideen von öffentlichem Interesse mitzuteilen bzw. zu empfangen, überwiegen nicht jene durch die Veröffentlichung des Artikels ausgelösten Folgen für die Autorität und Unabhängigkeit der Rechtsprechung.
Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Geldstrafe und der Tatsache, dass für diese gemäß § 35 MedienG der Bf. und der Medieninhaber zur ungeteilten Hand haften, wird die Sanktion nicht für unverhältnismäßig erachtet. Die Verurteilung und das Strafausmaß werden daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Casadevall und Jungwiert).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Sunday Times (No. 1)/GB, Urteil v. 26.4.1979, A/30 und Lingens/A, Urteil v. 8.7.1986, A/103.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 23.11.1996 (vgl. NL 96/4/5) eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (18:11 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.8.1997, Bsw. 22714/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 221) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_5/Worm.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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