Einer verurteilten Person, die nicht in offenkundiger Weise auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen, verzichtet hat, ist in jedem Fall die Möglichkeit einer neuerlichen Befassung des Gerichts mit der Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage zu verschaffen. Die bloße Annahme, die betreffende Person habe von sich aus auf dieses Recht verzichtet, reicht nicht aus, um den Anforderungen von Art 6 MRK zu genügen. Eine Regelung, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall erfolgt, dass die Einschätzung, dass ein Beschuldigter auf der Flucht sei, auf einem Irrtum beruht hätte, verletzt in unzulässiger Weise die Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Sejdovic gegen Italien.
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