Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier: Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes).
Veröff: NJW 1964,1670
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