Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.
Veröff: NJW 1957,1676
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