Alle Personen, die bei ununterbrochener Fortgeltung des österreichischen Staatsangehörigkeitsrechts am 27.04.1945 österreichische Staatsbürger gewesen wären, haben die auf dem "Anschluß" beruhende deutsche Staatsangehörigkeit an dem genannten Tage verloren.
RS U BVerfG (D) 1955/11/09 1 BvR 284/54 Veröff: NJW 1955,1833 = JR 1956,117
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